Entscheidung
XI ZB 11/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122BXIZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122BXIZB11.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/20 vom 11. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 wird der Musterent- scheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tra- gen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 3 wie folgt: Musterkläger 45,01% Rechtsbeschwerdeführer zu 1 18,93% Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 18,03% Rechtsbeschwerdeführer zu 3 18,03% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwer- deführer und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 jeweils selbst. - 3 - Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 500.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 3 auf bis zu 95.000 € und für die Prozessbevoll- mächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 500.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds C. -GmbH & Co. KG MS " Sa. " (im Fol- genden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 30. Oktober 2009 aufgelegte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür auf- grund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch ge- nommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Massengutschiffs MS " Sa. " (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um einen Panamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 75.200 tdw handelt. Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsange- bots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsge- sellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Musterbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der Fondsgesell- schaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Vertragsreederin des Fondsschiffs. 1 2 - 4 - Der Musterkläger und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2018 Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlan- gen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklä- rungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsge- sellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. April 2019 dem Oberlandesge- richt Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vor- gelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft und die Risiken der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle (Feststellungsziel 1), dass die Musterbeklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem Feststellungsziel 1 genannten Prospektmängel aufzuklären (Fest- stellungsziel 2), und dass die in dem Feststellungsziel 1 genannten Prospektmän- gel für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien und die Musterbeklagten schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Feststel- lungsziel 3). Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Fest- stellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter. Mit Senatsbeschluss vom 15. Februar 2021 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. 3 4 5 6 7 - 5 - B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. 1. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden for- mulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Be- schluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapi- talanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). 2. Der rechtsbeschwerdeführende Beigeladene zu 3 ist beschwerdebe- rechtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Seiner Beschwerdebe- rechtigung steht nicht entgegen, dass er keine Anteile an dem hier verfahrensge- genständlichen Fonds, sondern an dem ebenfalls von der Musterbeklagten zu 2 aufgelegten Fonds C. -GmbH & Co. KG MS " Se. " erworben hat, der Gegenstand des Musterentscheids des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (Az. 13 Kap 15/19, Rechtsbeschwerde anhängig beim Senat unter dem Az. XI ZB 14/20) ist. Sein Ausgangsverfahren wurde allerdings auch im Hinblick auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt. Damit hat der Beigeladene zu 3 seine Stellung als Beigeladener auch in diesem Musterverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 KapMuG kraft Ge- 8 9 10 11 - 6 - setzes erhalten, da er unter den Klägern der auf das Musterverfahren hin ausge- setzten Verfahren nicht als Musterkläger ausgewählt wurde (vgl. Senatsbe- schluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 42). II. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die Feststellungsziele 1 und 3 nicht als unbegründet zurückge- wiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststel- lungsziele gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsziel 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine Pros- pektfehler vorlägen bzw. der Musterkläger solche nicht schlüssig dargelegt habe. Die Feststellungsziele 2 und 3 seien zurückzuweisen, weil der Prospekt die mit dem Feststellungsziel 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweise. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbe- schwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos. a) Durch das Feststellungsziel 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklag- ten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Ver- wenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Feststellungsziel 2 hat 12 13 14 15 16 - 7 - ausschließlich eine Aufklärungspflicht der beiden Musterbeklagten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betreffend die im Feststel- lungsziel 1 genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüp- fenden Feststellungsziel 3 soll ein schuldhaftes Handeln der beiden Musterbe- klagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betreffend die im Fest- stellungsziel 1 genannten Prospektfehler festgestellt werden. Aus dem Vorlage- beschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungszielen ausschließ- lich eine Haftung der beiden Musterbeklagten für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festge- stellt werden soll. Die Feststellungsziele 2 und 3 stellen ausdrücklich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Feststellungsziel 1 geht es um ver- schiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel 2 um die Passivlegitimation der beiden Musterbeklagten "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weite- ren Sinne" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im Feststellungs- ziel 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne". Entgegen der Meinung der Rechtsbe- schwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der Feststellungsziele. Das Feststellungsziel 2 ist im Einklang mit dem Feststellungsziel 3 so aus- zulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Scha- densersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung an- knüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21). b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Mus- terbeklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der Musterbeklagten zu 1 17 18 - 8 - als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektheraus- gabe aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grund- lage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Ja- nuar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Rege- lungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 30. Oktober 2009 veröffentlichten Prospekt findet die Rege- lung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 gelten- den Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. aa) Die Musterbeklagte zu 2 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklag- ten zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im Feststel- lungsziel 2, auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen. bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird. Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach 19 20 21 22 - 9 - § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die ge- sellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwort- liche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 1 ist zwar keine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie ist aber be- reits seit Dezember 2008 Kommanditistin und war damit zum Zeitpunkt der Her- ausgabe des Prospekts im Oktober 2009 Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigenin- teresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesell- schafterin vergleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverantwortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbe- schluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.). cc) Beide Musterbeklagten hafteten mithin als Prospektverantwortliche (Musterbeklagte zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vor- vertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 23 24 - 10 - 228, 237 Rn. 26). Das Feststellungsziel 2 ist daher als unbegründet zurückzu- weisen. c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstands- los. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für das Feststellungsziel 1, das verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten hätten diese Prospektfehler erkennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Pros- pektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haf- tung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverlet- zung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irrefüh- renden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahren- santräge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der beiden Musterbeklagten soll nach dem Feststellungsziel 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weite- ren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht 25 26 27 - 11 - gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Verschul- den der Musterbeklagten nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Muster- entscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebun- den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt. III. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats. Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsvertei- lungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 13a VerkProspG. Er ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob Letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. 28 29 30 31 - 12 - Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerde- führer zu 1 bis 3 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Ge- genstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechts- beschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Mus- terbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend 476.361,76 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens 32 33 - 13 - ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 auf 90.939,64 € und für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Muster- beklagten zu 2 auf 476.361,76 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2019 - 319 OH 11/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 13 Kap 16/19 - 34