Leitsatz
III ZR 3/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR3.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 3/21 Verkündet am: 27. Januar 2022 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klarnamenpflicht, Facebook BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 (A., Bd.); TMG § 13 Abs. 6 Satz 1 aF; Richtlinie 95/46/EG Art. 6 und 7 a) Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Ver- tragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unange- messen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Novem- ber 1999 - VIII ZR 269/98). b) Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar. c) Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Daten- schutz-Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netz- werks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ei- nes Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge- richts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2020 aufgeho- ben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 8. Zivilkammer - vom 2. Mai 2019 teilweise abge- ändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger sei- nen Profilnamen für sein unter dem Profil https://www.f. .com/g. angelegtes Nutzerkonto in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz ha- ben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesell- schaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk (fortan: Netz- werk), dessen Anbieterin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - dar- über, ob der Kläger berechtigt ist, das Netzwerk unter Verwendung eines Pseu- donyms zu nutzen. Der Kläger gab als Namen für sein Profil zunächst "G. M. " an. Im März 2018 forderte die Beklagte ihn auf, seinen Namen innerhalb der nächsten sieben Tage zu überprüfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums könne er sich erst wieder anmelden, wenn er seinen Namen aktualisiert habe. Am 23. März 2018 sperrte die Beklagte sein Nutzerkonto und schaltete es erst nach Änderung des Profilnamens in "D. O. " wieder frei. Zum 19. April 2018 änderte die Beklagte die von ihr für die Nutzung des Netzwerks vorgegebenen Nutzungsbedingungen. Die geänderten Nutzungsbe- dingungen, denen der Kläger am 30. April 2018 zustimmte, lauten auszugsweise wie folgt: "3. Deine Verpflichtungen gegenüber F. und unserer Gemein- schaft Wir stellen dir und anderen diese Dienste bereit, um unsere Mission vor- anzubringen. Im Gegenzug ist es notwendig, dass du folgende Verpflich- tungen eingehst: 1. Wer F. nutzen kann Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist un- sere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: 1 2 3 - 4 - Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest. Genaue und korrekte Informationen über dich zur Verfügung stel- len. Nur ein einziges Konto (dein eigenes) erstellen und deine Chronik für persönliche Zwecke verwenden. Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein F. -Konto gewähren bzw. dein Konto nicht an jemand ande- ren übertragen (ohne unsere Genehmigung)." Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Recht, das Netzwerk unter ei- nem Pseudonym zu nutzen. Neben weiteren Anträgen hat er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, Änderungen seines Profilnamens zu ver- hindern. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge- richt hat die zuletzt nur noch gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Schlussantrag in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe weiter, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilna- men in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in CR 2021, 382 ver- öffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagte sei nicht gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verpflichtet, ihren Vertragspartnern die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym zu ermöglichen. Die in Nummer 3 der Nutzungsbedingungen der Beklagten statuierte Verpflichtung des Nutzers, den- selben Namen zu verwenden, dessen er sich auch im täglichen Leben bediene, halte der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand. Sie benachteilige den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemes- sener Weise. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht ersichtlich. Die Klausel sei auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG unvereinbar. Die Vorschrift werde auch nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung verdrängt, weil sie unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Beklagten ein größerer Spielraum im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit zuzubilligen sei. Die im Rahmen des Zumutbarkeitskriteriums vorzunehmende Interessen- abwägung falle zugunsten der Beklagten aus. Ihr mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung des wahren Namens verfolgtes Interesse erschöpfe sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen leichter identifizie- ren zu können. Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet habe die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des 7 8 9 - 6 - wahren Namens sei insoweit grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechts- widrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudo- nyms liege die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich nied- riger. Der Kläger verweise zwar zu Recht darauf, dass auch anonyme oder unter einem Pseudonym abgegebene Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsäu- ßerungsfreiheit umfasst seien und dem Internet eine anonyme Nutzung imma- nent sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei allerdings zu berück- sichtigen, dass es auch noch andere soziale Netzwerke gebe, die ein anderes Grundprinzip verfolgten. Die streitige Klausel sei schließlich nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Aus der Natur des mit der Beklagten abgeschlossenen Nutzungsver- trages könne der Kläger keinen Anspruch auf Verwendung eines Pseudonyms im Rahmen seines eigenen Profils ableiten. Bei dem zwischen den Parteien be- stehenden Nutzungsvertrag handele es sich um einen Vertrag sui generis, bei dem hinsichtlich der Natur des Vertrages von dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild auszugehen sei. Zwar sei dem Internet nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung eine anonyme Nutzung immanent. Aufgrund der domi- nierenden Stellung der Beklagten als Betreiberin der mit Abstand größten Social- Media-Plattform werde die verkehrsübliche Gestaltung sozialer Netzwerke aller- dings auch durch die von der Beklagten auf dieser Plattform verfolgte Klarnamen- politik geprägt. Die Inanspruchnahme der von der Beklagten angebotenen Dienste sei auch nicht nur unter Verwendung eines Pseudonyms sinnvoll mög- lich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Ermöglichung der pseudonymen Nutzung von Telemedien vorsehe. 10 - 7 - II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü- fung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge- richte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, eine Änderung seines Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Zudem kann er von der Beklagten verlangen, ihm unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren. a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netz- werks, in den seit dem 30. April 2018 die Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Stand 19. April 2018 einbezogen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 11 12 13 14 - 8 - b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingun- gen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). c) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, die Änderung sei- nes Profilnamens in ein Pseudonym zu dulden. Der Anspruch ergibt sich unmit- telbar aus dem Nutzungsvertrag. Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, er müsse als Profil- namen den Namen verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Die Bestimmung unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wonach der Nutzer denselben Namen zu verwenden hat, den er auch im täglichen Leben verwendet, bindet den Kläger nicht. Der Senat hat zwar nicht bereits aufgrund des Urteils das Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von ihrer Unwirksamkeit auszugehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Ja- nuar 2022 - III ZR 4/21). Die dort gegenständliche Klausel zur Verwendung des "wahren Namens" und die hier maßgebliche Klausel sind nicht inhaltsgleich im Sinne der vorgenannten Regelung. Die Bestimmung unter 3.1 der Nutzungsbe- dingungen ist aber mit § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 15 16 17 - 9 - 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) unvereinbar. Dabei kann dahinste- hen, ob diese Vorschrift ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellt (vgl. Schnabel/Freund, CR 2010, 718, 720) und die vorgenannte Klausel wegen eines Verstoßes gegen das dort normierte Gebot, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, bereits aus diesem Grund nichtig ist. Denn die Bestimmung hält mit Blick auf § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand und ist deshalb unwirk- sam. aa) Bei den Nutzungsbedingungen der Beklagten handelt es sich um All- gemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht ist unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 15 mwN) zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung zur Klarnamenpflicht nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist. Das wird auch von der Revi- sionserwiderung nicht in Frage gestellt. bb) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Dienste- anbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermög- lichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Für den Leitbildcharakter des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF im Sinne von § 307 18 19 - 10 - Abs. 2 Nr. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die Vorschrift eine ausschließlich datenschutz- und keine vertragsrechtliche Regelung darstellt. Es genügt, dass die Vorschrift ein auf den Schutz des Dienstberechtigten gerichtetes Gebot zum Ausdruck bringt (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 26) und ihr insoweit ein Leitbild für die technische und organisa- torische Ausgestaltung von Telemediendiensten zu entnehmen ist (vgl. zur Un- vereinbarkeit einer [Einwilligungs-]Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes: Senat, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 367; zu § 7 UWG: BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 26 ff; zu § 15 TMG aF: BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, CR 2020, 557 Rn. 44 ff; vgl. auch MüKo/Wurmnest, BGB, 8. Aufl., § 307 Rn. 71 mwN). (1) Das in § 3 Abs. 2 TMG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbe- sondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) geregelte Herkunftslandprinzip steht einer Inhaltskon- trolle der Bestimmung zur Klarnamenpflicht anhand von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht entgegen. Nach diesem Prinzip wird zwar der freie Dienstleistungsver- kehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbie- tern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie über den elektronischen Ge- schäftsverkehr niedergelassen sind, grundsätzlich nicht eingeschränkt. Dem Be- rufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass die Parteien eine Rechtswahl im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 TMG zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben. Gemäß Nummer 4.4 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen ist zwi- schen ihnen vereinbart, dass bei Verbrauchern mit einem ständigen Wohnsitz in 20 - 11 - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Gesetze dieses Mitgliedstaates für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall gelten, der sich aus den Nutzungsbedingungen oder aus "F. -Produkten" oder im Zusammenhang damit ergibt. Ungeachtet dessen gilt das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG nicht für das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht (vgl. auch Art. 1 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG). Die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF fällt darunter. Sie ist Bestandteil der nationalen Daten- schutzbestimmungen zu den technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die der Anbieter von Telemedien zu treffen hat (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/ Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1; siehe zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auch BVerwG, NJW 2020, 414 Rn. 24 ff). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, in- wiefern § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; Datenschutz-Grundverordnung) vereinbar ist. Die Verord- nung gilt gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 erst seit dem 25. Mai 2018. Der Kläger hat der Einbeziehung der zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen in- dessen schon am 30. April 2018 zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Okto- ber 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie oder DS-RL). 21 22 - 12 - Für die Inhaltskontrolle kommt es nur auf das Verhältnis von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF zu dieser Richtlinie an. Denn zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess - wie hier - der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN und vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 117 mwN; Stoffels, AGB-Recht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 mwN). Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann - ohne neue Einbeziehung in den Vertrag nach einer Gesetzesände- rung - nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Novem- ber 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117). (3) § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ist mit den Vorgaben der Datenschutz- Richtlinie vereinbar. (a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unanwendbar. Zwar hat auch die Datenschutz-Richtlinie bereits eine grundsätzlich umfassende Har- monisierung der nationalen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten be- zweckt (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 95 f). Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union durften die Mitgliedstaaten von dem Ermes- sen, über das sie nach Art. 5 DS-RL bei der Bestimmung von Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten verfügten, nur im Einklang mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel Gebrauch machen, ein 23 24 25 - 13 - Gleichgewicht zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren (EuGH aaO Rn. 97; CR 2012, 29 Rn. 34). In Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durften die Mitgliedstaaten deshalb keine anderen als die in Art. 7 DS-RL aufgezählten Grundsätze einführen und auch nicht durch zusätzliche Bedingungen die Trag- weite der sechs dort vorgesehenen Grundsätze verändern (EuGH, CR 2012, 29 Rn. 35 f). Dazu steht § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF bei einer richtlinienkonformen Auslegung indessen nicht im Widerspruch. Anders als die Beklagte meint, wirkt sich § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF nicht auf die Tragweite der in Art. 7 DS-RL aufgezählten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Die Regelung führt insbesondere nicht dazu, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten unter Verwendung von Klarnamen nur verarbeiten darf, sofern es ihm unzumut- bar ist, eine Nutzung der Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen. Begrün- det wird - unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit - nur eine Pflicht des Diensteanbieters, seinen Nutzern eine solche Möglichkeit zu schaffen. Das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF normierte Gebot stellt eine bereichs- spezifische Konkretisierung des Grundsatzes der Datenvermeidung dar (vgl. Jandt/Schaar/Schulz in Roßnagel, Beck'scher Kommentar zum Recht der Tele- mediendienste, 2013, § 13 TMG Rn. 13 mwN; vgl. auch Caspar, ZRP 2015, 233, 234; Taeger/Gabel/Moos, Kommentar zum BDSG, 2. Aufl., § 13 TMG Rn. 48; Simitis/Scholz, BDSG, 8. Aufl., § 3a Rn. 17; offenlassend: Kluge, K&R 2017, 230, 232 f). Dieser Grundsatz ist verankert in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL (EuGH, CR 2020, 94 Rn. 48; vgl. auch Jandt/Schaar/Schulz aaO). 26 - 14 - (b) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF mit der Datenschutz-Richtlinie. Dies gilt insbesondere für den vorerwähnten Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird durch diese Bestimmung, nach welcher die Mitgliedstaaten vorzusehen haben, dass perso- nenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen, neben dem Grundsatz der Datenminimierung zugleich der Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH, AfP 2004, 243 Rn. 91; Ur- teil vom 22. Juni 2021 - C-439/19, juris Rn. 98 [zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO]). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat eine umfassende Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundrechtspo- sitionen der Beteiligten stattzufinden (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 79 ff; CR 2012, 29 Rn. 43). Der Senat hält es allerdings für denkbar, dass die nach dieser Rechtspre- chung notwendige umfassende Güterabwägung - als die Zulässigkeit der in Rede stehenden Datenerhebung oder -verarbeitung zusätzlich einschränkendes Kor- rektiv - nur dann eröffnet ist, wenn die betreffenden personenbezogenen Daten für die jeweiligen Zwecke im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Hierfür könnte der Schutzzweck der ge- nannten Bestimmung sprechen, der allein auf die Verwirklichung der Datenspar- samkeit gerichtet ist. Den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs lässt sich zu dieser Frage keine Antwort entnehmen. Sollte Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL in dem vorgenannten Sinne zu verstehen sein, wäre das in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF enthaltene Kriterium der Zumutbarkeit, die Nutzung ihres Netzwerks auch anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, in der vorliegenden Fall- gestaltung nicht an einer unionsrechtlich gebotenen, umfassenden Interessen- 27 28 - 15 - und Grundrechtsabwägung zu messen, da § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF gleichge- richtet mit dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL einen weiterge- henden Schutz persönlicher Daten statuiert. Vielmehr wären die Interessen der Beklagten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF potentiell geringer zu gewichten. Diese Frage, die im Falle ihrer Ent- scheidungserheblichkeit zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Veranlassung geben würde, kann indessen auf sich beruhen. Auch bei einer an dem Maßstab der zitierten Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ausgerichteten umfassenden Würdigung und Abwägung der konkurrierenden Interessen und Grundrechtspositionen der Be- teiligten (vgl. EuGH aaO) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ergibt sich, dass Nummer 3.1 der Nutzungsbedin- gungen mit dieser Norm unvereinbar ist und gegen ihren Grundgedanken ver- stößt. Bei der Güterabwägung ist hinsichtlich der betroffenen Grundrechtspositi- onen auf die Charta der Europäischen Union (GRCh) abzustellen, weil es darum geht, welche Anforderungen unter Beachtung der Datenschutz-Richtlinie - hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL - an den Schutz vor der Verarbeitung personenbe- zogener Daten zu stellen sind und ob diese Anforderungen bereits unter Geltung der Richtlinie als unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht anzusehen sind (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff, 95). Wie die Grundrechte des Grundgesetzes ge- währleisten die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Ver- hältnis, sondern fließen als Bestandteile der objektiven Werteordnung auch in die Beurteilung privatrechtlicher Verhältnisse ein. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRCh und den 29 30 - 16 - Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh. Auf der Basis des maß- geblichen Fachrechts sind dabei die Grundrechte der einen Seite mit entgegen- stehenden Grundrechten der anderen Seite in Ausgleich zu bringen. Entspre- chend der gleichberechtigten Freiheit, in der sich Datenverarbeiter und Be- troffene privatrechtlich gegenüberstehen, bestimmt sich der Schutz der Grund- rechte nach Maßgabe einer Abwägung (vgl. BVerfG aaO Rn. 96 mwN; EuGH, WRP 2019, 1460 Rn. 57 mwN). (4) Gemessen daran war es der Beklagten zu dem hier maßgeblichen Zeit- punkt am 30. April 2018 zwar nicht zumutbar, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor - etwa bei der Registrie- rung - im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste hatte sie den Nutzern jedoch gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF - was technisch unstreitig umsetzbar gewesen wäre - unter Pseudonym zu ermöglichen. (a) Jedem Unternehmen bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen, und zu entscheiden, mit wel- chen Waren oder Dienstleistungen es am Markt teilnehmen will (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 122). Vor diesem Hintergrund verfolgt die Beklagte mit der Erhebung und Verarbeitung der Klarnamen legitime Zwecke. Dazu gehört, dass die Nutzer unter ihrer wahren Identität auftreten und damit sowohl für die Beklagte als auch für andere Nutzer identifizierbar sind. Zu- dem verwendet die Beklagte gemäß Nummer 3.3.2 der Nutzungsbedingungen den Namen der Nutzer neben oder in Verbindung mit Werbeanzeigen, Angebo- ten und sonstigen gesponserten Inhalten, die sie in ihren Produkten anzeigt. Auf- grund ihrer Namensbezogenheit sind die Erhebung und Verarbeitung der Klarna- men zu diesen Zwecken geeignet und erforderlich. 31 32 - 17 - Überdies war die Beklagte auch gemäß § 14 Abs. 1 TMG aF zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag zumindest im Grundsatz dazu berechtigt, die Namen der Nutzer als Bestandsdaten zu er- heben (vgl. Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 14 TMG Rn. 4). (b) Soweit für die weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung Grundrechtspositi- onen der Parteien abzuwägen sind, ist aufseiten der Beklagten ihr Recht auf un- ternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh zu berücksichtigen. Als juristische Per- son fällt die Beklagte in den persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts. Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interes- sen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (BVerfG aaO Rn. 103 f mwN). Er erstreckt sich damit auch auf die Entscheidung der Beklag- ten, in der Ausgestaltung des von ihr angebotenen Dienstes von den Nutzern die Angabe ihres Klarnamens und dessen Verwendung als Profilnamen zu verlan- gen. Daneben ist die Auferlegung einer Klarnamenpflicht insoweit vom Schutz- bereich des Art. 16 GRCh erfasst, als die Beklagte dadurch anstrebt, effizienter zielgruppenorientierte Werbung platzieren und die Attraktivität ihres Netzwerks gegenüber Werbepartnern erhöhen zu können. Die Beklagte finanziert ihre Ge- schäftstätigkeit dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und da- mit effizient verbreiten kann (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 73 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3). Dabei 33 34 35 - 18 - sind Quantität und Qualität der nutzerbezogenen Daten ein entscheidender Fak- tor für die Bemessung des von den Werbepartnern zu zahlenden Preises. Bei der Verwendung von Klarnamen erhöhen sich Quantität und Qualität der nutzerbe- zogenen Daten, die in dem Netzwerk verarbeitet und zur Platzierung personali- sierter Werbung verwendet werden (Caspar, ZRP 2015, 233, 234 f; Höch, K&R 2021, I; Kluge, K&R 2017, 230, 231 f; Lach, jurisPR-ITR 5/2021 Anm. 2). Zudem ist der Schutzbereich des Art. 16 GRCh eröffnet, soweit die Revi- sionserwiderung geltend macht, dass die in Nummer 3.1 der Nutzungsbedingun- gen enthaltene Klarnamenpflicht darauf abzielt, auf der Kommunikationsplattform der Beklagten ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönlichkeitsrechtsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Der Wert des Netzwerks als Werbeplattform hängt davon ab, dass sich möglichst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die Beklagte hat daher ein geschäftliches Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaf- fen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil sich dadurch sowohl Nutzer als auch Werbepartner abgeschreckt fühlen können (Senat aaO). Die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern in Umsetzung ihres Geschäftsmodells eine Klarnamenpflicht aufzuerlegen, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, ist mithin von ihrer unternehmerischen Handlungs- freiheit umfasst. 36 - 19 - Schließlich ist in diesem Zusammenhang aufseiten der Beklagten auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 11 Abs. 1 GRCh im Blick zu halten. Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das durch Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) garantierte Recht. Der Schutzbereich ist dementsprechend weit gefasst. Er umfasst die positive und negative Freiheit, eine Meinung zu äußern und auf eine bestimmte Weise zu verbreiten (Calliess/ Ruffert/Calliess, EU-GRCharta, 5. Aufl., Art. 11 Rn. 6). Geschützt ist nahezu jede Äußerung, unabhängig von Form, Medium und Inhalt (vgl. Karpenstein/Mayer/ Mensching, EMRK, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 9; Schulz in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., Art. 10 EMRK Rn. 17; jew. mwN). Daran gemessen wird auch der Betrieb des Netzwerks vom Schutz- bereich des Art. 11 Abs. 1 GRCh erfasst. Das Netzwerk macht den Meinungs- austausch unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzichtbare Mittlerperson". Außerdem wirkt sie durch ihre Nutzungsbedingungen auf den Kommunikations- prozess der Nutzer ein (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: Senat aaO Rn. 74 mwN). (c) Aufseiten der Nutzer sind das Grundrecht auf Schutz personenbezo- gener Daten aus Art. 8 Abs. 1 GRCh und das damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh zu be- rücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 84 mwN). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 GRCh sind eng auf- einander bezogen und bilden, soweit es um die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung (BVerfGE 152, 216 Rn. 99 mwN). Schutzwürdig sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Besonderen (Senat aaO). 37 38 - 20 - Überdies ist mit Blick auf den - wie ausgeführt - weiten Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GRCh auch aufseiten der Nutzer das Grundrecht auf freie Mei- nungsäußerung zu beachten. Um der ansonsten drohenden Gefahr der Selbst- zensur zu begegnen, unterfallen auch anonyme und pseudonyme Meinungsäu- ßerungen seinem Schutz (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BGH, Urteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38 und vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 mwN; Lorenz, VuR 2014, 83, 86). (d) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositio- nen und Interessen führt dazu, dass zwischen dem Innenverhältnis der Vertrags- parteien und der Möglichkeit des Nutzers, gegenüber Dritten unerkannt zu blei- ben, zu differenzieren ist. Für eine auf das Innenverhältnis beschränkte Identifi- zierungspflicht erweist sich die Erhebung und Verarbeitung des Klarnamens hier- nach als verhältnismäßig. Insoweit kann dahinstehen, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF ohnehin nur die Möglichkeit betrifft, gegenüber Dritten unerkannt zu bleiben (so Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37 mwN; aA Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 40; Schnabel/Freund, CR 2010, 718, 719 f mwN). Demgegenüber treten die grundsätzlich anzuerkennenden In- teressen der Beklagten an einer Klarnamenpflicht hinter die Interessen der Nut- zer, das Netzwerk nach außen unter einem Pseudonym nutzen zu können, zu- rück. (aa) Soweit es die Kenntnis der Beklagten von der Identität ihrer Nutzer betrifft, fällt die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositi- onen und Interessen zu Gunsten einer Erhebung und Verarbeitung der Klarna- men durch die Beklagte aus. 39 40 41 - 21 - Gerade im Zusammenhang mit der erheblichen politischen, gesellschaftli- chen und wirtschaftlichen Bedeutung der Kommunikation in dem von der Beklag- ten angebotenen Netzwerk ist das Recht der Nutzer auf informationelle Selbst- bestimmung zwar in besonderer Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 103 ff). Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform findet eine öffentliche Selbst- darstellung statt, bei der die Nutzer über ihre Person ein Profil erstellen, eigene Inhalte präsentieren und mit anderen Gedanken, Erfahrungen und Meinungen austauschen können (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 35 und vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 2 f, 24; Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netzwerkplattformen, 2018, S. 14 f, 199 f). In diesem Rahmen geben die Nutzer zum Teil sehr persönliche Informationen über sich preis, die Aufschluss über Aus- sehen, Alter, Familienstand, Beruf, Gedanken, Vorlieben und Sozialverhalten ge- ben können (Gieseler aaO S. 199; Stopfer/Back/Egloff, DuD 2010, 459, 460; Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 21 f). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk vermittelt demzufolge mitunter ein sehr genaues Bild von der Persönlichkeit seiner Nutzer (vgl. Stopfer/Back/Egloff aaO S. 459 ff). Hinzu kommt, dass bei dem Betrieb des Netzwerks eine immense Menge an personenbezogenen Daten verarbeitet wird. Die Beklagte verwendet die von den Nutzern veröffentlichten Daten nicht nur für den Betrieb des Netzwerks, son- dern - in Kombination mit den bei Nutzungsaktivitäten auf der Kommunikations- plattform anfallenden Daten - zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Nut- zer zwecks Platzierung von personalisierter Werbung (vgl. Nummern 1 und 3.3 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 aaO Rn. 3; Hoffmann/Schmidt, GRUR 2021, 679 ff; Tief aaO S. 30 f). Mit dieser 42 43 - 22 - Datenverknüpfung kann sich zugleich der Informationswert der Daten verändern (vgl. Gieseler aaO S. 22, 128 f; Ohly, AfP 2011, 428, 431). Sensibilität und Be- deutungsgehalt von Informationen hängen von dem jeweiligen Verwendungszu- sammenhang ab. An sich harmlose Informationen erlauben weitreichende Schlüsse, wenn sie über ihre ursprüngliche Verwendung hinaus gezielt zusam- mengetragen und verknüpft werden. Die automatisierte Datenverarbeitung er- möglicht solche Datenverknüpfungen ohne großen Aufwand. Verbesserte Re- chenleistungen von EDV-Anlagen ermöglichen immer komplexere Verknüpfun- gen immer größerer Datenmengen (Gieseler aaO S. 22, 34; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2634). Auf diese Weise können sich durch das Zusammentragen und Auswerten großer Datenmengen Informationen mit diskriminierender oder stigmatisierender Wirkung oder etwa aus dem Nutzungsverhalten Rückschluss- möglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten des Nutzers ergeben (vgl. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Te- lemedien, März 2019, S. 20). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ihr namentlich unbekann- ten Nutzern die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen hat (im Ergebnis auch Schwartmann/Benedikt/Reif, MMR 2021, 99, 100; Hullen/Roggenkamp aaO Rn. 43; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 22; Specht-Riemenschneider aaO; Lorenz aaO S. 89; aA Schnabel/Freund aaO S. 720; Ziebarth, ZD 2013, 375, 377 f). Neben ihren oben beschriebenen Interessen ist insoweit ergänzend zu berücksichtigen, dass die Beklagte unter dem Aspekt der Störerhaftung für Diensteanbieter (vgl. BGH, Ur- teil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer solchen Haftung) ein legitimes Bedürfnis hat, im Falle von Rechtsverletzungen durch einen Nutzer bei diesem Regress nehmen zu können 44 - 23 - (vgl. Hullen/Roggenkamp aaO; Specht-Riemenschneider aaO). Dazu muss sie die Identität dieses Nutzers kennen. Gleiches gilt auch für Dritte, die einer etwaigen Verletzung ihrer Rechte am geistigen Eigentum oder ihrer Persönlichkeitsrechte durch einen Nutzer be- gegnen wollen. Sie haben dementsprechend ein Interesse daran, dass die Be- klagte ihnen die Identität des jeweiligen Nutzers mitteilt. Dieses Interesse ist ebenfalls schützenswert (vgl. Spindler/Nink aaO; Lorenz aaO S. 87 f). Davon geht auch der nationale Gesetzgeber aus. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) hat er in § 14 Abs. 3 TMG aF eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm eingeführt, wonach es den Betrei- bern sozialer Netzwerke unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen dem Verletzten Auskunft über die bei ihm vor- handenen Bestandsdaten zu erteilen (vgl. BT-Drs. 18/12356, S. 28; 18/13013, S. 23 f; siehe jetzt § 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien [TTDSG]; vgl. auch § 14 Abs. 3 Satz 2 TMG aF: zwischenzeitlich ist durch das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436] ausdrücklich eine entsprechende Auskunftspflicht normiert worden, siehe dazu auch BT-Drs. 19/18792, S. 55). (bb) Etwas anderes gilt hingegen mit Blick auf die weitere Nutzung des Netzwerks. Diesbezüglich führt die Abwägung der einander gegenüberstehen- den Grundrechtspositionen und Interessen der Parteien dazu, dass die Erhebung und Verarbeitung von Klarnamen durch die Beklagte unverhältnismäßig ist, so- fern dem Nutzer nicht auch die Nutzung unter Pseudonym möglich ist. Die anzu- erkennenden Interessen der Beklagten an einer umfassenden Klarnamenpflicht 45 46 - 24 - treten hinter das Interesse der Nutzer zurück, von Dritten nicht ohne Weiteres erkannt werden zu können (im Ergebnis auch Hullen/Roggenkamp aaO Rn. 42; Spindler/Nink aaO; Lorenz aaO S. 89; vgl. auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 163 S. 13; aA Heckmann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl., Kap. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342). α) Die von einer Nutzung des Netzwerks unter Klarnamen ausgehenden Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützten Positionen der Nutzer gehen über diejenigen einer Angabe des Klarnamens im Innenverhältnis zur Beklagten deutlich hinaus. Dies ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall auch Dritte ohne Weiteres einen konkreten Bezug zwischen dem Nutzer und den Daten her- stellen können, die dieser in dem Netzwerk veröffentlicht. Sie können sich daher unter Umständen schon aufgrund des Profils dieses Nutzers ein sehr genaues Bild von dessen Persönlichkeit machen (vgl. Konferenz der unabhängigen Da- tenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), Orientierungs- hilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien, März 2019, S. 19 f). Dritte können darüber hinaus auch auf Nutzerdaten zugreifen, um diese systematisch auszuwerten. Dazu gehört etwa eine systematische Beobachtung dieser Daten zu einem bestimmten Thema. Bei diesem sogenannten Social Me- dia Monitoring bedienen sich Unternehmen nutzergenerierter Daten sozialer Netzwerke beispielsweise zu Marktforschungs- oder Marketingzwecken (vgl. Gutachten der Datenethikkommission (DEK), 2019, S. 98). Die auf diese Weise zusammengetragenen Informationen können wiederum über algorithmische Sys- teme einer weiteren, eingriffsintensiveren Nutzung und Verwertung zugeführt werden, wie etwa der eigenen Erstellung von Persönlichkeitsprofilen (vgl. DEK aaO S. 98 f; Paal/Pauly/Martini, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 24 Rn. 32a). Die Verwen- 47 48 - 25 - dung des Klarnamens bei der Nutzung des Netzwerks kann zudem eine platt- formübergreifende Verknüpfung oder anderweitige Anreicherung der Daten er- möglichen, für die es ansonsten an einem personenbezogenen Identifizierungs- merkmal fehlen würde. Dies kann Dritte ebenfalls in die Lage versetzen, ein de- tailliertes Persönlichkeitsprofil der Nutzer zu erstellen (vgl. Griess, Klarnamens- pflicht im Internet, 2016, S. 89). Die Nutzer selbst forcieren zwar bei der Kontaktaufnahme durch persönli- che Nachrichten oder das Teilen von Inhalten den Außenkontakt (vgl. Senat, Ur- teil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 89 mwN). Sie können über entsprechende Einstellungsoptionen eigenständig sowohl Inhalt und Um- fang der im Netzwerk offenbarten persönlichkeitsrelevanten Daten als auch den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis eingrenzen (vgl. Tief, Kommunika- tion auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 21 f). Diese Möglichkeiten bewir- ken jedoch keinen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen. Die Kommunikation mit Dritten ist gerade der Wesenskern des von der Beklagten angebotenen Netzwerks. Darüber hinaus sind die Konsequenzen der eigenen Selbstdarstellung im Netzwerk der Beklagten für viele Nutzer nicht überschaubar. Für sie ist nicht abzusehen, worüber die von ihnen generierten Daten Aufschluss geben. Dies gilt in einem besonderen Maße für Schlussfolgerungen oder Vermu- tungen, etwa zur Kreditwürdigkeit, welche eine automatisierte Datenverarbeitung ermöglichen kann (vgl. Gieseler, Öffentliche Kommunikation auf sozialen Netz- werkplattformen, 2018, S. 34). Zudem kann sich, wie vorstehend bereits ausge- führt, durch die Verknüpfung von Daten zugleich deren Informationswert verän- dern. Für die Nutzer kann vor diesem Hintergrund nur schwer abzusehen sein, welche Folgen ihr Verhalten in dem Netzwerk auf ihr Persönlichkeitsprofil und ihre Person hat (vgl. Griess aaO S. 90; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2634; Gie- 49 - 26 - seler aaO). Dies gilt insbesondere für Jugendliche, die aufgrund der Altersfrei- gabe ab 13 Jahre in den Nutzungsbedingungen ebenfalls zu den Nutzern des Netzwerks gehören (vgl. Ohly, AfP 2011, 428, 431). Zum Schutz des Rechts der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung ist es daher geboten, dass der Nutzer im Netzwerk nicht gezwungen wird, unter Klarnamen zu agieren. Die Möglichkeit, als Profilnamen ein Pseudonym zu ver- wenden, stellt eine wirksame Methode des Selbstschutzes dar (vgl. Härting, NJW 2013, 2065, 2068). Durch die Verwendung eines Pseudonyms wird die Wahr- scheinlichkeit der Identifizierung durch Dritte verringert (vgl. DSK aaO S. 19). Der Betroffene behält eine bessere Kontrolle darüber, in welchem Ausmaß die von ihm im Netzwerk veröffentlichten Daten sowie die sich aus der Datenverarbeitung der Beklagten über ihn ergebenden Informationen mit ihm in Verbindung ge- bracht werden können. Die automatisierte Verarbeitung dieser Daten und ihre plattformübergreifende Verknüpfung mit anderen Daten wird zumindest er- schwert (vgl. Sydow/Ziebarth, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 104). Die Möglichkeit der Verwendung eines Pseudonyms kann zudem dazu beitragen, dass sich im Sinne der Meinungsfreiheit auch zurückhaltende Perso- nen in dem Netzwerk der Beklagten an Diskussionen beteiligen und ihre Meinung äußern, die sich das ansonsten in der Öffentlichkeit nicht trauen würden (Griess aaO S. 72 f). Gerade die Besonderheiten der Kommunikation im Internet wie weltweite Abrufbarkeit, praktisch unbegrenzte Speicherdauer und das Phänomen des "Shitstorms" können Nutzer von einer namentlichen Äußerung abhalten (Lo- renz, VuR 2014, 83, 87). Davon abgesehen eröffnet die Möglichkeit zur Kommu- nikation unter einem Pseudonym einen Schutzraum für freie Meinungsausübung, 50 51 - 27 - wo aktive Teilnahme am Kommunikationsprozess unter dem bürgerlichen Na- men - wie etwa im Fall von verfolgten Minderheiten, Whistleblowern oder religiös und politisch Verfolgten - zu Nachteilen führen kann (Härting aaO; Lorenz aaO S. 86 f; Palzer, AfP 2017, 199 f). β) Demgegenüber sind die Interessen der Beklagten daran, dass die au- ßenkommunikative Nutzung ihres Netzwerks unter Verwendung des Klarnamens erfolgt und ihre Nutzer bei den in Nummer 3.3.2 beschriebenen Werbeanzeigen bei ihrem Klarnamen zu nennen, von geringerem Gewicht als ihre auf das Innen- verhältnis bezogenen Interessen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Be- klagte mit der Klarnamenpflicht bezweckt, auf ihrer Kommunikationsplattform ein angemessenes Diskussionsniveau zu gewährleisten sowie persönlichkeits- rechtsverletzenden und strafbaren Äußerungen vorzubeugen. Die vom Beru- fungsgericht geteilte Auffassung, dass der mit der Kommunikation unter einem Pseudonym verbundene Eindruck, für Äußerungen nicht einstehen zu müssen, zu einer Absenkung der sozialen Hemmschwelle führen und auf diese Weise Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie strafbare Äußerungen im Internet er- leichtern kann, trifft im Ausgangspunkt zwar zu (vgl. Griess aaO S. 16; Palzer aaO S. 200; jew. mwN). Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Reichweite des Zivilisierungseffekts durch die Verwendung von Klarnamen man- gels ausreichender empirischer Untersuchungen unklar ist (vgl. Caspar, ZRP 2015, 233, 235; Hacker, ZfPW 2019, 148, 190; Heckmann, NJW 2012, 2631, 2632; Höch, K&R 2021, I; Nebel, K&R 2019, 148, 151; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und rechtliche Grundlagen zum Thema "Klarnamenpflicht im Internet" - WD 10- 3000 - 003/20 vom 21. Februar 2020, S. 9 f mwN). Überdies weist die Kommuni- kation im Internet neben dem Gefühl von Nicht-Identifizierbarkeit und Nicht-Ver- folgbarkeit weitere Besonderheiten auf, die zu einer Enthemmung führen können. 52 - 28 - Dazu zählen Unsichtbarkeit und fehlender Blickkontakt zum Gesprächspartner, wodurch die Empathiefähigkeit des sich äußernden Nutzers ebenfalls gesenkt wird (Griess aaO S. 16 f; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages aaO S. 9 mwN). Daran mag eine Pflicht zu Verwendung des Klarnamens nichts zu ändern. Vor allem aber kann eine Hemmungswirkung bereits dadurch erzeugt werden, dass der Nutzer im Innenverhältnis seinen Klarnamen angeben muss und auf diese Weise für die Beklagte und über diese auch für Dritte (siehe oben [aa] a.E.) identifizierbar ist (vgl. Lorenz aaO S. 89). Soweit die Beklagte meint, die von ihr angestrebte Authentizität des Nut- zungserlebnisses durch die Klarnamenpflicht steigern zu können, ist zu berück- sichtigen, dass die Nutzung von Pseudonymen auch zu einem gewissen Grad an Authentizität führen kann. Im Internet ist die Kommunikation unter einem selbst- gewählten Pseudonym ("Nickname") gängig und hat bei Nutzern zum Aufbau "di- gitaler Identitäten" geführt (vgl. Härting aaO S. 2068 f; Ohly aaO S. 434 f; Schantz/Wolff/Schantz, Das neue Datenschutzrecht, C. Rn. 305). Eine authenti- sche Kommunikation unter den Nutzern ist vor diesem Hintergrund auch unter Verwendung selbstgewählter Pseudonyme möglich. Dies gilt insbesondere für den Austausch mit Freunden und Familienmitgliedern. Verwendet ein Nutzer ein selbstgewähltes Pseudonym, wird dieses seinen Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Regel bekannt sein, so dass diese ihn unter dem Pseudonym sowohl identifizieren als auch auffinden können (Nebel aaO; Ziebarth, ZD 2013, 375, 377 f). Die Angabe des Klarnamens ist dafür nicht erforderlich. Bei ehema- ligen Freunden und Bekannten mag das zwar anders sein (vgl. Gieseler aaO S. 207). Der Nutzer, der im Internet unter Pseudonym auftritt, nimmt diesen Um- stand jedoch gerade bewusst in Kauf. Ihm kann die Entscheidung überlassen bleiben, durch welche Preisgabe von Daten er für die Funktionalität des Netz- werks in seinem Sinne sorgen möchte (Golland in Golland, Datenverarbeitung in 53 - 29 - sozialen Netzwerken, § 15 I). Die von der Beklagten angestrebte authentische Kommunikation wird durch die Verwendung von Pseudonymen insoweit jeden- falls nicht wesentlich erschwert (aA wohl Bender, K&R 2013, 218, 219; Heck- mann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl., Kap. 9 [Stand: 23. April 2018] Rn. 342). Von der Verwendung des Klarnamens ist auch nicht abhängig, dass die Beklagte beim jeweiligen Nutzer interessenbezogene Werbung platzieren kann. Dies ist auch möglich, sofern der Nutzer das Netzwerk unter Pseudonym nutzt (vgl. Golland aaO; Nebel aaO; Schantz/Wolff/Schantz aaO Rn. 291 f; Ziebarth aaO S. 377). Schließlich sind die Nutzer entgegen der Auffassung der Revisionserwide- rung nicht darauf zu verweisen, auf anderem Wege außerhalb des Netzwerks ihre Meinung (anonym) kundzutun. Das Netzwerk der Beklagten ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Le- ben entscheidet (Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 66 mwN). Die Nutzung des zum Zweck des gegenseitigen Austauschs und der Meinungsäußerung eröffneten Forums ist wegen der hohen Anzahl der Nut- zer, des hohen Marktanteils der Beklagten sowie der erheblichen Reichweite ih- res Netzwerks von besonderer Bedeutung. Ebenso wenig wie ein Wechsel zu einem anderen Netzwerk kann einem Nutzer daher zugemutet werden, seine Meinungen an anderen Orten zu äußern (vgl. Senat aaO Rn. 66 f; BGH, Be- schluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; aA Aßmus in Jandt/Steidle, Datenschutz im Internet, B. III. Rn. 212). Da der Nutzer nicht davon 54 55 - 30 - ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Be- kannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmöglichkeit im Übrigen nicht von gleicher Qualität (vgl. Senat aaO Rn. 66). (5) Hatte die Beklagte demzufolge gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF dem Kläger im Außenverhältnis die Nutzung des Netzwerks unter einem Pseudonym zu ermöglichen, wird eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die davon abweichenden Bestimmun- gen unter Nummer 3.1 der Nutzungsbedingungen, wonach er ohne Einschrän- kung denselben Namen zu verwenden hat, den er auch im täglichen Leben ver- wendet, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet. Diese Regelvermutung ist im Streitfall nicht widerlegt (vgl. zu den Voraussetzungen: Senat, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 27 mwN). Insbesondere ist weder die Missachtung des in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF normierten Gebots sachlich gerechtfertigt noch der Schutzzweck dieser Vorschrift auf andere Weise sicher- gestellt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. (6) Da die Bestimmung zur Klarnamenpflicht unter Nummer 3.1 der Nut- zungsbedingungen nicht danach unterscheidet, in welchem Zusammenhang der Kläger einen Namen verwendet, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungser- haltende Reduktion auf einen zulässigen Inhalt findet nicht statt (vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, WM 2018, 2290 Rn. 13 mwN). cc) Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat die Beklagte es zu dul- den, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert. 56 57 58 - 31 - (1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatz- lose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typischen Interessen Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38 mwN und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234 Rn. 14). (2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (a) Eine gesetzliche Regelung, die an die Stelle der Klauseln der Beklag- ten zur Klarnamenpflicht treten könnte, steht nicht zur Verfügung. Dies gilt auch mit Blick auf - die allerdings ohnedies eine Klarnamenpflicht nur im Ausnahmefall zulassenden - § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF und § 19 Abs. 2 TTDSG, weil es sich bei diesen Normen nicht um vertragsrechtliche, sondern um datenschutzrechtli- che Vorschriften handelt (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1). (b) Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Be- klagten folgt die Klarnamenpflicht für den Profilnamen des Nutzers nicht aus der Rechtsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allge- meinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Dem Internet ist die anonyme Nutzung immanent (BGH, Urteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14). Sofern sich aus den einzelnen Be- stimmungen oder aus sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, ist der Vertrag 59 60 61 62 63 - 32 - über die Nutzung eines sozialen Netzwerks von einem verständigen und redli- chen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen auch ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetz- geber in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. De- zember 2021 inhaltsgleich in § 19 Abs. 2 TTDSG - unter dem Vorbehalt der tech- nischen Möglichkeit und Zumutbarkeit - eine entsprechende Pflicht des Anbieters normiert hat. Die Beklagte hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend seinem Auftrag Inhalte zu veröffent- lichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten In- halte zugänglich zu machen. Diese Pflichten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerheblich (vgl. Se- nat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren (Senat aaO Rn. 29). Ebenso wenig ist aus Nutzersicht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderlich, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbeson- dere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Voraus- setzungen von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF wird Bezug genommen. 64 65 - 33 - Auch aus den übrigen Nutzungsbedingungen ergibt sich weder eine Pflicht noch die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Revisionsinstanz: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 16 mwN). Die Beklagte hat schon nicht vermocht, entsprechende (wirk- same) Regelungen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen. Auch ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass sich - außer aus den unwirk- samen Bestimmungen unter Nummer 3.1 - eine Klarnamenpflicht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ableiten ließe. (c) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stellt im Streitfall eine interessengerechte Lösung dar. Die Beklagte hat die dadurch begründete Vertragslage hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit nicht völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Blick da- rauf, dass ihr der wahre Name des Klägers bereits bekannt ist, und der Kläger bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem er das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat. d) Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem Nutzungs- vertrag einen Anspruch, unter Verwendung des von ihm gewählten Profilnamens auf die vertraglich vereinbarten Funktionen des Kontos und damit die in den Nut- zungsbedingungen beschriebenen Dienste zugreifen zu können. Die Beklagte kann dem Kläger auch insoweit nicht entgegenhalten, er müsse als Profilnamen den Namen verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Auf die vor- stehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 66 67 68 - 34 - III. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi- schen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es wegen der Beurteilung der ent- scheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen nicht. In welcher Weise die Mit- gliedstaaten von dem Ermessen, über das sie nach Art. 5 DS-RL bei der Bestim- mung von Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezo- gener Daten verfügten, Gebrauch machen durften, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, AfP 2004, 248 Rn. 97; CR 2012, 29 Rn. 34 ff). Dies gilt auch mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit. Dabei ist die - auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche - Abwägung der wi- derstreitenden Interessen und Güter notwendig auf die jeweilige Fallgestaltung bezogen und daher den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl. EuGH, AfP 2004, 243 Rn. 90, 92; AfP 2004, 248 Rn. 83, 89; CR 2012, 29 Rn. 46 f). Auch im Übrigen ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 94 mwN). IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt 69 70 - 35 - und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 02.05.2019 - 8 O 3510/18 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 18 U 2822/19 Pre -