Leitsatz
XII ZB 370/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB370.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 370/21 vom 12. Januar 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 1, 288 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 370/21 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2021 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerich- teten Betreuung und gegen die Entlassung seines Vaters (Beteiligter zu 4) als Betreuer. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die für ihn eingerichtete Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 4 als Mitbetreuer entlassen und dem Beteiligten zu 2 als Be- rufsbetreuer weiterhin den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge 1 2 - 3 - mit Einwilligungsvorbehalt, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern übertragen. Die vom Verfahrenspfleger (Beteiligter zu 1) auf Wunsch des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen absehen durfte, weil die im ersten Rechtszug erfolgte Anhörung verfah- rensfehlerhaft war. a) Nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht auch in einem Verfahren auf Verlängerung einer bestehenden Betreuung den Betroffe- nen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu ver- schaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungs- verfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab- zusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Ver- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung 3 4 5 6 7 - 4 - im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Se- natsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 18 mwN). b) Das Amtsgericht hat bei seiner Anhörung zwingende Verfahrensvor- schriften verletzt, weil es das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin an den Betroffenen bekanntgegeben und auch den Ver- fahrenspfleger nicht aufgefordert hat, das an ihn übersandte Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - FamRZ 2020, 786 Rn. 8). Dass das Erstgericht im Anhörungs- termin das Ergebnis des Gutachtens mit dem Betroffenen erörtert und der Ver- fahrenspfleger nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen unter Einbeziehung der Ausführungen der Sach- verständigen geführt hat, genügt den rechtlichen Anforderungen an eine verfah- rensfehlerfreie Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG nicht. Denn der Betroffene hatte damit vor seiner Anhörung nicht die Möglichkeit, sich mit dem schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und entsprechende Einwendungen vorzubrin- gen. Aus diesem Grund hätte das Beschwerdegericht die Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen. Eine er- neute Anhörung des Betroffenen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht den Betroffenen bereits in einem früheren Verfahren angehört hat und sich der Berichterstatter der Kammer an diese Anhörung noch erinnern konnte. 2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). 8 9 10 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.05.2021 - 990 XVII S 332 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2021 - 301 T 194/21 - 11