Entscheidung
AnwZ (Brfg) 27/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201023BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201023BANWZ.BRFG.27.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/23 vom 20. Oktober 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 20. Oktober 2023 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2023 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mit der Tätig- keit als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2023, dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2023, abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Klä- ger mit seiner am 26. Juni 2023 eingelegten und mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 begründeten Berufung. Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 24. Juli 1 - 3 - 2023 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Statthaftigkeit des einge- legten Rechtsmittels der Berufung bestehen. Der Kläger hat dazu Stellung ge- nommen mit Schriftsatz vom 24. August 2023. II. Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 2. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zu- lassungsantrag ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff. mwN). In der Rechtsmittelschrift vom 26. Juni 2023 wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als Berufung bezeichnet und ausdrücklich von Be- rufungsanträgen und Berufungsbegründung gesprochen, die einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten werden. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine An- haltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Be- rufung zu beantragen. 2 3 4 - 4 - Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung die- ses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegen- stände. Während der Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich die Zu- lassung dieses Rechtsmittels durch den Bundesgerichtshof begehrt, richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolg- reicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Mög- lichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642). 3. Auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich. a) Eine solche Umdeutung setzt nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu be- handeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit der Zustellung des vollständigen Urteils am 27. Mai 2023 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am Dienstag, den 27. Juni 2023 abgelau- fen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind. 5 6 7 8 - 5 - b) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Umdeutung stehen - ent- gegen der Auffassung des Klägers - nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine fehlerhafte Partei- handlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entge- gensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218 mwN). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem innerhalb der Rechts- mittelfrist weder ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde noch be- antragt wurde, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beru- fung zu behandeln, stehen einer Umdeutung jedenfalls die schutzwürdigen Inte- ressen des Prozessgegners entgegen. Dieser muss es nur innerhalb der dafür laufenden Frist als möglich ansehen, dass solche Anträge gestellt werden (vgl. BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 25 f.). c) Abweichendes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts. Danach darf der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er- schwert werden. Deshalb haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzu- wenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtli- che Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 238, 241 f. mwN). Dass ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden kann, wenn - wie hier - die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 9 10 11 - 6 - 641, 642 mwN), begegnet - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen sol- chen Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Remmert Grüneberg Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22 - 12