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Entscheidung

1 StR 455/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322B1STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322B1STR455.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/21 vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 13. Juli 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus- spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht er- örtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet worden ist. a) Zu den bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu be- rücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des An- geklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, gehört im Einzelfall auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregel der Besse- rung und Sicherung. Die Strafhöhe kann durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 21. Oktober 2004 – 4 StR 325/04 Rn. 12; vom 29. November 2005 – 5 StR 339/05 Rn. 7 und vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08 Rn. 18; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179). Das ist in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 724). b) Gemessen daran lassen die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe die zugleich an- geordnete Sicherungsverwahrung in den Blick genommen hat. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass die Jugendschutzkammer bei rechtsfehler- freier Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. 3. Dies führt zur Aufhebung der Strafe und lässt die formellen Vorausset- zungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung in Wegfall geraten. Aus diesem Grund war auch diese Maßregel aufzuheben 2 3 4 5 6 - 4 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21 Rn. 6 und vom 2. Feb- ruar 2021 – 2 StR 461/20 Rn. 13). Raum RiBGH Bellay ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Raum Bär Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 13.07.2021 - 20 KLs 458 Js 161197/19