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Entscheidung

6 StR 476/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR476.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 476/22 vom 24. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmit- tels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – we- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ein Berufsverbot angeordnet sowie einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es auf die erhobenen Ver- fahrensbeanstandungen nicht ankommt. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen organisierte der Angeklagte in einem Kinderferienlager während der Schulferienzeiten „ehrenamtlich“ Kinderbetreuung und Freizeitgestaltung. Die damals zehn- bzw. elfjährige Nebenklägerin war dort in den Schulferien der Jahre 2014 und 2015 auf Einladung des Angeklagten zu Gast und schlief – in Absprache mit ihren Eltern – mit diesem im selben Zimmer. 1 2 - 3 - Zu nicht näher bestimmbaren Tatzeitpunkten streichelte der Angeklagte den „un- bekleideten Brustbereich sowie die unbekleidete Vulva“ der Nebenklägerin, for- derte diese zu Manipulationen an seinem Penis auf (Fall II.2a) und streichelte – in einem zweiten Fall (II.2b) – abermals ihren unbekleideten Brust- und Vagi- nalbereich. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten hat, auf- grund der Aussage der Nebenklägerin überzeugt. Diese habe „typisierte“ Hand- lungen beschrieben, die „fast jeden Abend“ im Ferienlager vom Angeklagten an ihr vorgenommen worden seien. Eine differenzierte Beschreibung einzelner Tat- handlungen und deren zeitlich konkrete Einordnung sei ihr zwar nicht möglich gewesen. Die Strafkammer hat sich – gestützt durch ein aussagepsychologi- sches Sachverständigengutachten und mit Blick auf die Einlassung des Ange- klagten – aber davon überzeugt, dass das festgestellte Streicheln „zumindest zweimal“ und die Manipulation am Penis „jedenfalls einmal“ erfolgt seien. Von fünf weiteren Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerin hat sie den Ange- klagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. Das Urteil war aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch einge- denk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 - 4 - 1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Ent- scheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 − 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42; Beschluss vom 11. Janu- ar 2023 – 6 StR 448/22). Deshalb ist es in solchen Fällen in der Regel erforder- lich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu er- örtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497; vom 28. April 2022 – 4 StR 299/21, Rn. 8; Urteil vom 7. Febru- ar 2018 – 2 StR 447/17, NStZ-RR 2018, 220, 221; Miebach in FS Joecks, 2018, S. 133, 139 mwN). 2. Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der – im Übrigen sorgfäl- tigen – Beweiswürdigung ist zwar zu entnehmen, dass die Nebenklägerin vier Jahre vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen sowie später durch einen aussagepsychologischen Sachverständigen exploriert worden ist und sich zuvor auch gegenüber Dritten zum Tatgeschehen geäußert hatte. Die Inhalte ihrer Aus- sagen werden aber nicht einmal zum Tatkerngeschehen wiedergegeben. Auf die- ser Grundlage ist für den Senat nicht hinreichend nachprüfbar, ob die tatgericht- liche Annahme von Aussagekonstanz, der in diesen Konstellationen erhebliche Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Ju- li 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 7; Hohoff in Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Be- wertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 5. Bd., 2022, S. 11, 16), auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung beruht. 5 6 - 5 - III. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: 1. Sollte das neue Tatgericht für den Fall eines Schuldspruchs wiederum die Anordnung eines Berufsverbots erwägen, wird es – näher als bislang gesche- hen – in den Blick zu nehmen haben, dass § 70 StGB tatbestandlich die Gefahr künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter im maßgeb- lichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung voraussetzt. In die gebotene Gesamtwür- digung wäre in besonderer Weise einzustellen, dass der Angeklagte bislang un- bestraft ist und ihn möglicherweise schon diese erste Verurteilung und eine (dro- hende) Vollstreckung von weiteren Taten abhalten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, StV 2013, 699; Beschluss vom 12. Septem- ber 1994 – 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124). Dies gilt gleichermaßen mit Blick auf die länger zurückliegenden Tatzeiten, das fehlende Bekanntwerden weiterer Straftaten gerade auch im Zusammenhang mit seiner – bis zur Hauptverhand- lung ausgeübten – Erziehertätigkeit sowie mit Rücksicht auf eine jedenfalls bis- lang nicht festgestellte tatursächliche sexuelle Devianz (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, aaO). 2. Im neuen Rechtsgang wird hinsichtlich der geltend gemachten Adhäsi- onsansprüche zu beachten sein, dass der Zinsanspruch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96) und eine begehrte Ersatzpflicht für künftige Schäden des Adhäsionsklägers ein in Antrags- 7 8 9 - 6 - schrift und Urteilsgründen zu belegendes Feststellungsinteresse voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 – 1 StR 409/21, Rn. 3; vom 11. Janu- ar 2023 – 6 StR 448/22). Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 09.06.2022 - 24 KLs 5/19