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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 34/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322BANWZ.BRFG.34.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 34/21 vom 2. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 2. März 2022 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Juli 2021 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 22. Juli 2021 zugestellt worden. 1 - 3 - Mit Schriftsatz von 20. August 2021, eingegangen beim Anwalts- gerichtshof am selben Tag, hat der Kläger gegen das Urteil "Berufung" eingelegt, diese teilweise begründet und beantragt, das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 aufzuheben und der Klage stattzugeben. Mit Verfügung vom 2. September 2021 hat der Anwaltsgerichtshof den Kläger darauf hingewiesen, er lege die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung aus, und die Akten an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Mit Verfügung vom 20. September 2021 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung hingewiesen, da allein der Antrag auf Zulassung der Berufung, nicht aber die Berufung statthaft sei. Mit am 22. September 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sein Rechtsmittel weiter begründet und im Hinblick auf die Statthaftigkeit auf die Verfügung des Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2021 Bezug genommen, wonach die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werde. II. Die eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde nicht gestellt. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulas- sungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.). In der Rechtsmittelschrift vom 20. August 2021 wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Auch der bereits in der Rechtsmittelschrift angekündigte Antrag entspricht - mit Ungenauigkeiten - dem einer Berufung, nicht dem eines Antrags auf Zulassung der Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Soweit der Kläger der Begründung seiner Berufung den Satz "Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" voranstellt und damit den Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug genommen hat, kann dies angesichts der genauen Bezeichnung der Rechtsmittelschrift als "Berufung" und des damit verbundenen objektiven Erklärungswerts nicht zu einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung führen. 2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 22. Juli 2021 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 7 8 9 10 - 5 - und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am Montag, den 23. August 2021 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. 3. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anwaltsgerichtshof den Hinweis erteilt hat, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Senat ist an die unzutreffende Rechtsauffassung des Gerichts des ersten Rechtszugs nicht gebunden. Eine andere Bewertung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs den Hinweis vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt hätte und anzunehmen oder jedenfalls nicht auszuschließen wäre, dass der Rechtsmittelführer im Vertrauen auf den gerichtlichen Hinweis auf die Einlegung des statthaften Rechtsmittels oder die Abgabe einer Umdeutungserklärung verzichtet hat. Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof den Hinweis aber erst am 2. September 2021 und damit nach Ende der Rechtsmittelfrist erteilt. Ein Vertrauenstatbestand kann daraus nicht erwachsen. 4. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Denn das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung lagen die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Soweit der Kläger nach diesem Zeitpunkt eingetretene Vermögensveränderungen geltend machen möchte, bleiben diese einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. 11 12 13 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2021 - 1 AGH 4/21 - 14