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Entscheidung

5 StR 249/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 249/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da- nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenan- satzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG – auch für die Vorinstanz – von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. September 2007 – 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN), macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hat- te, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hart- mann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfeh- ler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Be- schwerde auch nicht geltend gemacht. Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler 3