OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 192/23

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.17U192.23.00
20Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Indem der Gesetzgeber in § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG vorgesehen hat, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen darf, hat er in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte zum Ausdruck gebracht, weshalb eine entsprechende Klausel über ein Jahresentgelt für regelmäßige Verwaltungstätigkeiten einer Bausparkasse während der Ansparphase einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Indem der Gesetzgeber in § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG vorgesehen hat, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen darf, hat er in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte zum Ausdruck gebracht, weshalb eine entsprechende Klausel über ein Jahresentgelt für regelmäßige Verwaltungstätigkeiten einer Bausparkasse während der Ansparphase einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln über ein jährliches Entgelt in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet u.a. Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern verwendete sie innerhalb ihrer Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse1 Tarif1 Riester, Stand 1. Januar 2012 (nachfolgend ABB 2012) u.a. die nachfolgenden Klauseln: "§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 Euro. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgelts berechtigt. (2) Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsverlauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrage oder Interesse des Bausparers erbringt, ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Entgelttabelle und belastet es dem Konto des Bausparers (…)" (Anlage K 1, Anlagenband = Anlage B 2, Bl. 59 ff. d.A.). Die Beklagte berief sich gegenüber ihrem Kunden X in der Jahresabrechnung zum 31. Dezember 2021 auf diese Klauseln (Anlagen K 3, K 4, Anlagenband). Für Neuverträge verwendet die Beklagte innerhalb ihrer Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse1 Tarif Wohn-Riester, Stand 25. Januar 2022 (nachfolgend ABB 2022) u.a. die nachfolgenden Klauseln: § 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten (1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2 a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrags. (2) Die Bausparkasse erhebt für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 a) AltZertG ein Entgelt in Höhe von 100 EUR. (3) Die Bausparkasse erhebt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Bausparers als anlassbezogene Leistungen aus dem Bausparvertrag gemäß § 2a Nr. 2 c) AltZertG ein Entgelt in Höhe von 150 EUR. (4) Wird mit Beginn der Auszahlungsphase eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden lebenslangen Leibrente ab spätestens 85. Lebensjahr (§ 24) geleistet, fallen hierfür Verwaltungskosten gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG (als jährlich anfallende Kosten in EUR), § 2a Nr. 1 b) AltZertG (als Prozentsatz des gebildeten Kapitals) und § 2a Nr. 1 f) AltZertG (als Prozentsatz der gezahlten Leistung) an, deren Höhe und Fälligkeit bei Vertragsabschluss noch nicht feststehen." (Anlage K 2, Anlagenband = Anlage B 1, Bl. 53 ff. d.A.) Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 mahnte der Kläger die Beklagte u.a. wegen der beiden Klauseln ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 23. Februar 2023 (Anlage K 5, Anlagenband). Die Beklagte gab eine Teilunterlassungserklärung ab, verteidigte aber die vorgenannten Klauseln (Anlage K 6, Anlagenband). Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die Klauseln § 17 Abs. 1 ABB 2012 und § 17 Abs. 1 ABB 2022 zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Klauseln benachteiligten den Verbraucher unangemessen und verstießen gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 488, Abs. 1 S. 2 BGB, 1, 6 BausparkG, wie der Bundesgerichtshof zu einer vergleichbaren Klausel entschieden habe (Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21). Es liege jeweils eine kontrollfähige Preisnebenabrede i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Eine solche sei gegeben, wenn der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten oder den Aufwand für die Erfüllung eigener Pflichten oder Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Verwendungsgegner abwälzen wolle. Bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase handele es sich um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB, bei dem der Verbraucher Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin sei. Danach habe die Bausparkasse den geschuldeten Zins zu zahlen und nicht der Verbraucher ein Entgelt für die Hingabe des eigenen Darlehens. Hinzukomme, dass die Beklagte das ihr auf dem Bausparkonto zur Verfügung gestellte Darlehen im eigenen Interesse verwalte, da sie die Einzahlung sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Es handele sich um vorbereitende interne Verwaltungstätigkeiten, durch die die Beklagte die Ansprüche aus § 1 Abs. 2 S. 1 BausparkG auf Gewährung von Bauspardarlehen erfüllen könne. Sie verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der §§ 1, 6 BausparkG. Eine Wirksamkeit folge auch nicht aus dem AltZertG, zumal eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ausscheide. Es fielen schon keine Gebühren für eine hoheitliche Tätigkeit an. Im Übrigen liege ein "normaler" Bausparvertrag vor. Eine Förderung erhalte nur der förderungsberechtigte Personenkreis und auch nur, wenn der Verbraucher dies beantrage. Falle der Vertrag später wieder aus der Förderung heraus, werde er nicht beendet, sondern "normal" weitergeführt. Ein Anspruch der Beklagte auf entsprechende Beauftragung durch den Verbraucher bestehe nicht. Eine Beschränkung der Klausel auf laufende und geförderte Wohn-Riester-Verträge ergebe sich aus dem Klauselwortlaut nicht. Zudem unterliege die Frage der Rechtmäßigkeit der Klausel trotz Zertifizierung einer gerichtlichen Überprüfung. Hinsichtlich § 17 Abs. 1 ABB 2022 differenziere der Wortlaut der Klausel nicht danach, für welche tatsächlich von der Beklagten erbrachen Leistung das Vertragsentgelt anfallen solle, und sei deshalb i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB unklar. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage verlangt. Sie haben die Ansicht vertreten, die angegriffenen Klauseln, die sich, wie aus der ausdrücklichen Bezeichnung und der Überschrift zu ersehen sei, auf laufende Verwaltungskosten bezögen, hielten einer Inhaltskontrolle stand, sofern sie dieser überhaupt unterliegen sollten. Es handele sich bei beiden Bauspartarifen um vom Bundeszentralamt für Steuern zertifizierte Altersvorsorgeverträge i.S.v. § 1 Abs. 1 AltZertG, wie in der Präambel beschrieben. Die Zertifizierung bestätige, dass alle Vorgaben des AltZertG eingehalten würden. § 2a S. 1 lit. a) AltZertG wiederum bestimme ausdrücklich, dass derartige Verträge den Anfall von Verwaltungskosten in Form von jährlichen Euro-Beträgen vorsehen dürfen. Nichts Anderes als das, was somit von Gesetzes wegen ausdrücklich gestattet sei, sähen die angegriffenen Bestimmungen vor. Die Annahme einer Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild oder einer unangemessenen Benachteiligung der Bausparer liege nicht vor, wie der Bundesgerichtshof zu anderen Vorgaben des AltZertG entschieden habe (Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10). Die Zulässigkeit der Erhebung der Verwaltungskosten ergebe sich aus Wortlaut, Gesetzessystematik von § 2 a S. 1 lit. a) AltZertG (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 AltZertG) und Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 64 li. Sp.; 17/10818 S. 23). Zwar weise auch ein als Altersvorsorgevertrag zertifizierter Riester-Bausparvertrag unverändert die Merkmale auf, die für einen "normalen" Bausparvertrag charakteristisch seien. Zugleich aber träfen die Bausparkasse sowohl gegenüber dem Bausparer wie auch gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und dem Finanzamt neue zusätzliche Pflichten, die nicht nur mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden seien, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht Abweichungen zu normalen Vertragsbedingungen mit sich brächten, was sich aus den §§ 92, 94 Abs. 1 S. 1 EstG, 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG, § 2 Abs. 1, 22 Abs. 5 ABB ergäbe. Jedenfalls für Altersvorsorgeverträge sei die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgeblich. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die angegriffenen Klauseln, die in Riester-Bausparverträgen verwendet würden und dem Verbraucher ein Jahresentgelt bzw. jährliches Vertragsentgelt auferlegten, unterlägen schon keiner Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da sie gemäß § 307 Abs. 3 BGB dem entsprächen, was gesetzlich gestattet sei. Bei den getroffenen Regelungen handele es sich gerade um solche, die durch die gesetzliche Regelung in § 2a S. 1 lit. a) AltZertG gestattet seien und bei denen eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht feststellbar sei. Die Vorschrift erlaube, dass in Altersvorsorgeverträgen i.S.d. AltZertG die Erhebung eines Jahresentgelts für Abschluss- und Vertriebs- sowie Verwaltungskosten erhoben würden. Die Beklagte dürfe sich auf die vorgenannte Vorschrift berufen, wie der Bundesgerichtshof bezogen auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG entschieden habe (vgl. Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10). Zwar regele das AltZertG nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Den Regelungen seien jedoch Leitlinien für die Gestaltung von Vorsorgeverträgen zu entnehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits eine bestimmte Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Zertifizierung billige, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Verteilung in AGB gelten lassen wolle. Es bedürfe daher auch keiner konkreteren Bestimmung innerhalb der Regelung, wofür das Entgelt genau erhoben werde. Eine nähere Spezifizierung fordere § 2a Abs. 1 Nr. 1 a) AltZertG nicht. Insbesondere verlange die Vorschrift nicht, dass in der Regelung erkennbar sein müsse, dass es sich um solche Verwaltungskosten handele, die gerade durch die besonderen Merkmale eines Altersvorsorgevertrages ausgelöst würden. Der Bundesgerichtshof habe die Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten gebilligt, obwohl diese grundsätzlich anfielen und keine besonderen Kosten im Zusammenhang mit Altersvorsorgeprodukten darstellten. Dabei betreffe auch die Regelung in § 17 Abs. 1 ABB 2012 Verwaltungskosten im vorgenannten Sinn, wie sich aus dem zweiten Satz der Klausel ergebe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das jeweilige Jahresentgelt zu hoch bemessen sei. Unerheblich sei, dass das Entgelt auch dann zu zahlen sei, wenn der Verbraucher keine Riester-Förderung in Anspruch nehme. Das Verwendungsrisiko trage der Verbraucher, der sich hier entschieden haben, keinen "normalen" Bausparvertrag zu schließen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Klauseln unwirksam. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, die Klauseln seien kontrollfrei gestellt. Das Landgericht verkenne, dass die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung gelte und es nicht darauf ankomme, wie die Beklagte die Klausel tatsächlich gehandhabt werde. Es werde keinerlei Bezug zwischen dem pauschalierten "Jahresentgelt" und den Verwaltungskosten gemäß § 2a S. 1 lit. a) AltZertG vorgenommen. Es sei nicht erkennbar, dass es sich um Kosten handele, die nach dem AltZertG umgelegt würden. Die Bezeichnung "Jahresentgelt" sei ein pauschaler, letztlich "nebulöser" Begriff. § 17 Abs. 1 ABB 2022 sei unklar. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil der 28. Zivil-Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-28 O 93/23 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. § 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen (1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt. 2. § 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten (1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem unstreitig aktivlegitimierten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Die streitbefangenen Regelungen in § 17 Abs. 1 ABB 2012 und 2022 stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie enthalten den Vertragsinhalt bestimmende Regelungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22 −, Rn. 14 ff., juris) zum Anfallen von Verwaltungskosten und deren Höhe. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Klauseln sind wirksam. Die beanstandeten Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Preisnebenabreden, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben oder die Aufwendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290-302, Rn. 18; Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260, Rn. 10). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, Rn. 19, juris). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet und ggf. so zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290-302, Rn. 21 m.w.N.). Bei der Auslegung sind auch der Inhalt anderer, mit der beanstandeten Klausel zu einer Einheit verbundenen Formularbedingungen und ihr Zusammenwirken zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, BGHZ 243, 9-28, Rn. 47 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen regeln die beiden Klauseln i.S.v. § 312a Abs. 3 S. 1 BGB eine über die Hauptleistung nach § 488 Abs. 1 BGB hinausgehende Zahlung des Verbrauchers und stellen grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Sie bepreisen Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die diese in der Ansparphase der Bausparverträge erbringt. Dies ergibt sich für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bezüglich § 17 Abs. 1 ABB 2012 zwangslos aus Satz 2 der Regelung, indem dort eine Änderung des so bezeichneten Jahresentgeltes "bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten" vorgesehen ist, sowie aus dem Kontext mit der Bestimmung in § 17 Abs. 2 ABB 2012, die "für besondere, über den regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Dienstleistungen" anfallende Entgelte regelt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Jahresentgelt dem "regelmäßigen Vertragsablauf" im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags während der Ansparphase zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 1, 21 zu einer vergleichbaren Klausel). Bezüglich § 17 Abs. 1 ABB 2022 ergibt sich dies aus Satz 3 der Regelung. Dort wird explizit erläutert, dass das so bezeichnete jährliche Vertragsentgelt zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages gehört. Bei den bepreisten Verwaltungstätigkeiten handelt es sich nicht um die von der Beklagten im Rahmen der Ansparphase des Bausparvertrages geschuldete Hauptleistung. Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der hier maßgeblichen Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.). Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht danach einerseits gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben und andererseits gemäß § 1 Abs. 2 BausparkG darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Weitere vertragliche Hauptleistungspflichten der Bausparkasse bestehen in der Ansparphase nicht (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 23). Die als bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebene Verwaltungstätigkeit ist lediglich notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung eines relativ niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 24). Das Jahresentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Die Beklagte leistet die mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebenen Tätigkeiten nicht auf rechtsgeschäftlicher, sondern auf gesetzlicher Grundlage. Eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Tätigkeiten liegt zwar auch im Interesse der Bausparer, weil sie dazu dient, die Wartezeit bis zur Zuteilungsreife der Bauspardarlehen möglichst kurzzuhalten. Die Bausparkasse erbringt die Verwaltungstätigkeiten nach den §§ 6, 6a BausparkG aber ohne Rücksicht auf die Individualinteressen des einzelnen Bausparers und ohne die Möglichkeit einer Delegation (§ 8 Abs. 2 BausparkG) aufgrund einer eigenen gesetzlichen, nicht einer jeweils erst einzelvertraglich im Verhältnis zu jedem einzelnen Bausparer begründeten Verpflichtung. Die durch die Klausel bepreisten Tätigkeiten der Bausparkasse stellen daher keine rechtlich selbständige Sonderleistung, sondern eine von Gesetzes wegen zu erbringende Verwaltungstätigkeit dar (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 29 f.). Die Klausel ist der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch nicht deswegen entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine behördlich genehmigte Entgeltklausel nur dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, Rn. 18). Hieran fehlt es hier. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 BausparkG ist auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet und führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 10). Auch aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG, wonach die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten müssen, die den Bausparern berechnet werden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die klauselmäßige Vereinbarung von "Kosten und Gebühren" der Inhaltskontrolle entzogen ist. Die Vorschrift enthält weder ein Recht der Bausparkasse zur Entgelterhebung noch bestimmt sie, wofür und in welcher Höhe Kosten und Gebühren verlangt werden können. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, dem Bausparer einen klaren und umfassenden Überblick über seine aus dem Bausparvertrag folgenden Rechte und Pflichten zu geben (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 27). Entsprechendes gilt, soweit die von den Klauseln erfassten Bausparverträge gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 BausparkG als Altersvorsorgeverträge i.S.d. AltZertG abgeschlossen werden. Namentlich werden sie durch die danach vorgesehene und hier auch erfolgte Zertifizierung nicht einer Inhaltskontrolle entzogen. Das AltZertG regelt nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern. Es legt bloß die Mindeststandards für die Zertifizierung verschiedener Altersvorsorgeprodukte fest. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 AltZertG stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 1a AltZertG oder beiden fest (§ 1 Abs. 3 S. 2 AltZertG), beinhaltet mithin nur die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Abs. 1, 1a AltZertG oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Abs. 2 AltZertG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 3 AltZertG prüft die Zertifizierungsstelle auch nicht, ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind (BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10 -, Rn. 16 f., juris; Herresthal, ZIP 2024, 909 (910) unter Hinweis auf BT-Drs. 14/515 S. 38; Staudinger/​Rodi (2022) Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. 29.5). Eine Kontrollfreiheit, wie dies das Landgericht meint, folgt nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10 -, Rn. 9, der eine Inhaltskontrolle hinsichtlich der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten vornimmt; für eine Kontrollfreiheit: Herresthal, ZIP 2024, 909 (914 ff.); Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 (109); Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II; MAH BankR/Edelmann, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 144i, beck-online; eher ablehnend: Staudinger/​Rodi (2022) Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. 29.5; Kropf, WuB 2024, 51, (51 f., 54)). Zwar regelt § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG, dass ein Altersvorsorgevertrag u.a. Verwaltungskosten vorsehen "darf". Die Vorschrift bestimmt aber nur die Arten zulässiger Kosten und die Methodik ihrer Erhebung. Durch die Regelung soll die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Produkte erleichtert und die Auswahl des günstigsten Anbieters ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 17/10818 S. 23; Baroch Castellvi in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 2a AltZertG Rn. 1), was durch die entsprechenden vorvertraglichen Informationspflichten im Produktinformationsblatt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 AltZertG unterstrichen wird. Die Höhe dieser zulässigen Kosten ist indessen nicht geregelt, sodass von einer "rechtsdeklaratorischen Klausel" (so: Herresthal, ZIP 2024, 909 (915)) nicht ausgegangen werden kann, zumal § 17 Abs. 1 ABB 2012 zusätzlich eine Änderungsmöglichkeit mit zeitlicher Vorgabe gemäß § 7c AltZertG vorsieht. Die Klauseln halten allerdings einer Inhaltskontrolle stand. Die Klauseln benachteiligen namentlich die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie weichen nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 33; Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168-204, Rn. 66; Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, Rn. 73, juris; Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 -, BGHZ 193, 238-260, Rn. 38). Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn die Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 AltZertG keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Entgeltklausel trifft, können dem AltZertG Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits bestimmte Vertragsinhalte billigt, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten lassen will (BGH, Urteil vom 7. November 2012 - IV ZR 292/10 -, Rn. 18, juris zur Kostenverteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG). Eine solche Billigung ist vielmehr als materiell-rechtliche Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren (vgl. Herresthal, ZIP 2024, 909 f.). Der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 1 AltZertG ist daher eine inhaltliche Bedeutung in dem Sinne beizumessen, dass die Vorschrift eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte erhält. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AltZertG, der eine Information des Anlegers über die nach § 2a AltZertG anfallenden Kosten eigens vorschreibt, die andernfalls nicht geschuldet sein sollen, ansonsten eine bloße deklaratorische Wirkung hätte (Freise, jurisPR-BKR 3/2023 Anm. 1 D II.; Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 (107 f.); Edelmann in: Karper/Fandrich/Edelmann, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2024, § 4 Rn. 144 i). An der Maßgeblichkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ändert es nichts, dass die Klauseln nicht (ausdrücklich) auf laufende und geförderte Riesterverträge beschränkt sind. Zeitlicher Bezugspunkt für die Inhaltskontrolle ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 -, Rn. 23, juris für den Individualprozess, zur maßgeblichen Rechtslage im Verbandsprozess: BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 -, BGHZ 222, 240-266, Rn. 17), zu dem hier die Förderung möglich und vorgesehen ist. Auf eine ex post-Betrachtung kann es somit nicht ankommen, zumal ein direkter Wechsel in einen ungeförderten Tarif außerhalb des Riester-Segments vertraglich nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 5, 9 Abs. 2, 13, 15 Abs. 1 a) ABB 2022, § 1 Abs. 5, 9 Abs. 2 ABB 2012), und zudem keinen üblichen Vertragsverlauf darstellen würde sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung der zugeflossenen Zulagen und Steuervorteile mit sich brächte (§ 93 EStG). Im Hinblick auf die gegebene gesetzliche Wertung kommt es auf die Frage der Sachgerechtigkeit angesichts des gesteigerten Pflichtenprogramms der Bausparkasse bei Riesterverträgen (vgl. im Einzelnen: Edelmann/Kruis, WM 2024, 105 (106 f.); Herresthal, ZIP 2024, 909 (918)) nicht an. Eine Intransparenz i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Das von dem Transparenzgebot umfasste Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22 −, Rn. 22 ff., juris, m.w.N.). Gemessen hieran erweisen sich die Klauseln als klar und verständlich und benachteiligen dadurch die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen. Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus den in Rede stehenden Klauseln für welche "Leistung" das Jahresentgelt in welcher Höhe zwingend anfallen soll. Wie oben dargestellt, ist für den Verbraucher - dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung und § 305 c Abs. 2 BGB folgend - eindeutig erkennbar, dass es sich um Verwaltungskosten handelt, sodass die vom Bundesgerichtshof für Altersvorsorgeverträge wegen mangelnder Transparenz beanstandete Regelung mit Blick auf "ggf." anfallende Abschluss- und/oder Vermittlungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22 −, Rn. 26 ff., juris) hier nicht zugrunde zu legen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.