Entscheidung
IV ZR 20/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160322BIVZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160322BIVZR20.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20/21 vom 16. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust am 16. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles- wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: bis 8.000 € Gründe: I. Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres im Januar 2019 verstor- benen Ehemannes, des Versicherungsnehmers, Ansprüche aus dessen bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung geltend. Der Versiche- rungsnehmer litt nach einem Sturz im November 2016 an fortdauernden Beschwerden im Bereich seines linken Oberarms und seiner linken Schul- ter. Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Invaliditätsleistungen in Gestalt von Rentenleistungen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Im Sinne dieser Vorschrift entspricht der Wert der mit der Revi- sion geltend zu machenden Beschwer dem Wert des Beschwerdegegen- stands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2021 - V ZR 6/21, WuM 2021, 655 Rn. 3; vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4). Er bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, VersR 2002, 1578 unter 1 [juris Rn. 3]; BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, aaO; vom 15. Juli 2021 - V ZR 6/21, aaO; vom 11. Feb- ruar 2021 - V ZR 140/20, aaO). Teile des Streitstoffs, zu denen ein Zulas- sungsgrund nicht dargelegt ist, bleiben bei der Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer außer Acht (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9). 2. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beab- sichtigte Revisionsverfahren, mit dem die Klägerin ihr Feststellungsbegeh- ren weiterverfolgen möchte, beträgt nicht mehr als 20.000 €. Der Nichtzu- 2 3 4 - 4 - lassungsbeschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Kläge- rin die Entscheidung des Berufungsgerichts in einem die Wertgrenze über- steigenden Umfang angreifen möchte. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift hinsichtlich der Höhe des dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Rentenanspruchs nur Teile der die Berufungsentscheidung tragenden Erwägungen an. Sie wen- det sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Kürzungen des Invaliditätsgrades wegen einer Vorbeeinträchtigung und wegen einer an der Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitwirkenden Krankheit oder eines Gebrechens. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Bewegungsstörung im Schultergelenk des Versicherungsnehmers mit 6/20-tel des Armwertes zu bemessen ist, woraus sich bei einem bedin- gungsgemäß vereinbarten Invaliditätsgrad von 70 % für einen Arm im Schultergelenk ein Invaliditätsgrad von 21 % ergibt, beanstandet sie da- gegen nicht und legt insoweit auch keinen Zulassungsgrund dar. Angesichts dessen findet die noch in der Klagebegründung enthal- tene Bezifferung der Invaliditätsrente auf monatlich 1.960 € in der Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung keine tatsächliche Stütze. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihrem Feststellungs- begehren im beabsichtigten Revisionsverfahren einen höheren Invalidi- tätsgrad als 21 % zugrunde legen will. Auf der Grundlage eines Invalidi- tätsgrades von 21 % hat die Beklagte aber, wie die Nichtzulassungsbe- schwerde zu Recht ausführt, auch ohne die mit der Beschwerdebegrün- dung ausschließlich angegriffenen Abzüge bedingungsgemäß nur eine jährliche Invaliditätsrente von 10.222,55 DM erbringen müssen. Für den von der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde gelegten Anspruchszeit- raum von Juli 2017 bis März 2019 ergeben sich daraus Rentenleistungen von insgesamt 17.889,48 DM, das entspricht 9.146,75 €. Dieser Betrag 5 6 - 5 - überschreitet, ungeachtet eines wegen des Feststellungsantrags vorzu- nehmenden Abschlags von 20 %, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. Unerheblich ist, dass die Klägerin nach Ansicht der Nichtzulas- sungsbeschwerde auf der Grundlage der in der Klageschrift mit 1.960 € monatlich bezifferten Invaliditätsrente und einer vom Berufungsgericht an- genommenen Rentebezugsdauer von 15 Monaten unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Feststellungsantrags von 20 % durch die an- gefochtene Entscheidung in Höhe von 23.520 € beschwert sein kann. Für die Wertgrenze ist die sich aus dem Berufungsurteil ergebende Beschwer nicht maßgeblich, sondern es kommt - wie ausgeführt - auf den Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren an (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 unter II 2 [juris Rn. 6] zu § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.). III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 7 8 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2020 - 5 O 233/18 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2020 - 16 U 113/20 - 9