Entscheidung
4 StR 443/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR443.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/21 vom 20. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 gemäß § 46, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. Juli 2021 wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit an die Staatsan- waltschaft gerichtetem, von dieser an das Landgericht weitergeleitetem Schrei- ben vom 30. Juli 2021, in welchem er unter anderem angibt, dass er „die Revision widerrufen“ möchte, weil er erkrankt gewesen sei und deshalb keine Revision gegen das Urteil habe einlegen können. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Frist zur Revisionseinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO), als welcher das 1 2 - 3 - Schreiben des Angeklagten vom 30. Juli 2021 auszulegen ist, ist unzulässig. Ent- gegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts fehlt es zwar nicht an der Nach- holung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn das Schreiben ist zugleich als Revisionseinlegung auszulegen. Allerdings hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver- schulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten, noch wann das Hindernis weggefallen sei. Seine eigene Erklärung, vom Tag der Urteilsver- kündung an erkrankt gewesen zu sein, und der Verweis auf Zeugen genügen hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 ‒ 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378). 2. Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO in- nerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Sost-Scheible Bender Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 05.07.2021 ‒ 33 KLs 6/21 620 Js 1067/20 3