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Entscheidung

III ZB 86/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170222BIIIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170222BIIIZB86.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 86/21 vom 17. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 16. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September und 11. Oktober 2021 - 16 EK 5/21 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrens- dauer in einem vor dem Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 Qs 50/13 aus Anlass einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung geführten Beschwer- deverfahren. Mit Verfügung vom 7. September 2021 hat der Vorsitzende des für Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsan- spruch gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaats- anwaltschaft zu richten, sei, sich der Antragsteller im Verfahren vor dem Ober- landesgericht anwaltlich vertreten lassen sowie einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen müsse. Ferner gehe das Gericht davon aus, dass V. A. das Ver- fahren selbst betreibe. Der Antragsteller hat daraufhin den mit der Sache befass- ten Senat des Oberlandesgerichts unter anderem wegen der Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnt, einen Antrag "auf Gewährung von Kostenfreiheit" gestellt sowie mit einem späteren Schreiben die "Annullierung" der Verfügung vom 1 - 3 - 7. September 2021 begehrt. Mit Beschluss vom 24. September 2021 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die wei- teren Anträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 hat es eine zwischenzeitliche Eingabe des Antragstellers, den früheren Beschluss zu "annul- lieren", und sein neuerliches Gesuch auf Kostenfreiheit zurückgewiesen. Dage- gen wendet sich der Antragsteller mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf vom 24. Oktober 2021. 2. Der Senat legt diese Eingabe - soweit es das Ablehnungsgesuch gegen die am Oberlandesgericht mit der Sache befassten Richter anbelangt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entschei- dungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). 3. Ebenso wenig ist ein Rechtsmittel gegen die die Zurückweisung des An- trags auf Kostenfreiheit statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen § 1 GKG). Soweit der Antragsteller schließlich eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm vor 2 3 4 - 4 - dem Oberlandesgericht gestellten Entschädigungsantrag begehrt, ist mangels ei- nes die Instanz abschließenden Judikats des Oberlandesgerichts in der Haupt- sache eine Entscheidung nicht veranlasst. Herrmann Böttcher Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2021 - 16 EK 5/21 -