Entscheidung
I ZR 36/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100222BIZR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100222BIZR36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 36/21 vom 10. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Novem- ber 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entschei- dung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Be- schluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Ja- nuar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit ausei- nandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 1 2 - 3 - GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entschei- dung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 9 f. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbe- schwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet wer- den, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhö- rungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulassung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Revision unter- blieben sei, lasse daher darauf schließen, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit be- gründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in ver- fassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichte- rung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 3 4 5 - 4 - - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 18. November 2021 die Angriffe der Nichtzulas- sungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2019 - 55 O 10/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2020 - 10 U 55/19 - 6 7