OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VII ZB 19/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 19/21 vom 8. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtli- chen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeben- den Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). 1 - 3 - II. In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden. Pamp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2020 - 37 OH 13/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2021 - 17 W 20/21 - 2