Entscheidung
V ZR 64/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122BVZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122BVZR64.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/21 vom 27. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €. Gründe: 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entschei- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen. 1 2 3 - 3 - a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nicht- zulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch be- trifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4). Maßgeblich ist das (einfache) Interesse der Beklagten an der Abwehr des Besei- tigungsanspruchs. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Be- schwerdebegründung auf 32.820,64 €. b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streit- gegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezem- ber 2021 - V ZR 112/21, aaO). Das Amtsgericht hat den Streitwert anhand des einfachen Interesses der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Richtigerweise ist aber gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 € anzusetzen (32.820,64 € : 2 = 16.410,32 €; 5.000 € : 2 = 2.500 €). Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG aF und des § 49a Abs. 2 GKG aF sind eingehalten. 4 5 - 4 - c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5). Stresemann Brückner Göbel Haberkamp Laube Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.04.2020 - 483 C 27269/16 WEG - LG München I, Entscheidung vom 18.03.2021 - 36 S 5554/20 WEG - 6