Beschluss
301 T 194/21
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0630.301T194.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 13. Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 13. Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen. I. Der Verfahrenspfleger wendet sich - auf Wunsch des Betroffenen - gegen die für ihn seit 2003 bestehende gesetzliche Betreuung. Die Kammer hat zuletzt am 3. September 2019 (301 T 231/19) in einem Beschluss, der ebenfalls eine gegen die Betreuung gerichtete Beschwerde zurückwies, u.a. das Folgende ausgeführt: Der 37-jährige Betroffene erlitt im Jahre 2003 als Folge eines Überfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ist seitdem vor allem in seiner geistigen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und steht unter Betreuung. Zunächst waren die Eltern als Betreuer eingesetzt. Ende 2006 war die Betreuung - versuchsweise - aufgehoben worden, hatte aber bereits im April 2007 wieder eingerichtet werden müssen. Ein Gutachten des Sachverständigen Dr. T. stammt vom 17. Juni 2007. Nachdem der Betroffene im August 2007 in die eigene Wohnung gezogen war, betrieb er mit ihm überlassenem Taschengeld eine Zeit lang exzessiven Alkoholkonsum, in dessen Folge es auch zu ungesteuerten Gewalttätigkeiten des Betroffenen kam, durchlitt eine lebensbedrohliche Bauchspeicheldrüsenentzündung und musste einen Entzug absolvieren. Er begehrte in den Folgejahren wiederholt die Aufhebung der Betreuung; vor allem deshalb, weil er über sein Geld frei verfügen wollte. Auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. vom 21. Juni 2008 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert und für diesen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. In den Folgejahren verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Betroffenen. Versuche, den Betroffenen an das selbständige Verwalten von Geld heranzuführen, scheiterten jeweils und endeten damit, dass der Betroffene Alkohol kaufte und im Übermaß konsumierte. Der Betroffene entwickelte massive Zwänge und seine Wohnfähigkeit stand in Frage. Ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 5. April 2010 war Grundlage der Verlängerung der Betreuung vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Mai 2017. Am 18. März 2013 erstattete der Sachverständige Dr. W. ein Gutachten, am 3. Januar 2014 der Sachverständige R., das er unter dem 29. September 2014 ergänzte. Ein Gutachten des Sachverständigen Herrn Z. stammt vom 8. September 2015. Am 20. Juli 2017 bat die Mutter um Entlassung aus dem Betreueramt. Der Sachverständige R. erstattete am 29. November 2017 ein Gutachten und empfahl eine Verlängerung der Betreuung um sieben Jahre. Eine Stellungnahme des Verfahrenspflegers datiert auf den 27. Dezember 2017. Per Beschluss vom 28. September 2018 verlängerte das Betreuungsgericht die Betreuung (Überprüfungsfrist: 28. September 2025) und ersetzte die Mutter des Betroffenen durch den Beteiligten zu 1 ... Mit Schriftsatz vom 4. November 2018 legte der Verfahrenspfleger Beschwerde ein und schlug u.a. vor, den Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge (wieder) aufzunehmen. Der Beteiligte zu 1 berichtete unter dem 13. Dezember 2018. Der Sachverständige Dr. S.-B. (Facharzt für u.a Psychiatrie) legte sein Gutachten unter dem 4. Februar 2019 vor. Die Mutter des Betroffenen verstarb im Februar 2019. Vor dem Hintergrund von Unterbringungsgenehmigungen des Betreuungsgerichts vom 13. Februar und 4. März 2019 befand sich der Betroffene einige Wochen in der Klinik und im Anschluss (freiwillig) zur Kurzzeitpflege in einer Senioreneinrichtung. Der Betreuungsrichter hörte den Betroffenen am 4. März 2019 persönlich im Krankenhaus an, holte die Stellungnahme des Stationsarztes Dr. G. ein und beschloss am selben Tage (im Rahmen des Abhilfeverfahrens) u.a., die Betreuung um den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zu erweitern. Der beauftragte Richter der Beschwerdekammer hörte den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 29. August 2019 ergänzend in seiner Wohnung persönlich an. Ergänzend ist dazu das Folgende auszuführen: Seit dem 29. Januar 2020 ist der Beteiligte zu 1) als Berufsbetreuer eingesetzt. Der Betroffene gab auch in der Folgezeit seinen Widerstand gegen die Betreuung nicht auf und begehrte häufiger deren Aufhebung; zum Teil unterstützt von dem Beteiligten zu 3), seinem als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzten Vater. Es kam mehrfach zu Polizeieinsätzen u.a. im Wohnumfeld des Betroffenen. Die Miteigentümer und Nachbarn beschwerten sich über das Verhalten des Betroffenen, der u.a. wiederholt Müll aus dem Fenster warf. Als der Betroffene am 16. August 2020 tagsüber und auf einer vielbefahrenen Straße gehend von einer Polizeistreife gestoppt und zu seinem in der Nähe wohnenden Vater begleitet worden war, reagierte der Vater, dem die Situation „normal“ vorzukommen schien, gleichgültig. Am 16. September 2020 beantragte der Betroffene zur Niederschrift vor der Urkundsbeamtin, dass der Berufsbetreuer entlassen wird. In einer Stellungnahme vom 22. September 2021 bezeichnete der Beteiligte zu 1) den Vater als ungeeignet und bat um dessen Entlassung. Der Beteiligte zu 3) steht wegen der Auswirkungen u.a. eines Hirntumors seit dem 24. Februar 2021 (einstweilig) unter gesetzlicher Betreuung (Az.:...). Die Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. W. erstattete in dem vom Betroffenen initiierten Aufhebungsverfahren unter dem 15. Februar 2021 ein Gutachten und empfahl, die Betreuung in den bisherigen Aufgabenbereichen für sechs Jahre fortzuführen und stellte fest, dass der Betroffene nicht mehr wohnfähig sei. Von einer (weiteren) Betreuung durch den Vater riet sie ab. Selbst eine Erläuterung des Gutachtens würde den Betroffenen krankheitsbedingt überfordern und er wäre dem nicht gewachsen. Auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung des Betroffenen vom 2. März 2021 beschloss das Betreuungsgericht am 11. Mai 2021, die Betreuung fortzusetzen und entließ es den Vater des Betroffenen als ehrenamtlichen Betreuer. Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 13. Juni 2021 rügt die fehlende Verhältnismäßigkeit der Betreuung und das Ausscheiden des Vaters als Mitbetreuer. Im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, die Betreuung entgegen des Antrags des Betroffenen nicht aufzuheben und den Vater als Betreuer zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Betreuung voraus, dass der zu Betreuende aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise in den betreffenden Aufgabenkreisen nicht besorgen kann. Die Kammer folgt - nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der diversen Vorgutachten - dem Betreuungsgericht und den aktuellen Bekundungen der Sachverständigen Frau Dr. W.. Die Kammer hatte am 3. September 2019 (301 T 231/19) folgendes ausgeführt: Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit, nämlich einem hirnorganischen Psychosyndrom, das mit Störungen der Kognition, der Mnestik und einer Wesensänderung einhergeht und ist umfassend betreuungsbedürftig. Die kognitiv-mnestische Leistungsfähigkeit, insbesondere die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sind erheblich beeinträchtigt. Das hat Dr. S.-B. in seinem Gutachten vom 4. Februar 2019 erneut bestätigt. Der Gutachter hat die Akte sorgfältig ausgewertet und den Betroffenen ausführlich untersucht. Sein Gutachten überzeugt auch die Kammer und bestätigt den Eindruck, den der Berichterstatter in der Anhörung gewonnen hat und zu dem bereits der Verfahrenspfleger und der Beteiligte zu 1 wiederholt ausgeführt haben: Das formale Denken des Betroffenen sei erheblich gestört, inhaltlich sei ihm eine Fokussierung auf wesentliche Themen und neue Inhalte nicht möglich, ein sinnvolles Gespräch mit thematischen Vertiefungen sei nicht möglich, die Merkfähigkeit erheblich eingeschränkt, die Affektivität brüchig und stark schwankend. Der Betroffene wirke hilfesuchend und verzweifelt. Der in der Anhörung anwesende Teamleiter der A. Assistenz hat unterstrichen, dass der Betroffene wegen seiner erheblichen Einschränkungen kaum mehr in der Lage sei, weiter allein in der Eigentumswohnung zu leben. Auch eine maximale Pflege könne seinen Verbleib in der Wohnung nicht sichern. Dieses Ergebnis fügt sich in die seit 2007 eingeholten Sachverständigengutachten ein. Keiner der bislang gerichtlich beauftragten Gutachter hat Zweifel an der Erkrankung des Betroffenen und seiner Betreuungsbedürftigkeit gelassen. Auch alle weiteren Personen, die mit dem Betroffenen näher befasst sind, halten eine umfassende und langfristige Betreuungsbedürftigkeit für gegeben und sind sich auch darin einig, dass die positiveren Berichte des Vaters des Betroffenen (des Beteiligten zu 3) nicht immer mit der Realität in Einklang zu bringen sind. Dieses Ergebnis hat sich bei der persönlichen Anhörung vom 29. August 2019 für den Berichterstatter noch einmal eindrucksvoll bestätigt. Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.-B. ist eine Fortführung der Betreuung - wie auch in den Vorgutachten übereinstimmend bestätigt - in den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern u.a. Institutionen und die Vermögenssorge erforderlich. Soweit der Sachverständige wegen des ungesteuerten Alkoholkonsums des Betroffenen und den geschilderten und damit einhergehenden erheblichen Gefahren außerdem einen Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge für erforderlich hält, überzeugt auch das. Zum einen drohen dem (Spar- und Immobilien-)Vermögen des Betroffenen erhebliche Gefährdungen. Zum anderen - und entscheidend - ist das Leben des Betroffenen in Gefahr, wenn er wieder im Rahmen von Alkoholexzessen aggressiv wird und sich - wie geschehen - massiv vernachlässigt. Die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 1 BGB liegen damit vor. Zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung: Der Betroffene ist - wie Dr. S.-B. gutachterlich überzeugend ausführt - nicht mehr alleine wohnfähig und in dem bisherigen ambulanten Rahmen - trotz ganz erheblichen Aufwands - nicht ausreichend zu versorgen (oder gar zu fördern). Den pädagogischen Hilfen ist er im ambulanten Rahmen nicht ausreichend zugänglich. Eine Besserung sei nicht erkennbar, vielmehr wird bereits seit einigen Jahren ein Abbau psychosozialer und Alltagskompetenzen beschrieben. Angezeigt sei ein Wechsel in eine betreute Einrichtung. Dem Betroffenen stehen keine anderen Hilfsangebote zur Verfügung, die gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Betreuung entbehrlich machten. Die Aufrechterhaltung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ist verhältnismäßig und entspricht seinem Wohl. Zwar fühlt er sich durch die Betreuung eingeschränkt. Ohne die Betreuung wäre er aber nicht überlebensfähig. Die für den Betroffenen mit der Betreuung verbundenen subjektiven Einschränkungen sind angesichts der ansonsten zu erwartenden Einschränkungen seiner Lebensqualität und der naheliegend auftretenden massiven Gefahren in Bezug auf seine Gesundheit und sein Vermögen von ihm hinzunehmen. Aufgrund seiner psychischen Krankheit vermag der Betroffene, wie es zuletzt der Sachverständige Herr S.-B. festgestellt hat, seine eigene Situation und seine umfassende Hilfsbedürftigkeit nicht realitätsgerecht zu beurteilen. Dies setzt ihn außerstande, das Für und Wider der Betreuung abzuwägen. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen aufrecht zu halten sei, überzeugt deshalb. Es ist im Übrigen Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen und seiner damit einhergehenden (weiteren) Wesensänderung, dass er immer wieder gegen jegliche Einmischungen von außen, die er objektiv benötigt, aber subjektiv als übergriffig empfindet, aufbegehrt. Diese Erwägungen treffen auch heute noch zu. Ergänzend: Es kann sich jetzt auch auf das - die Vorgutachten bestätigende - überzeugende Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. W. vom 15. Februar 2021 bezogen werden. Die Sachverständige, die den Betroffenen ausführlich untersucht und die Akte gründlich ausgewertet hat, rät dazu, die Betreuung mit dem bisherigen Aufgabenkreis für einen Zeitraum von sechs Jahren fortzuführen und mit Blick auf das schwerwiegende Krankheitsbild zur Vermeidung weiterer Chronifizierung und zur Förderung noch verbliebener Ressourcen zeitnah einen Wechsel in eine betreuende Wohneinrichtung vorzunehmen. Eine derart kontinuierliche Betreuung würde auch eine stabilere Basis für die Lebensbedingungen des Betroffenen, der einen sog. freien Willen nicht bilden kann, und seine Versorgungssituation schaffen. Im Hinblick auf den Beteiligten zu 3) hat die Sachverständige von einer Fortführung der Betreuung durch den Vater zur Vermeidung einer Belastung des Vater-Sohn-Verhältnisses, mit der bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu rechnen sei, und wegen der in dem o.g. Polizeibericht beschriebenen Sorglosigkeit des Vaters, abgeraten. Faktisch steht der Vater aber ohnehin jedenfalls auf absehbare Zeit als gesetzlicher Betreuer nicht zur Verfügung. Er ist durch die Folgen u.a. eines Hirntumors zu einer Unterstützung des Sohnes nicht in der Lage. Für ihn hat selbst eine Betreuung eingerichtet werden müssen. Die eingesetzten beruflichen Betreuer sind dagegen geeignet. Substantielle Einwendungen gegen diese Betreuungspersonen sind nicht vorgebracht worden. Der Überprüfungszeitpunkt (28. September 2025) ist nach auch nach dem Ergebnis der aktuellen Begutachtung weiterhin zutreffend. Ein gänzliches Entfallen des umfänglichen Hilfebedarfs ist auch wegen der organischen Ursache der psychischen Symptomatik sehr unwahrscheinlich. Einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer hat es nicht bedurft. Der Betroffene ist bereits in erster Instanz ausführlich und ordnungsgemäß richterlich angehört worden. Neue Umstände von Relevanz waren nicht zu würdigen. Der Berichterstatter hat sich zudem noch gut an die Anhörung vom 29. August 2019 (wo ähnliche Themen anstanden) erinnern und der Kammer davon berichten können. Soweit § 296 Abs. 1 FamFG es gebietet, bei Widerspruch des Betroffenen auch den zu entlassenden Betreuer persönlich anzuhören, ist ein Verfahrensmangel nicht eingetreten. Der Beteiligte zu 3) hat der Ladung zum Anhörungstermin am 2. März 2021 (krankheitsbedingt) nicht nachkommen können und auch eine angeforderte schriftliche Stellungnahme nicht abgeben können (der Jahresbericht vom 5. März 2021 ist ersichtlich von der Betreuerin des Beteiligten zu 3) und nicht von dem Beteiligten zu 3) selbst verfasst worden).