Entscheidung
AnwZ (Brfg) 36/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161221BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161221BANWZ.BRFG.36.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 36/20 vom 16. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 16. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. September 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 11. Dezember 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass sich die Klägerin im maßgeblichen Zeit- punkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröff- net. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall der Klägerin deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensver- falls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vor- liegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen ge- genüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren davon ausgegangen, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt hat. Denn sie hat weder in ers- ter Instanz noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass die oben genannten, für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Voraussetzungen im maßgebli- chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorlagen. Die Vermutung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. Se- natsbeschluss vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 19/20, juris Rn. 5 mwN). Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag, sie könne im Beru- fungsverfahren nachweisen, dass sich ihre finanzielle Situation konsolidiert habe, ist nicht erheblich. Zum einen ist ihr Vortrag nicht hinreichend, um die oben ge- nannten Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darzulegen. Zum anderen kommt 6 7 8 9 - 5 - es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Zeitpunkt der Wider- rufsverfügung an, so dass die Beurteilung einer etwaigen späteren Konsolidie- rung einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist. Nicht erheblich ist auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die von der Insolvenzverwalterin genannte Gesamtforderungshöhe unzutreffend sei. Nicht die konkrete Höhe der offenen Forderungen, sondern die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen der Klägerin begründete hier die - von der Klägerin nicht widerlegte - Vermutung des Vermögensverfalls, die Grund des Wi- derrufs war. Auch der Vortrag der Klägerin, dass es nicht ihr Verschulden sei, dass die Gläubiger nicht in absehbarer Zeit befriedigt werden können, da das Insolvenzverfahren von der Insolvenzverwalterin über lange Zeit nicht bearbeitet worden sei, ändert nichts an dem Vorliegen eines Vermögensverfalls. Abgese- hen davon, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten war, ist für den Widerruf nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall ge- raten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, juris Rn. 16 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN). c) Das Vorbringen der Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliegt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen- den verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur 10 11 - 6 - in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt min- destens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechts- anwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Recht- suchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine sol- che Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aus- nahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Klägerin rügt insoweit, dass ihr die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof den ihr unbekannten, im Widerrufsbe- scheid und im erstinstanzlichen Urteil genannten Sachstandsbericht der Insol- venzverwalterin vom 17. Juni 2019, in dem die Höhe der Gesamtforderung mit 104.264,74 € angegeben worden sei, trotz entsprechenden Antrags nicht vorge- legt hätten und ihr auch die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, weshalb sie nicht habe Stellung nehmen können. Die genannte Höhe der Ge- samtforderung sei für die Klägerin nicht prüfbar und stimme nicht mit den Anga- ben ihr gegenüber überein. Ein Gehörsverstoß ergibt sich hieraus nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin bezüglich ihres Akteneinsichtsgesuchs darauf hingewiesen, dass die Senatsakte nur ihre Klage nebst Anlagen beinhalte und sie sich für die Einsicht 12 13 - 7 - in die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte an die Beklagte wen- den solle. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie sich umgehend um einen Termin hierfür bemühen und danach abschließend vortragen werde. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, dass diese - von der Beklagten im Verfahren auch aus- drücklich angebotene - Akteneinsicht trotz entsprechender Bemühungen ihrer- seits nicht ermöglicht wurde. Ebenso ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin, die auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren nochmals die feh- lende Akteneinsicht und ihre weiterhin fehlende Kenntnis von dem Sachstands- bericht der Insolvenzverwalterin vom 17. Juni 2019 geltend gemacht hat. Vor die- sem Hintergrund durfte der Anwaltsgerichtshof davon ausgehen, dass die Kläge- rin die von ihr begehrte Akteneinsicht erhalten und dadurch Kenntnis von dem Sachstandsbericht der Insolvenzverwalterin vom 17. Juni 2019 erlangt hat. Ein Gehörsverstoß scheidet mithin aus. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß erheblich sein könnte, nachdem - wie ausgeführt - be- reits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig von der konkreten Höhe der angemeldeten Forderungen die Vermutung des Vermögensverfalls begrün- dete und die oben genannten Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Ver- mutung nicht vorlagen. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 7. September 2020 - 2 AGH 1/20 - 14