Leitsatz
V ZR 112/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221BVZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221BVZR112.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 112/21 vom 9. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG aF § 49a; GKG § 71 Abs. 1 Satz 2 In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem wohnungseigentums- rechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF, sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 30. Septem- ber 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19). BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21 - LG Aurich AG Emden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €. Gründe: 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entschei- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen. 1 2 3 - 3 - a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, be- stimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozess- ordnung. Soweit in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG aF im Rechtsmittel- verfahren anwendbar bleibt, beruht dies darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (näher Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, WuM 2021, 701 Rn. 19). Die in § 49 GKG enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränken sich jedoch auf Be- schlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art sind nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozess- ordnung heranzuziehen (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 92; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 37), und es gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG. b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnut- zung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6). Diese schätzt der Senat aufgrund der An- gaben in der Beschwerdebegründung auf 40.000 €. Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das Amtsgericht hat den Streitwert allein anhand des (einfachen) Interesses der 4 5 - 4 - Kläger mit 4.000 € bemessen. Richtigerweise sind aber 20.000 € anzusetzen, weil das fünffache Klägerinteresse unter dem hälftigen Gesamtinteresse liegt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Dieser Wert ist daher im Ergebnis festzusetzen. c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einle- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5). Stresemann Brückner Göbel Malik Laube Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 24.09.2020 - 5 C 313/19 - LG Aurich, Entscheidung vom 18.03.2021 - 1 S 132/20 - 6