Entscheidung
AnwZ (Brfg) 38/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060521BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060521BANWZ.BRFG.38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 38/20 vom 6. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 6. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. September 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers we- gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zu- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berück- sichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag sowie der dort aufgeführten Entscheidungen fest. Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprü- fung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht. Im anwaltlichen Berufsrecht ist dabei für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsver- fügung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maß- geblich. Für eine nur mit verfahrensökonomischen Überlegungen zu begrün- dende Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes besteht seit Geltung der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen keine Grund- lage mehr (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 12 ff.) Ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfü- gung ist auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Dass der Rechts- anwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen sei- nen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsan- walt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in ab- sehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichts- hofs war er zu diesem Zeitpunkt wegen zehn Zwangsvollstreckungsverfahren in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen 6 7 8 - 5 - (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vor- zulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensver- hältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). Dies ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie er die noch offenen Forderun- gen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zurückführen oder anderweitig regulie- ren wollte. aa) Das Versäumnisurteil des Landgerichts M. vom 11. September 2019, mit dem Dr. L. unter anderem verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag von 794.835,27 € zu zahlen, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zu widerlegen. Selbst wenn der Auffassung des Klägers entsprechend zu dessen Gunsten davon ausgegangen wird, dass im für die Beurteilung des Vermögens- verfalls maßgeblichen Zeitpunkt das Versäumnisurteil bereits rechtskräftig war, führt dies nicht zur Verneinung des Vermögensverfalls. Denn Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragstel- ler zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Be- schluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Dies war allein auf Grund des Titels nicht der Fall. Der Kläger hat nicht dargetan, dass auf Grund dieses Titels bereits absehbar mit einer Zahlung zu rechnen war, die zur Tilgung der Verbindlichkeiten eingesetzt werden konnte. Vielmehr ist seinem Vortrag zu 9 10 - 6 - entnehmen, dass hierfür im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grundstücke zu- rückgegriffen werden musste, so dass mit kurzfristig und absehbar zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln nicht gerechnet werden konnte. Der später erfolgte Verkauf der Forderungen gegen Dr. L. und der vom Kläger behauptete Erhalt des Kaufpreises von 450.000 € bis zum 30. März 2020 sind als Entwicklungen deutlich nach Erlass des Widerrufsbescheids für dessen Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verkauf bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids absehbar war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine etwaige zwischenzeitlich durch diese Zahlung eingetretene Ordnung der Vermö- gensverhältnisse wäre demnach in einem Wiederzulassungsverfahren zu prüfen. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht dadurch wider- legt, dass der Kläger einen Kontoauszug der ersten Bank W. vorgelegt hat, wonach sein Konto am 20. August 2019 ein Guthaben in Höhe von über 800.000 € aufwies. Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die pauschale und unbelegte Behauptung des Klägers, dieses Geld stamme aus einem ihm zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten vorweggenommenen Erbteil und stehe ihm zur freien Verfügung, jedenfalls angesichts des tatsächli- chen Verhaltens des Klägers zur Widerlegung des Vermögensverfalls nicht ge- nügte, worauf die Beklagte bereits im Widerrufsbescheid abgestellt hat. Zum ei- nen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Betrag nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten eingesetzt hat, wenn er ihm zur freien Verfügung zuge- standen hätte, obwohl zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergingen und er ernsthaft mit dem Widerruf der Anwaltszulassung rechnen musste. Er hat zudem - worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, in dem er eine Einmalzahlung von 80.000 €, die von der Familie zweckgebunden zur Ver- fügung gestellt werde, anbot und bei Nichtannahme des Plans ein Insolvenzver- 11 - 7 - fahren in Aussicht stellte. In dem vom Kläger exemplarisch vorgelegten Anschrei- ben an die Gläubigerin U. Bank AG vom 14. Juni 2019, das nach eigenem Vorbringen entsprechend auch an die übrigen Hauptgläubiger versandt wurde, heißt es, dass der Gesamtverschuldung von 638.306,75 € kein substantielles pfändbares Vermögen gegenüber stehe. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass der auf seinem Konto zeitgleich vorhandene Betrag von über 800.000 € für ihn frei verfügbar gewesen sein soll. Denn dann hätte der Kläger diesen Betrag gegenüber den Gläubigern, die er durch den Schuldenbereini- gungsplan zum Verzicht auf einen Großteil der ihnen zustehenden Forderungen bewegen wollte, offenlegen müssen und stellte die Angabe im Anschreiben an die Gläubiger, dass er kein pfändbares Vermögen habe, eine Täuschung dar. Sollte sein Vortrag, wonach er seiner Familie versprochen habe, zunächst eine Reduzierung der Verbindlichkeiten zu erreichen und einen Schuldentilgungsplan mit seinen Gläubigern zu vereinbaren, dagegen so zu verstehen sein, dass er rechtlich auf diesen Betrag nicht vor Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans zugreifen konnte, hätte ihm dieser im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch nicht zur freien Verfügung gestanden und könnte deshalb nicht als liquider Ver- mögenswert berücksichtigt werden. Nachdem bereits die Beklagte den Widerrufsbescheid hierauf gestützt hatte, der Kläger sich hiergegen in erster Instanz jedoch nicht gewandt und sich nicht mehr auf diesen Betrag berufen hatte, bedurfte es - entgegen der Auffas- sung des Klägers - auch keines Hinweises des Anwaltsgerichtshofs, dass er die Vermutung des Vermögensverfalls entsprechend der Würdigung im Widerrufs- bescheid nicht allein wegen der Vorlage einer Bankbestätigung über das entspre- chende Guthaben für entkräftet sieht. Weitergehenden Vortrag, der zu einer an- derweitigen Beurteilung führen könnte, hat der Kläger überdies auch im Zulas- sungsantrag nicht gehalten. 12 - 8 - cc) Das vom Kläger behauptete Immobilienvermögen kann nicht berück- sichtigt werden. Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Be- troffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Ver- mögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu. Auch insoweit ist überdies nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sein Immobilien- vermögen, soweit es nach seinem Vortrag unbelastet war, im Rahmen des An- schreibens an seine Gläubiger nicht erwähnt und in seinen Schuldenbereini- gungsplan einbezogen hat. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vor- liegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungs- last trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maß- geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in- soweit auf vorhandene Vermögenswerte. Diese sind nicht im Rahmen des Tat- bestandsmerkmals "Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden" zu berück- 13 14 15 - 9 - sichtigen, sondern bei der Frage, ob ein Vermögensverfall vorliegt, was auch un- ter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags zu Vermögenswerten - wie aus- geführt - zu bejahen war. d) Auch das weitere gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs gerichtete Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unerheblich ist zum einen, aus welchen Gründen der Kläger in Ver- mögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN). Auch ist entgegen der Auffassung des Klägers weder eine verfassungskonforme noch eine im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Stei- gerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsver- fahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172/18) richtli- nienkonforme einschränkende Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geboten. Der Widerruf bewirkt kein endgültiges Berufsverbot, vernichtet die berufliche Existenz des Rechtsanwalts nicht und lässt ihm ausreichende Möglichkeiten zu einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Konsolidierung der Vermögensverhält- nisse. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Zulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger beruft sich darauf, dass der Anwaltsgerichtshof verfahrens- fehlerhaft in seiner Abwesenheit verhandelt habe, obwohl er einen begründeten Verlegungsantrag gestellt habe. Die Ablehnung der Verlegungsanträge durch 16 17 18 - 10 - den Anwaltsgerichtshof rechtfertigt jedoch bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles den insoweit vom Kläger erhobenen Vorwurf der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Anwaltsgerichtshof den ersten Verlegungsantrag des Klägers vom 13. November 2020, der mit einer plötzlichen Erkrankung des Klägers begründet worden war, abgelehnt hat mit Verweis darauf, dass der Kläger anwaltlich vertreten sei. Besondere Umstände, die es geboten, die Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen, waren nicht ersichtlich. Insbesondere enthielt der Verlegungsan- trag hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2). bb) Auch die Ablehnung des zweiten, am 14. November 2020 eingegan- genen Verlegungsantrags des Klägers war nicht verfahrensfehlerhaft. Der Kläger hat nach Ablehnung des ersten Verlegungsantrags seinem damaligen Prozess- bevollmächtigten das Mandat entzogen und sodann seinen Verlegungsantrag damit begründet, dass der bisherige Prozessbevollmächtigte ihn nicht mehr an- waltlich vertrete und er selbst (weiterhin) akut krank und deshalb nicht verhand- lungsfähig sei. Beigefügt war dem Antrag das bereits mit dem ersten Verlegungs- antrag vorgelegte ärztliche Attest vom 12. November 2020, in dem es heißt, der Kläger sei akut an einem Infekt erkrankt und voraussichtlich für mindestens eine Woche nicht verhandlungsfähig. Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, auf Grund dieses Vorbringens dem Verlegungsantrag stattzugeben. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit des Klägers, der auf diese Möglichkeit 19 20 21 - 11 - bereits mit der Ladung und erneut bei Ablehnung des ersten Verlegungsantrags hingewiesen worden ist, verhandelt hat. Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminsverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall. (1) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Verlegung auf Grund der Kündigung des Mandats des bisherigen Prozessbevollmächtigten durch den Klä- ger abgelehnt. Entzieht eine Partei ihrem Prozessbevollmächtigen das Mandat, liegen er- hebliche Gründe für eine Terminsverlegung nicht schon dann vor, wenn sie we- gen der Entziehung voraussichtlich im Termin nicht vertreten sein wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Entziehung ihrerseits auf erheblichen Gründen beruht, auf Grund derer es der Partei ohne eigenes Verschulden nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin ver- treten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 3). Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens fehlt ein Verschulden der Partei nur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt im Rechtsstreit offenbar wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen bestand keine Verpflichtung des Anwaltsge- richtshofs, den Verhandlungstermin auf Grund der Kündigung des Mandats durch den Kläger zu verlegen. Denn in dem Verlegungsantrag waren die Vorausset- zungen eines erheblichen Grundes für eine hierdurch veranlasste Verlegung 22 23 24 - 12 - nicht dargelegt. Weder hat der Kläger ein Verschulden des Anwalts an der Man- datskündigung dargetan noch einen erst zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Ver- trauensverlust. Im Gegenteil hat der Kläger in seinem Verlegungsantrag zum Grund der Mandatskündigung und zum Verschulden des bisherigen Prozessbe- vollmächtigten keine Angaben gemacht, so dass sich aus dem Vortrag des Klä- gers kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung ergab. Zu einem solchen Vortrag wäre der Kläger indes verpflichtet gewesen, was ihm als Rechtsanwalt bekannt sein musste. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das diesbezügliche Vorbringen im Zulassungsantrag nicht zur Darlegung eines ernst- haften Grundes für eine Terminsverlegung genügte. (2) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch eine Verlegung wegen Krankheit des Klägers abgelehnt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger bewusst und ohne Darlegung ei- nes erheblichen Grundes durch Kündigung des Mandats eine Situation herbei- geführt hat, in der er im Termin nicht vertreten sein würde, obwohl er - seine Verhandlungsunfähigkeit unterstellt - wusste, dass er persönlich am Termin nicht würde teilnehmen können. Im Hinblick darauf, dass bei bestehender anwaltlicher Vertretung ohne persönliche Anwesenheit des Klägers hätte verhandelt werden können und dass die Mandatskündigung eine Terminsverlegung nicht rechtfer- tigte, konnte in dieser Situation entsprechend dem vorherigen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des neuerlichen Verlegungsantrags auch ohne den Klä- ger verhandelt werden, zumal der Kläger, der sich sowohl im Verwaltungsverfah- ren als auch in erster Instanz ausführlich schriftlich eingelassen hat, in seinem Verlegungsantrag keine besonderen Umstände dargetan hat, die es geboten, die Verhandlung gleichwohl nur in seiner Anwesenheit durchzuführen. 25 26 - 13 - Abgesehen davon ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegan- gen, dass der Kläger in seinem Verlegungsantrag seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hat und eine Verlegung wegen der vorgetragenen Erkrankung deshalb nicht geboten war. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof da- rauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderun- gen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12). Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag ver- tretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auch darauf, dass die Beklagte die sofortige Voll- ziehung nicht angeordnet habe. Gerade in diesen Fällen kommt dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden im Hinblick auf die bis zum Abschluss des Ver- fahrens fortbestehende Anwaltszulassung entscheidende Bedeutung zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung ge- rade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13). Zum einen führt dies nicht zu einer Verschärfung der im Falle des Widerrufs wegen Vermögensverfalls oh- 27 28 - 14 - nehin bestehenden strengen Anforderungen an die Darlegung eines Verlegungs- grundes. Zum anderen besagt dies nicht, dass die entscheidenden Richter vor- eingenommen waren und der mündlichen Verhandlung keine Bedeutung beige- messen haben. Die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlegungsantrag vorgenommene Beurteilung, ob die Rechtslage eindeutig ist, ist offensichtlich vorläufig und auf den in diesem Zeitpunkt vorliegenden Sach- und Streitstand bezogen. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügten die Angaben des Klägers nicht. Das Vor- bringen des Klägers in seinem Verlegungsantrag, er sei derzeit akut erkrankt und auf Grund dessen nicht verhandlungsfähig, ermöglichte dem Anwaltsgerichtshof nicht im Ansatz eine eigene Prüfung, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsun- fähig war. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil in dem beigefügten Attest vom 12. November 2020 ausgeführt war, dass der Kläger akut an einem Infekt erkrankt und voraussichtlich für mindestens eine Woche nicht verhandlungsfähig sei. Zum einen besagt ein Attest vom 12. November 2020, das nur eine voraus- sichtliche Verhandlungsunfähigkeit wegen eines nicht näher konkretisierten In- fekts bescheinigt, schon nicht, dass diese Situation auch bei Einreichung des zweiten Verlegungsantrags am 14. November 2020 noch vorlag. Zum anderen lässt die pauschale Angabe im Attest weder die Art und Schwere der Erkrankung 29 30 - 15 - noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähig- keit erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es trotz des eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden Attests einer diesbe- züglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht eine Überprüfung der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit ermöglichte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16). Etwas Anderes ist auch den vom Kläger zitierten Urteilen (OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2004 - 11 A 2990/04. A, juris Rn. 5; BFH, Beschlüsse vom 11. August 2010 - VIII B 92/10, Leitsatz und juris Rn. 3; vom 21. Januar 2004 - V B 25/03, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2002 - III B 167/01, juris Rn. 6; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28) nicht zu entnehmen. Zwar wird dort aus- geführt, dass das einem Antrag auf Terminsaufhebung beigefügte ärztliche Attest entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schil- derung der Gründe, die der Terminswahrnehmung entgegenstehen, enthalten muss, dass das Gericht selbst beurteilen könne, ob die Erkrankung ein Erschei- nen zum Termin verhindere oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO; vom 23. Oktober 2002, aaO; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008, aaO). Dies bedeutet indes nicht, dass ein unsubstantiiertes, lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes Attest ausreicht; verlangt wird vielmehr - in Übereinstimmung mit der oben genannten Senatsrechtspre- chung - ein substantiiertes Attest und eine eindeutige und nachvollziehbare Be- schreibung und Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BFH, Be- schluss vom 10. Mai 2010 - IX B 201/09, juris Rn. 8; vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04, juris Rn. 12; vom 21. Januar 2004, aaO Rn. 27 f.; vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99, juris Rn. 6). Nur ausnahmsweise wurde die Vorlage eines unsubstantiierten At- tests, das lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte, für ausreichend gehalten, weil das Gericht durch einen missverständlichen Hinweis zuvor den 31 - 16 - Eindruck erweckt hatte, dass dies für einen begründeten Verlegungsantrag ge- nüge (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - V B 26/03, juris Rn. 27 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. (3) Der Anwaltsgerichtshof war angesichts dessen, dass der Verlegungs- antrag am Samstag vor der auf Montag um 11.30 Uhr anberaumten Verhandlung einging und er hiervon mithin erst am Verhandlungstag Kenntnis nehmen konnte, nicht gehalten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung seiner behaupteten Verhandlungsunfähigkeit aufzufordern, zumal dem Kläger als Rechtsanwalt die strengen Voraussetzungen an die Darlegung einer kurzfristigen Verhandlungs- unfähigkeit bekannt sein mussten. Gerade im Hinblick auf die vorangegangene Ablehnung des ersten Terminsverlegungsantrags und den damit verbundenen erneuten Hinweis auf eine mögliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers nach § 102 Abs. 2 VwGO musste der Kläger bei dem kurzfristigen erneuten Ver- legungsantrag, der - wie ihm als Rechtsanwalt bewusst sein musste - keine hin- reichende Begründung enthielt, ernsthaft mit dessen Ablehnung rechnen. Es be- stand auch keine Pflicht, den Kläger vor Durchführung der Verhandlung auf die zuvor erfolgte Ablehnung des Verlegungsantrags hinzuweisen, zumal wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags für ihn Anlass bestanden hätte, von sich aus te- lefonisch Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 13). b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Gehörsverstöße deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof sich in seiner Begründung auf Ereignisse nach der münd- lichen Verhandlung berufen habe. Soweit der Anwaltsgerichtshof in seiner schrift- lichen Urteilsbegründung derartige Umstände wie die Wiederaufnahme des Man- dats durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten sowie offene Vollstre- 32 33 - 17 - ckungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung erwähnt hat, sind diese nicht tra- gend und schon deshalb nicht geeignet, einen erheblichen Gehörsverstoß zu be- gründen. c) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs verletzt auch die Grund- rechte des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter begründeten. Weder liegen die vom Kläger behaupteten Gehörsverstöße vor noch ergibt sich aus der Zurückweisung der Terminsverlegungsanträge, dass der Anwaltsgerichtshof bereits vor der mündlichen Verhandlung eine abschlie- ßende Überzeugung gewonnen hatte und deshalb die Anwesenheit des Klägers für entbehrlich hielt. Die Zurückweisung der Terminsverlegungsanträge erfolgte vielmehr - wie ausgeführt - zutreffend, weil ein erheblicher Grund hierfür nicht dargelegt war. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und recht- lichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheb- lich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab- hebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Entscheidung in der Sache ist nach Maß- gabe der ständigen Senatsrechtsprechung eindeutig. Gleiches gilt für die Beur- teilung der Ablehnung der Terminsverlegungsanträge. 34 35 - 18 - 4. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die Frage des entschei- dungserheblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vermögensverfalls ist vom Senat für den Widerruf der Anwaltszulassung geklärt und bedarf keiner erneuten Grundsatzentscheidung. Auch die grundsätzlichen Fragen zur Terminsverlegung bei Krankheiten sind geklärt und die Entscheidung ist von den nicht allgemein klärungsfähigen Umständen des Einzelfalls abhängig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 16.11.2020 - BayAGH I - 1 - 20/19 - 36 37