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Entscheidung

III ZB 79/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200122BIIIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200122BIIIZB79.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 79/21 vom 20. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September und 13. Oktober 2021 - 16 EK 4/21 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrens- dauer in einem vor dem Amtsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 XVII 184/18 geführten Verfahren über insgesamt 200.000 €. Mit Verfügung vom 7. September 2021 hat der Vorsitzende des für Entschädigungen wegen über- langer Verfahrensdauer zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch zunächst an die Gene- ralstaatsanwaltschaft zu richten sei und sich der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen sowie einen Gerichtskosten- vorschuss einzahlen müsse. Ferner gehe das Gericht davon aus, dass V. A. das Verfahren selbst betreibe. Der Antragsteller hat daraufhin den mit der Sache befassten Senat des Oberlandesgerichts wegen der Besorgnis der Befan- genheit abgelehnt, einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt so- wie die "Annullierung" der Verfügung vom 7. September 2021 begehrt. Mit Be- 1 - 3 - schluss vom 28. September 2021 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsge- such als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Mit Be- schluss vom 13. Oktober 2021 hat es eine weitere Eingabe des Antragstellers, den früheren Beschluss zu "annullieren", und sein neuerliches Gesuch auf Kos- tenfreiheit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 22. Oktober 2021. 2. Der Senat legt diese neuerliche Eingabe - soweit es das Ablehnungsge- such gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbe- langt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die ange- fochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). 3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des An- trags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor 2 3 4 - 4 - dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels ei- nes die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Haupt- sache eine Entscheidung nicht veranlasst. Herrmann Böttcher Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2021 - 16 EK 4/21 -