Beschluss
VII ZB 19/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
BundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19.21.0
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). II. 2 In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden. Pamp