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Urteil

33 KLs 6/21

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0705.33KLS6.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 223 Abs. 1, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 223 Abs. 1, 52 StGB GRÜNDE (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.1993 in Ort-01 geboren. Angaben zur Person hat der Angeklagte nicht gemacht, sodass die Erkenntnisse hierzu spärlich sind. Der Kammer ist aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bekannt, dass der Angeklagte eine Schwester und zwei Brüder hat. Zu seinen Eltern hat der Angeklagte Kontakt. In der Wohnung der Eltern bewohnt er zwar kein eigenes Zimmer mehr, nächtigt dort aber gelegentlich auf dem Sofa. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 26.11.2020 erhält eine Eintragung: Am 11.12.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund, Az.: 743 Cs – 256 Js 1743/18 – 777/18, rechtskräftig seit dem 28.12.2018 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €. In dem hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 27.11.2021 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 26.11.2020, Az: 701 Gs – 620 Js 1067/20 –2744/20 bzw. nachfolgend aufgrund des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Dortmund vom 21.04.2021, Az.: 33 KLs – 620 Js 1067/20 – 6/21 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-02 II. Feststellungen zur Sache Am 00.00.2020 gegen 23:00 Uhr lernten der Angeklagte und die Geschädigte C1 sich am xxx in Ort-02 kennen. Der Angeklagte stellte sich der Geschädigten mit seinem vollem Namen vor und fragte diese, ob man gemeinsam Spazierengehen und "chillen" wolle. Die Geschädigte und der Angeklagte begaben sich daraufhin zu dem rückwärtigen Gelände des Hornbach-Baumarktes an der 01-Straße 00-00 in Ort-02. Dort angekommen tranken der Angeklagte und die Geschädigte gemeinsam nicht näher bestimmbare Mengen Wodka. Der Angeklagte wurde plötzlich aggressiv und schubste die Geschädigte hinter einen Container. Er zog ein Messer hervor, hielt es der Geschädigten an den Hals und äußerte, die Geschädigte müsse nun machen, was er von ihr wolle, andernfalls würde er sie köpfen. Der Angeklagte forderte die Geschädigte sodann auf, ihre Hose herunterzuziehen. Die Geschädigte wehrte sich zunächst kurz, kam der Aufforderung jedoch schließlich aus Angst nach. Der Angeklagte zwang sie auf die Knie und kniete sich auf deren Unterschenkel, so dass diese Hämatome an der Wade sowie Schmerzen erlitt, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Er drückte seinen Penis unter weiterer Ausnutzung der durch das Messer erzeugten Angstlage gegen den Körper der Geschädigten. Anschließend versuchte der Angeklagte von hinten mit seinem Penis in die Geschädigte einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. Auch der Versuch, von vorne in die Geschädigte einzudringen scheiterte, weil der Angeklagte keine Erektion bekam. Letztlich ließ der Angeklagte, der während der Tat die Geschädigte als Schlampe, Hure und Pollackin, die er auf den Strich schicken werde, bezeichnet hatte, von der Geschädigten ab und ließ diese gehen. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, Versuche vorzunehmen, in die Geschädigte einzudringen, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Geschädigte begab sich vier Tage später, am 00.00.2020, zur Polizei und zeigte den Sachverhalt an. Sie identifizierte den Angeklagten aufgrund einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage. Bei dem Angeklagten bestand zum Zeitpunkt der Tat weder eine akute Intoxikation nach ICD-10: F 10.0 noch eine andere psychische Erkrankung im Sinne des ICD 10. Der Angeklagte handelte nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit. III. Beweiswürdigung Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten finden die Feststellungen ihre Grundlage in den durch die Hauptverhandlung bekannt gewordenen Umständen. Weitere Angaben zum Lebensweg machte der Angeklagte nicht. Die Familie des Angeklagten verfolgte die Hauptverhandlung mit. Die als Zeugen geladene Familienmitglieder machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 26.11.2020. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassungen des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe, soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung waren, vollumfänglich eingeräumt. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten überprüft; dieses wurde bestätigt von den weiteren Ermittlungsergebnissen, die die Kammer durch Vernehmung von Ermittlungsbeamten sowie Inaugenscheinnahme und Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellungen zum psychischen Zustand des Angeklagten, den zu stellenden Diagnosen und der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit beruhen auf dem persönlichen Eindruck, den die Kammer sich von dem Angeklagten machen konnte und insbesondere auch auf den überzeugenden, fundierten und für die Kammer nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen F1, der eine akute Intoxikation nicht habe feststellen können. Die Geschädigte habe lediglich mitgeteilt, dass sie mit dem Angeklagten Alkohol getrunken habe. Die Alkoholmengen waren nachträglich nicht näher bestimmbar. Als weiteren Anknüpfungspunkt konnte der Sachverständige – aufgrund mangelnder Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Alkoholkonsums – lediglich die Aussage der Geschädigten einbeziehen, der Angeklagte habe sich plötzlich verhalten wie der Teufel, nachdem er zuvor sehr nett gewesen sei. Dieses Verhalten allein lasse jedoch den Schluss einer akuten Intoxikation nicht zu. Vielmehr habe der Angeklagte seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr klar kommunizieren können, sodass bereits eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht bejaht werden könne. Hinsichtlich etwaiger anderer psychischer Krankheiten konnte der Sachverständige aus dem Akteninhalt und dem Inbegriff der Hauptverhandlung keine Diagnose stellen. Auch nach Aktenlage ergebe sich keine Beschreibung einer besonderen psychischen Auffälligkeit, die eine Erkrankung im Sinne des § 20 StGB erklären könne. Der Gesamteindruck, insbesondere mit Hinblick auf die Schreiben des Angeklagten, lasse zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte eine eigentümliche Realitätsbetrachtung habe. Daraus ergebe sich aber keine wahnhafte Verkennung der Tatsachen. Auch die sich zeigenden verschrobenen Gedankengänge lassen eine Diagnose im Sinne des ICD 10 nicht zu. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gem. §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Durch die Aufforderung (unter Vorhalt des Messers), die Geschädigte C1 solle sich ausziehen und das darauf folgende Drücken seines Penis an den Körper der Geschädigten hat der Angeklagte die sexuelle Nötigung bereits vollendet. Eine sexuelle Handlung ist auch das Entkleiden des Opfers. Dabei handelt es sich nicht etwa erst um die Vorbereitung eines späteren sexuellen Übergriffs. Der sexuelle Charakter dieser Handlung hängt auch nicht davon ab, ob der Täter sich bereits durch das Entkleiden selbst befriedigen will, da die subjektive Motivation hierfür nicht entscheidend ist (Münchener Kommentar, StGB, § 177 Rn. 45, vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 – 5 StR 521/14)). Unerheblich ist vorliegend auch, dass sich die Geschädigte selbst entkleidet hat, da dies unter Vorhalt eines Messers und unter Bedrohung stattgefunden hat. Durch die Aufforderung unter Vorhalt des Messers sich auszuziehen ist die sexuelle Handlung auch als erheblich anzusehen. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall (etwa dem Ausmaß der Gewaltanwendung und der Entblößung sowie der Demütigung) kann auch die Entkleidung des Opfers, obwohl eine sexuelle Handlung bejaht werden muss, zwar noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen (Münchener Kommentar, StGB, § 177 Rn. 21). Bei massivem Gewalteinsatz ist eine sexuelle Handlung als erheblich einzuordnen, für die ansonsten die Erheblichkeit möglicherweise zu verneinen wäre (Münchener Kommentar, StGB, § 177, Rn. 23). Spätestens aber durch das Drücken seines Geschlechtsteils an den Körper der Geschädigten hat der Angeklagte die sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 1 StGB vollendet. Der Angeklagte hat durch die Drohung, die Geschädigte „zu köpfen, wenn sie nicht das mache, was er wolle“, den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB vollendet, da er ihr mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht hat. Durch das Vorhalten des Messers hat der Angeklagte darüber hinaus die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er ein gefährliches Werkzeug zur Tatbegehung verwendet hat. Eine Verwendung liegt sowohl bei der Ausübung von Gewalt unter Einsatz des Werkzeugs als auch bei seinem Einsatz zur Drohung vor (Fischer, 66. Aufl., 2019, StGB, § 177 Rn. 173). Tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB hat der Angeklagte sich darüber hinaus einer Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er sich auf die Unterschenkel der Geschädigten kniete. Die Geschädigte erlitt durch den Druck auf ihren Unterschenkeln Schmerzen, die sich auch in der Ausprägung eines blauen Fleckes zeigten. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der Sachverständige F1 hat überzeugend, fachlich versiert und nachvollziehbar dargelegt, dass weder die Steuerungs- noch die Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten aufgehoben bzw. eingeschränkt gewesen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Handeln des Angeklagten erfüllte zwar grundsätzlich auch den Tatbestand der (besonders schweren) versuchten Vergewaltigung gem. §§ 177 Abs. 1, 6 Nr. 1, 8 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte versuchte zwei Mal unter Verwendung des Messers in die Geschädigte einzudringen, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ein Eindringen gelang ihm jedoch nicht. Insoweit ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht vollendet. Von dem Versuch des Regelbeispiels ist der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1. StGB strafbefreiend zurückgetreten, indem er von der weiteren Tatausführung freiwillig Abstand genommen hat. Der Versuch war vorliegend nicht fehlgeschlagen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten die Tatbestandsverwirklichung noch möglich gewesen wäre und der Angeklagte dies auch erkannt hat. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, er könne den Erfolg nicht oder nicht mehr ohne Zäsur herbeiführen. Zwar hat der Angeklagte bereits zwei Mal den Versuch unternommen in die Geschädigte einzudringen. Dies gelang ihm beide Male nicht, da er keine Erektion hatte. Dass er jedoch auch im zeitlichen Zusammenhang nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in die Geschädigte einzudringen, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hatte weiterhin die Möglichkeit, die Geschädigte unter Einsatz des Messers zu zwingen vor Ort zu bleiben, sodass er auch weiter Versuche hätte unternehmen können, in sie einzudringen. Von dieser Möglichkeit nahm er jedoch – aus nicht näher feststellbaren, jedenfalls aber unwiderlegbar aus autonomen Gründen – Abstand. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB. Der unbeendete Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter davon ausgeht, noch keine Ausführungshandlung vorgenommen zu haben, die dazu geeignet ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Da der Täter in diesem Fall nicht damit rechnet, dass es auch dann zu einer Rechtsgutsverletzung kommen wird, wenn er nicht weiterhandelt, liegt nach Abs. 1 S. 1 Alt. 1 eine honorierfähige Rücktrittsleistung bereits dann vor, wenn er „die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (Münchener Kommentar, StGB, § 24, Rn. 49). Der Angeklagte ist bis zur Aufgabe der Tat nicht in die Geschädigte eingedrungen. Der tatbestandsmäßige Erfolg ist somit noch nicht – auch nicht aus Sicht des Angeklagten – eingetreten. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. Auszugehen war zunächst von der Schuld der Angeklagten, § 46 StGB. Für die Tat war zunächst der Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann allerdings das Vorliegen eines minder schweren Falles mit der daraus resultierenden Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 9 StGB geprüft und bejaht, sodass ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren zugrunde zu legen war. Denn die Tat weicht – wie die weiteren Strafzumessungserwägungen ergeben wer-den – in ihrer konkreten Ausgestaltung von dem ab, was klassischerweise durch den Grundstrafrahmen sanktioniert werden soll. Insbesondere liegen in der Person des Angeklagten besondere Umstände, die die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falles gebieten. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Sämtliche Gesichtspunkte sind in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 85, m. w. N.). Nach einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände kommt die Kammer dabei zum dem Ergebnis, dass hier die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB gegeben waren. Zugunsten des Angeklagten ist dabei zunächst sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, das zu einer nicht unerheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat und mit dem der Angeklagte auch zum Ausdruck gebracht hat, dass er die ihm zur Last gelegte Tat bereut. Insoweit wirkte auch im besonderen Maße zugunsten des Angeklagten, dass der Angeklagte der Geschädigten mit seinem Geständnis eine eigene Zeugenaussage in der Hauptverhandlung erspart hat. Dies war insoweit besonders zu werten, da die Geschädigte durch das Erlebte erheblich angegriffen ist und ihr dadurch das erneute Durchleben der Vergewaltigungssituation im Rahmen einer konfrontativen Zeugenbefragung erspart geblieben ist. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, dass er auch bereit ist, die Verantwortung für sein Handeln in finanzieller Hinsicht zu übernehmen und der Geschädigten ein Schmerzensgeld von 1.000 € gezahlt hat, um wenigstens auf diesem Wege für eine finanzielle Kompensation seiner Tat zu sorgen. Ebenfalls hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass sein bisheriger Lebenswandel keinesfalls von der Begehung von Straftaten geprägt war. Der Angeklagte ist nicht einschlägig und im Übrigen nur in geringem Umfang vorbestraft. So ist diese Straftat offensichtlich als einmaliges Versagen im Laufe eines sonst soliden und gradlinigen Lebenslaufes zu werten. Nicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft besonders beeindruckt worden ist, zumal diese während der besonders restriktiven Zeit der „Covid-19-Pandemie“ verbüßt wurde. Ebenso war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich die Gewaltanwendung am unteren Rande bewegte. Der Angeklagte hat sich auf die Unterschenkel der Geschädigten gekniet und hat diese festgehalten. Auch das Messer hat er lediglich zur Drohung genutzt, hat die Geschädigte jedoch nicht verletzt. Strafschärfend hingegen hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände durch eine Handlung verwirklicht hat und darüber hinaus auch im Rahmen des § 177 StGB zwei Qualifikationstatbestände. Da der Angeklagte von dem Versuch der (besonders schweren) Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten ist, ist eine etwaige Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 StGB hinsichtlich der Strafuntergrenze nicht zu prüfen. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen, wobei den zur Annahme des minder schweren Falles führenden Umständen aus diesem Grund allerdings geringeres Gewicht beigemessen wurde (Fischer, StGB, § 177, Rn. 193). Danach hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt. VI. Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen. Für die Unterbringung nach § 63 StGB ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit erforderlich. Voraussetzung ist insoweit ein zum Tatzeitpunkt bestehender Zustand zumindest möglicher Schuldunfähigkeit oder sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit, auf welchem die Begehung der Tat beruht. Es fehlt bereits an der Feststellung eines Eingangskriteriums i.S.d. § 20 StGB. Denn die Kammer hatte – gestützt auf die überzeugenden und versierten Ausführungen des Sachverständigen – keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB war nicht anzuordnen. Voraussetzung für eine solche Unterbringung ist zunächst, der Angeklagte einen Hang haben muss, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Insoweit fehlt es bereits an der sicheren Feststellung, dass bei dem Angeklagten ein solcher Hang vorliegt. Nicht ausreichend ist, dass der Angeklagte am Tattag nicht näher bestimmbare Mengen Alkohol zu sich genommen hat. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 464, 465 Abs. 1 StPO.