Entscheidung
IV ZB 2/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230222BIVZB2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 2/21 vom 23. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Rich- ter Dr. Bommel und Rust am 23. Februar 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Beschwerdewert: bis 6.000 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Start- gutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die be- klagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Bei dem Rechts- streit handelt es sich um eines von mehreren beim Berufungsgericht an- hängigen Parallelverfahren gegen die Beklagte mit weitgehend iden ti- schem Sachverhalt, die zum Teil mit denselben Prozessbevollmächtigten geführt werden. Der Klägerin ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 9. September 2020 zugestellt worden. Eingehend beim Berufungsgericht am 28. September 2020 hat sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung 1 2 - 3 - eingelegt. Nach einem am 13. November 2020 zugestellten Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin mit am 26. Novem- ber 2020 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, die Fristversäumnis beruhe allein auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten ihrer Prozessbevollmächtigten. In deren Kanzlei gelte eine Verfahrensanweisung, nach der die Berufungsfrist und die Berufungs- begründungsfrist sowie eine dazugehörige Vorfrist durch zuständiges Fachpersonal zunächst im elektronischen Kalender eingetragen wü rden. Anschließend würden die Hauptfristen auf dem Urteil vermerkt. Im vorlie- genden Fall habe die Kanzleiangestellte aus nicht nachvollziehbaren Gründen zwar die Fristen auf dem Urteil notiert, jedoch zuvor die Beru- fungsbegründungsfrist sowie die dazugehörige Vorfrist nicht in den elek- tronischen Kalender eingetragen. Die Akte sei daher der Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin zur Begründung der Berufung nicht vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden. Bei der Kanzleiange- stellten handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die den Kalender zuvor stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Dass der Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli 2020 bis 7. Au- gust 2020 in vier Parallelverfahren der gleiche Fehler passiert sei , sei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Oktober 2020 bekannt gewor- den. Am 14. Oktober 2020 sei im Rahmen einer Besprechung zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Kanzleiangestellten eine zusätzliche Kontrolle eingeführt worden. Die Kanzleiangestellte habe die Anweisung erhalten, zukünftig den zugehörigen Kalendereintrag auszudrucken und 3 4 - 4 - zusammen mit dem Schriftstück mit den Fristnotierungen vorzulegen. Dar- über hinaus sei sie angewiesen worden, die bisher eingegangenen Urteile nachzukontrollieren. Die Kanzleiangestellte habe der Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin mitgeteilt, dass sie dies erledigt habe. Eine durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und eine weitere Rechtsanwältin ab dem 14. Oktober 2020 durchgeführte tägliche Kontrolle, ob jeweils einen Monat zuvor eine Berufungsfrist oder eine Vorfrist zur Einlegung einer Be- rufung eingetragen oder gelöscht, und wenn ja, ob eine zugehörige Beru- fungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen gewesen sei, habe keine Fehleintragungen im Kalender ergeben und sei zu Ende Oktober wieder eingestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zugunsten der Klägerin könne unterstellt werden, dass durch geeignete organisatorische Maßnah- men in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im Grundsatz sicherge- stellt gewesen sei, dass Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Allerdings liege ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ih- 5 6 7 - 5 - rer Prozessbevollmächtigten darin, dass trotz Kenntnis von einem mehr- fachen Versagen der Fristenkontrolle keine hinreichenden Maßnahmen getroffen worden seien, um die Einhaltung der laufenden Fristen in ande- ren gleichgelagerten Berufungsverfahren sicherzustellen. Die ab dem 14. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewe- sen. Es habe nicht genügt, die Kanzleiangestellte mit de r Nachkontrolle der bisher eingegangenen Urteile hinsichtlich des Fristeneintrags zu be- auftragen. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, wie diese nur bis Ende Oktober 2020 durchgeführte "tägliche rückschauende Kontrolle" ausgesehen habe und ob damit sichergestellt gewesen sei, dass alle lau- fenden Berufungsverfahren hinreichend kontrolliert worden seien, bei de- nen die Kanzleiangestellte für die Eintragung der Fristen zuständig gewe- sen sei. Zumindest habe die Nachkontrolle nicht allein von der Bürokraft durchgeführt werden dürfen, die sich zuvor als nicht hinreichend zuverläs- sig herausgestellt habe. Vielmehr habe die Klägervertreterin selbst die Kontrolle vornehmen oder damit eine gut ausgebildete, als zuverlässig er- probte und sorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen müssen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihre Prozessbevollmäch- tigte kein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschul- den an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grund- sätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und 8 9 - 6 - Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen aus- zuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorge- schrieben noch allgemein üblich. Sämtliche organisatorischen Maßnah- men müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störun- gen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaß- stabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Be- schlüsse vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19, juris Rn. 10; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW -RR 2018, 1325 Rn. 13). b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht feststeht, dass nach Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von vier identischen Fehlern der Kanzleiangestellten ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass in gleichgelagerten Berufungs- verfahren - darunter dem hiesigen - mögliche weitere Fehler bei der Frist- notierung aufgedeckt und korrigiert werden. aa) Ungeachtet etwaiger früherer Kenntnisse hat die Prozessbevoll- mächtigte jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 14. Oktober 2020 gewusst, dass die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist durch Fehler ihrer Kanzleiangestellten im Zeitraum 29. Juli bis 7. August 2020 in vier Fällen unterblieben war. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich hierdurch der Klägervertreterin aufdrängen musste, dass die Fristen- kontrolle in ihrer Kanzlei in ungewöhnlich massiver Form versagt hatte und sofortiges Handeln geboten war. bb) Die Klägerin hat keine ausreichenden Maßnahmen ihrer Pro- zessbevollmächtigten vorgetragen, die sichergestellt hätten, dass in wei- teren Verfahren, in denen die Berufungsbegründungsfrist noch lief, diese 10 11 12 - 7 - Frist nicht durch einen gleichartigen Fehler der Kanzleiangestellten ver- säumt wird. (1) Schon aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der Verfah- ren, der für die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte ungewöhnli- chen Fehlerhäufung und des zeitlichen Zusammenhangs der Fehler be- stand die offensichtliche Gefahr, dass auch in weiteren von der Kanzlei- angestellten bearbeiteten Verfahren, und damit auch dem vorliegenden, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unter- blieben war. Um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist in diesen Verfahren dennoch zu gewährleisten, war es geboten, die ordnungsge- mäße Eintragung der Fristen durch die Prozessbevollmächtigte zu über- prüfen. Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwach- tes Personal betrauen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 282/18, juris Rn. 9). Er hat aber durch geeignete organisatorische Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bereits im Regelfall ist danach die mindestens stich- probenartige Kontrolle des Personals unverzichtbar (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 13/14, aaO; BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2015 - XII ZB 407/12, NJW-RR 2016, 505 Rn. 9; MünchKomm- ZPO/Stackmann, 6. Aufl. § 233 Rn. 131). Dass den Rechtsanwalt darüber hinaus eigene Kontrollpflichten treffen, wenn ihm ein nicht nur einmaliger Fehler seiner Angestellten offenbar wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14, NJW-RR 2016, 312 Rn. 9 f.; vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 11 f.; Gran- del in Musielak/Voit, 18. Aufl. § 233 Rn. 18), stellt auch die Rechtsbe- schwerde im Grundsatz - zu Recht - nicht in Frage. 13 - 8 - (2) Für die gebotene Kontrolle war es nicht ausreichend, die Kanz- leiangestellte anzuweisen, die bisher eingegangenen Urteile nachzukon- trollieren. Eine solche Weisung war bereits inhaltlich ungeeignet, da sie die Art und Weise der Nachkontrolle nicht konkretisierte und damit allein der Kanzleiangestellten überließ. Darüber hinaus hätte die Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin die Ausführung der Weisung kontrollieren müssen; sie durfte sich nicht allein auf die Auskunft der Kanzleiangestellten verlas- sen, sie habe die Nachkontrolle erledigt. Zwar darf im Grundsatz der Rechtsanwalt darauf vertrauen, sein sonst zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Büropersonal werde seinen - auch nur mündlichen - Weisun- gen folgen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Erledigung jeder kon- kreten Einzelanweisung trifft ihn insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388 unter aa [juris Rn. 6] m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZB 5/12, NJW-RR 2012, 1268 Rn. 8, 10; Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. § 233 Rn. 23.13 m.w.N.). Anderes kann sich jedoch aus vorangegangenen Fehlern dersel- ben Kanzleiangestellten ergeben (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, MDR 2015, 1027 Rn. 17 f.). Dementsprechend hat die Kanzleiangestellte nicht ohne genauere Anweisung und weitere Überwa- chung mit der Aufgabe betraut werden dürfen, etwaige eigene Fehler bei der Eintragung von Berufungsbegründungsfristen in den elektronischen Fristenkalender zu suchen und aufzudecken. (3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beru- fungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Klägerin übergangen, wo- nach ihre Prozessbevollmächtigte ab dem 14. Oktober 2020 täglich geprüft habe, ob jeweils einen Monat zuvor eine Berufungsfrist oder Vorfrist zur Einlegung einer Berufung eingetragen oder gelöscht worden, und wenn ja, ob eine zugehörige Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist eingetragen war. Ein etwaiger Gehörsverstoß ist nicht entscheidungserheblich, weil die 14 15 - 9 - vorgetragene Kontrolle durch die klägerische Prozessbevollmächtigte den sie treffenden Kontrollpflichten nicht genügt. Offenbleiben kann, ob sich die vorgetragene tägliche Kontrolle auf solche Fristen bezogen hat, die einen Monat zuvor eingetragen worden sind, oder zu diesem Zeitpunkt ablaufende Fristen kontrolliert worden sind. Angesichts der offenbar gewordenen Häufung von Fehlern ihrer Kanzlei- angestellten durfte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl die tägliche Kontrolle bis Ende Oktober 2020 keine weiteren Fehler aufge- deckt hatte, nicht von einem im Übrigen fehlerfreien Verhalten ihrer Kanz- leiangestellten ausgehen und die tägliche Kontrolle einstellen. Legt eine ungewöhnliche Häufung zeitlich beieinanderliegender Fehler nahe, dass auch in vergleichbaren Verfahren die Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß im Fristenkalender eingetragen ist, muss sich eine aus- reichende Überprüfung auf alle solche Verfahren erstrecken, in denen die Eintragung einer noch laufenden Berufungsbegründungsfrist unterblieben sein kann. Dazu war die vorgetragene tägliche Kontrolle durch die Pro- zessbevollmächtigte der Klägerin aber in keinem Fall geeignet. Hat sich die Kontrolle auf die jeweils einen Monat zuvor eingetrage- nen Berufungsfristen oder zugehörigen Vorfristen beschränkt, konnte sie - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - die fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht aufde- cken. Sie erfasste vielmehr allein die im Zeitraum vom 14. September 2020 bis Ende September 2020 eingetragenen Fristen und dementspre- chend nur die in diesem Zeitraum einzutragenden Berufungsbegründungs- fristen. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte sich danach bei Beendigung der Kontrollen Ende Oktober 2020 aufdrängen müssen, dass jedenfalls der Zeitraum vor dem 14. September 2020 nicht überprüft war und in diesen Zeitraum einzutragende, aber Ende Oktober 2020 noch nicht 16 17 - 10 - abgelaufene Berufungsbegründungsfristen fallen konnten. Es führt zu kei- nem anderen Ergebnis, wenn sich die Kontrolle auf die je weils einen Mo- nat zuvor ablaufenden Berufungsfristen und die zugehörigen Vorfristen bezogen hat. Wie sich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls hätte aufdrängen müssen, erfasst eine solcherart organisierte, aber Ende Oktober 2020 wieder beendete Kontrolle nur zwischen dem 14. September 2020 und Ende September 2020 endende Berufungsfristen und Vorfristen. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Verfahren, in denen die Beru- fungsfristen nach Ende September 2020 endeten und die dementspre- chend erst nach Ende Oktober 2020 endenden Berufungsbegründungs- fristen noch liefen. (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keines Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Vortrags an die anwaltlich vertretene Klägerin gemäß § 139 ZPO. Die Anforderungen, die die Recht- sprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise ge- läufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ge- machten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende or- ganisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - IV ZB 18/20, juris Rn. 13; vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 15). Davon ist auch hier auszugehen. cc) Danach kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - schon vor dem 14. Oktober 2020 ein schuldhaftes Verhalten der Prozess- bevollmächtigten der Klägerin vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, 18 19 - 11 - ob der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aus rei- chend glaubhaft gemacht ist. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Er- folg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 O 19/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2020 - 12 U 302/20 - 20