Leitsatz
XII ZB 306/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB306.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 306/19 vom 26. Januar 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HUÜ 2007 Art. 22 lit. e Nr. i, 23 Abs. 7 lit. a Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ur- sprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unter- haltsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647). BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 306/19 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 3. Juni 2019 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2017 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Bezirksgerichts des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County, Florida, vom 23. Februar 2016 (Az.: 07-DR-4898-C) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens aller Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Antragstellerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren raten- freie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Kofler bei- geordnet. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht in Florida erlassenen Entscheidung über Kindesunterhalt. Aus der Ehe der Beteiligten sind drei gemeinsame, in den Jahren 1994, 1998 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung der Betei- ligten im Jahr 2003 verblieb die Antragstellerin mit den Kindern am letzten ge- meinsamen Wohnsitz der Familie in Florida. Der Antragsgegner kehrte später nach Deutschland zurück. Im Jahr 2008 sprach das Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Lee County, Florida (im Folgenden: Bezirksgericht), die Ehescheidung aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen vorläufigen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 995 US$ zu zah- len, wobei es sich die endgültige Festsetzung des Unterhalts einschließlich des Rückstands zu einem späteren Zeitpunkt vorbehielt. Der Antragsgegner hatte den Scheidungsantrag unter Angabe einer Wohnanschrift in Florida gestellt. Auf einen im Jahr 2015 noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens ge- stellten Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Bezirksgericht den Antrags- gegner in seiner Abwesenheit durch Entscheidung vom 23. Februar 2016 zur Er- stattung von Aufwendungen für ärztliche Behandlungen der Kinder in Höhe von 5.154,61 US$ nebst 4,75 % Zinsen und Gerichtskosten. Das Gericht hatte diesen Antrag an die im Scheidungsverfahren ursprünglich angegebene Anschrift des Antragsgegners in Florida versendet, an der er sich jedoch nicht mehr aufhielt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz erfolgten Postrücklaufs als ordnungsgemäß benachrichtigt anzusehen sei. 1 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 23. Februar 2016 mit der Vollstreckungsklausel zu verse- hen, hinsichtlich der Behandlungskosten und Zinsen entsprochen. Die dagegen gerichtete, im Wesentlichen auf den Einwand fehlender Kenntnis vom Unterhalts- verfahren gestützte Beschwerde des Antragsgegners ist vor dem Oberlandesge- richt ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbe- schwerde, mit der er weiter die Zurückweisung des Antrags erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 46 AUG zulassungsfrei statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der in Florida errichtete Unterhaltstitel sei nach den Bestimmungen des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 für vollstreckbar zu erklären. Ohne Er- folg berufe sich der Antragsgegner auf das Anerkennungshindernis nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 mit der Begründung, vom zugrunde liegenden Unterhalts- verfahren nicht benachrichtigt worden zu sein. Denn das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm nach den insoweit maßgeblichen Zustellungsvorschriften des Bundesstaates Florida ordnungsgemäß zugestellt worden. Hiernach gelte die Besonderheit, dass eine zur Zahlung von Unterhalt verurteilte Partei verpflichtet sei, beim örtlich zuständigen Gericht und einem dafür eingerichteten Staatsregis- ter (State Registry) Informationen über ihren Aufenthalt und ihre Identität zu hin- terlegen und eventuelle Änderungen mitzuteilen. Unterlasse sie dies, könne das 5 6 7 - 5 - Gericht die Zustellung von Schriftstücken durch Übersendung an die früher an- gegebene Anschrift bewirken. Eine solche fiktive Zustellung sei hier ordnungsge- mäß erfolgt, da der Antragsgegner trotz seiner Unterhaltsverpflichtung die Ände- rung seiner Daten nicht mitgeteilt habe. Auch die Voraussetzungen einer Verwei- gerung der Anerkennung nach Art. 22 lit. b HUÜ 2007 habe der Antragsgegner nicht hinreichend konkret dargetan. Schließlich sei auch der von ihm erhobene Erfüllungseinwand nach Art. 23 Abs. 8 HUÜ 2007 unbegründet. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Zu Recht beruft sich der Antragsgegner darauf, im Unterhaltsverfahren kein aus- reichendes rechtliches Gehör erhalten zu haben. a) Im Ansatz zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus- gegangen, dass sich die Vollstreckbarerklärung für die von dem Bezirksgericht in Florida erlassene Unterhaltsentscheidung nach Art. 19 ff. des Haager Überein- kommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (Haager Un- terhaltsübereinkommen 2007 - HUÜ 2007) richtet, das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 1. Januar 2017 in Kraft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 102/20 - FamRZ 2020, 1293 Rn. 5 mwN). Insbesondere fällt die hier maßgebliche Ver- pflichtung unter den Begriff der Unterhaltspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. a HUÜ 2007; dieser ist weit auszulegen und nicht auf periodisch wiederkehrende Leis- tungen beschränkt (Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 10 Rn. 5 mwN). Auch die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antrag- 8 9 10 - 6 - stellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genann- ten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgt damit zwar vor diesem Zeit- punkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts beruft sich der An- tragsgegner zu Recht auf das Anerkennungshindernis nach Art. 23 Abs. 7 lit. a i.V.m. Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007. Hiernach kann die Anerkennung und Vollstre- ckung der Entscheidung in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, dann verweigert werden, wenn er, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden. Diese Voraussetzun- gen sind hier erfüllt. Ob sich der Antragsgegner auch auf den Versagungsgrund des Art. 22 lit. b HUÜ 2007 berufen kann, ist danach nicht mehr erheblich. aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschie- den hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647 Rn. 12), ist nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht auf die formal ordnungsge- mäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsäch- liche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte. Allerdings sind schwerwie- gende Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks regel- mäßig als ein starkes Indiz dafür zu berücksichtigen, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinlei- tung gewährt worden ist. 11 12 - 7 - bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind fiktive Zustellungen - wie die öffentliche Zustellung oder die Zustellung durch Übergabe an den Staatsan- walt (remise au parquet) nach französischem Recht - im Regelfall nicht als aus- reichend anzusehen, weil sie dem Antragsgegner meistens keine effektive Mög- lichkeit eröffnen, vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kennt- nis zu nehmen und sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat einzulassen. Ob- wohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grund vielfach auf eine Fiktion der Kennt- nisnahme hinausläuft, kann hierin aber kein generelles Anerkennungshindernis gesehen werden, weil auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nicht der- jenige Antragsgegner begünstigt werden soll, der sich der Rechtsprechung im Ursprungsstaat durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht. Ob sich der Antragsgegner in einem späteren Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffizienz der fiktiven Zustel- lung berufen kann, ist im Wege einer Abwägung der schützenswerten Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647 Rn. 13; vgl. auch Senatsbe- schluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - FamRZ 2008, 390 Rn. 31 mwN zu Art. 6 HUVÜ 1973 und Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988). Im Rahmen dieser Abwägung ist auf Seiten des Antragsgegners zu be- rücksichtigen, ob er die Veranlassung einer fiktiven Zustellung an ihn zu vertreten hat. Eine Anerkennung wird demnach trotz einer fiktiven Zustellung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Antragsgegner sich einer andersartigen Zu- stellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Ver- fahren verschuldet hat. Neben einem Vertretenmüssen des Antragsgegners kann jedoch im Einzelfall auch ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers zu be- rücksichtigen sein, welches bei wertender Betrachtung den Verursachungsbei- trag des Antragsgegners aufwiegen und das Interesse des Antragstellers an wirk- 13 14 - 8 - samer grenzüberschreitender Unterhaltsvollstreckung (vgl. Art. 1 HUÜ 2007) hin- ter das Interesse des Antragsgegners an der Wahrung seiner Verteidigungs- rechte zurücktreten lassen kann. Hierfür kommen namentlich solche Fälle in Be- tracht, in denen der Antragsteller während des laufenden Verfahrens im Ur- sprungsstaat den tatsächlichen Aufenthalt des Antragsgegners erfährt, er das Gericht jedoch vor Erlass der Säumnisentscheidung nicht hiervon in Kenntnis setzt (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647 Rn. 14 und vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - FamRZ 2008, 390 Rn. 32 f. mwN). cc) Nach diesen Maßstäben wurden die Verteidigungsrechte des Antrags- gegners in dem der Unterhaltsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht in einer Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 entsprechenden Weise gewahrt. Dabei be- darf es hier keiner Entscheidung, ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners nach den hier- für maßgeblichen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2019 - XII ZB 311/17 - FamRZ 2019, 996 Rn. 22), vom Beschwerdegericht festgestellten Regelungen des Bundesstaats Florida möglicherweise mangels vorheriger Bemühungen zur Ermittlung seines tatsächlichen Aufenthaltsorts („diligent effort“) nicht ordnungs- gemäß war. Denn auch bei Annahme einer formal ordnungsgemäßen Zustellung des Antrags hatte der Antragsgegner im Hinblick auf die hier erfolgte fiktive Zu- stellung und die weiteren maßgeblichen Umstände keine ausreichende Möglich- keit der Kenntnisnahme vom Unterhaltsverfahren. (1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde dem Antragsgegner le- diglich im Wege einer fiktiven Zustellung bekannt gegeben. Dies ergibt sich aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Hier- nach war dem Bezirksgericht in Florida bereits seit dem Jahr 2008 bekannt, dass 15 16 - 9 - sich der Antragsgegner tatsächlich nicht mehr an seiner letzten - für seine Ver- fahrensbeteiligung vom Gericht weiterhin verwendeten - Anschrift in Florida auf- hielt. Zudem waren im Unterhaltsverfahren vor Erlass der Endentscheidung meh- rere gerichtliche Postsendungen in Rücklauf gekommen. Dass der Antragsgeg- ner seine nach dortigem Zustellungsrecht bestehende Verpflichtung zur Mittei- lung einer geänderten Anschrift nicht erfüllt hat, führt zu keiner anderen Einord- nung. (2) Die demnach gebotene Interessenabwägung fällt vorliegend zuguns- ten des Antragsgegners aus. Denn nach den für den Senat bindenden Feststel- lungen des angefochtenen Beschlusses und den weiteren zu berücksichtigenden Umständen hatte er die Beeinträchtigung seiner Möglichkeit der Rechtsverteidi- gung im Verhältnis der Beteiligten zueinander nicht überwiegend zu vertreten. Hiernach war für den Antragsgegner zwar bei Abschluss des Scheidungs- verfahrens erkennbar, dass das Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden konnte. Zudem war er als Unter- haltsverpflichteter nach dem örtlichen, vom Beschwerdegericht durch Rechtsgut- achten aufgeklärten Verfahrensrecht (Florida Statutes § 742.032 [1]) verpflichtet, unter anderem seine Wohnanschrift amtlich zu hinterlegen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dass er sich durch das Unterlassen einer solchen Mitteilung dem mehr als sechs Jahre später eingeleiteten Unterhaltsverfahren mutwillig ent- zogen hat, ist hingegen nicht festgestellt. Demgegenüber hätte die Antragstellerin dem Bezirksgericht die geänderte Anschrift des Antragsgegners mitteilen und so dessen Beteiligung ermöglichen können. Das vom Beschwerdegericht auch in- soweit aufgeklärte Verfahrensrecht von Florida (Florida Statutes § 742.032 [2]) sieht in Bezug auf die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners ebenfalls eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltsgläubigers vor. Dass der Antragstellerin die 17 18 - 10 - deutsche Wohnanschrift des Antragsgegners bekannt war, hat sie zwischenzeit- lich unstreitig gestellt. Diese - mit dem Parallelverfahren XII ZB 416/19 (FamRZ 2019, 1647) übereinstimmende - Sachlage ist unter den Umständen des vorlie- genden Falls auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Se- natsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN; Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 74 Rn. 37 f. mwN). dd) Die Berufung auf das Anerkennungshindernis ist dem Antragsgegner auch nicht deshalb verwehrt, weil er es etwa versäumt hätte, die Unterhaltsent- scheidung mit einem nach der Verfahrensordnung des Bundesstaates Florida möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf anzufechten. Ob ihm ein solcher zur Verfügung stand oder gegebenenfalls immer noch steht, ist nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 416/19 - FamRZ 2021, 1647 Rn. 19). 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe- ben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst abschlie- ßend entscheiden, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. 19 20 - 11 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§§ 57, 48 Abs. 2 Satz 2 AUG i.V.m. § 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.06.2017 - 460 F 9103/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2019 - 5 UF 227/17 - 21