Leitsatz
VI ZR 16/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010422UVIZR16
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010422UVIZR16.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 16/21 Verkündet am: 22. März 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 a) Zur Ungeeignetheit der Methode der "taggenauen Berechnung" des Schmerzens- geldes auch als "Plausibilitätskontrolle" in Fällen von Dauerschäden (Anschluss an Senatsurteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20). b) Zur Unterscheidung zwischen "grobem Behandlungsfehler" und "grob fahrlässi- gem Handeln eines Arztes" bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaf- tungsfällen (Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19). BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2020 wird zurück- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, wegen unzureichender Aufklärung ihrer Mutter vor ihrer Ge- burt auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld in Anspruch. Die Klägerin wurde im Jahr 2006 nach einer zunächst eingeleiteten Vagi- nalgeburt im Wege der Notsectio geboren. Bei ihrer Mutter war im Jahr 2003 bei einer früheren Geburt eine elektive Sectio durchgeführt worden. Bei der nunmehr mit Hilfe von Prostaglandin eingeleiteten Geburt der Klägerin kam es zu einer plötzlichen Uterusruptur und die Klägerin wurde in "schwer deprimiertem" Zu- stand entwickelt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Juli 2017 ist der dem Beklagten gegenüber geltend gemachte Klageanspruch dem Grunde nach berechtigt und er ist verpflichtet, der Klägerin jeden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus ihrer Geburt zu ersetzen. Nach den 1 2 - 3 - Feststellungen in dieser Entscheidung haftet der Beklagte der Klägerin auf ma- teriellen und immateriellen Schadensersatz, weil er die Mutter der Klägerin we- gen des erhöhten Risikos einer Uterusruptur bei vaginaler Geburt nach voraus- gegangenem Kaiserschnitt und bei einer Einleitung mittels Prostaglandin über eine Sectio als Alternative zur Vaginalentbindung hätte aufklären müssen und dies nicht getan hat, obwohl ihm die aufklärungspflichtige Risikoerhöhung bei Geburtseinleitung bekannt sein musste. Besprochen wurde nur eine Spontange- burt in Abgrenzung zu einer - bei einem Geburtsstillstand - nicht zu spät einzulei- tenden Schnittentbindung. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer infan- tilen globalen dyskinetischen Cerebralparese mit Störung des Bewegungsappa- rates und gravierenden Koordinationsstörungen. Betroffen sind die psychischen und kognitiven Bereiche sowie die Persönlichkeitsbildung. Es liegt eine deutliche Mikrozephalie vor und sie leidet unter Epilepsie. Sie kann nicht sprechen, nicht ohne Hilfe essen, nicht lesen und schreiben. Sie kann keine gezielten Bewegun- gen ausführen, nicht laufen, nicht stehen und nur mit Hilfsmitteln sitzen, es be- stehen Gelenkdeformationen sowie Versteifungen. Auch eine Inkontinenz liegt vor. Aufgrund einer Fehlkoordination der Zunge stößt sie Speisen aus der Mund- höhle aus und muss gefüttert werden. Sowohl die Nahrungsaufnahme als auch die Flüssigkeitszufuhr müssen sorgfältig überwacht werden. Dennoch ist die Klä- gerin erheblich unterernährt. Sie leidet an einer ausgeprägten Intelligenzminde- rung. Die Sehkoordination und Hörfähigkeit ist herabgesetzt. Die Klägerin kann ihren Kopf nicht länger als 60 Sekunden gerade halten, bevor er zur Seite oder nach vorne fällt. Von Geburt an wurde sie zu Hause von den Eltern gepflegt. Seit August 2009 besuchte sie täglich von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr einen Kindergarten, später eine Förderschule. Aktuell ist sie in die Pflegestufe 5 eingeordnet. Im No- vember 2017 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 400.000 €, von dem 300.000 € auf das Schmerzensgeld und 100.000 € auf die Pflegeleistungen ent- fielen. - 4 - Mit der Klage hat die Klägerin, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, als Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 680.000 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 500.000 € abzüglich der im Novem- ber 2017 gezahlten 300.000 € stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren auf Zah- lung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 180.000 € weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 1311 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Landgericht einen Schmerzensgeld- betrag von 500.000 € als angemessen, aber auch ausreichend angesehen. Die Funktion des Schmerzensgeldes bestehe nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und fer- ner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Hierbei sei es in Fällen, in denen es wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt zu schweren Hirn- schädigungen gekommen sei, geboten, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge gäben, eigenständig zu bewerten und aus einer Ge- samtschau die angemessene Entschädigung für das sich darbietende Schadens- bild zu ermitteln. Unterstelle man das gesamte Vorbringen der Klägerin und auch die von ihr vorgelegten Gutachten und Berichte als wahr, sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld angemessen. Die bei der Klägerin bestehende Hirnschädigung 3 4 - 5 - sei besonders stark ausgeprägt. Die dyskinetische Parese umfasse den gesam- ten Körper und führe zu einer hochgradigen Körperunruhe. Der IQ werde auf un- ter 30 geschätzt. Die Klägerin sei vollständig und dauerhaft pflegebedürftig. Die Parese habe zwangsläufig Einfluss auf das gesamte tägliche Leben, beispiels- weise weil durch die betroffene Zungenmuskulatur die Nahrungsaufnahme mas- siv beeinträchtigt werde und es für die Klägerin extrem anstrengend sei, den "Tobii Talker" zu fixieren. Die Klägerin könne nicht sprechen, nur lautieren und sich über Kopfbewegungen verständlich machen (ja/nein). Sie bedürfe der per- manenten Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und könne nicht lesen und schreiben. Sie sei auf einen Rollstuhl angewiesen, könne jedoch ohne Hilfsmittel nicht sitzen und nur mit Unterstützung eines Stehtrainers und eines Walkers in geringem Umfang ein Steh- und Gehtraining absolvieren, ohne dabei Gehfähig- keit zu erlangen. Ihr Leben sei stark durch verschiedene Therapien beeinflusst. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass sie zunächst ab dem 3. Lebensjahr ei- nen Kindergarten habe besuchen können und seit dem 6. Lebensjahr eine För- derschule besuche. Sie sei, wenn auch in sehr eingeschränktem Umfang, in der Lage, mit anderen Kindern in Interaktion zu treten, und könne mit individueller Unterstützung mit Hilfe des "Tobii Talkers" Unterrichtsbeiträge erbringen. Mit ei- nem speziellen Fahrrad könne sie kurze Strecken zurücklegen. Im Hinblick da- rauf, dass ihre Persönlichkeit zwar schwer beeinträchtigt sei, in geringem Umfang aber durchaus noch zum Tragen komme, sei unter Berücksichtigung der Gesamt- umstände ein 500.000 € übersteigendes Schmerzensgeld nicht mehr angemes- sen. Hierbei könne dahinstehen, ob der Betrag von 500.000 € in der Regel eine Obergrenze für Fälle von Geburtsschäden mit schweren Hirnschädigungen bilde. Jedenfalls biete der Streitfall keinen Anlass, diesen Betrag zu überschreiten. Hierbei sei auch berücksichtigt, dass es der Klägerin möglich sei, ihre Situation zu reflektieren. Die trotz der schweren Hirnschädigung noch vorhandenen kogni- tiven Fähigkeiten machten es der Klägerin nachvollziehbar sicher schmerzhaft - 6 - bewusst, dass sie gegenüber anderen Kindern stark eingeschränkt sei. Anderer- seits ermöglichten diese Fähigkeiten ihr aber auch in begrenztem Umfang eine Teilhabe am sozialen Leben und mit Hilfsmitteln auch eine Kommunikation mit ihrer Umgebung. Sie könne mit Hilfe des "Tobii Talkers" ihre Bedürfnisse äußern, auch wenn sie dafür sehr viel Zeit benötige. Sie pflege soziale Kontakte auch außerhalb der Familie und treffe sich mit Freunden. Sie werde von der Grund- stimmung her als fröhliches Kind beschrieben. Sie erreiche immerhin den Stand eines Kleinkindes. Das Gesamtbild der Erkrankung der Klägerin bleibe trotz sei- ner Schwere bezüglich des Maßes der Lebensbeeinträchtigung hinter den Fall- gruppen zurück, die Gegenstand anderer Referenzentscheidungen gewesen seien, bei denen teilweise ein höheres Schmerzensgeld als 500.000 € zugespro- chen worden sei. Bei diesen Fällen habe die Cerebralparese infolge eines hypo- xischen Hirnschadens dazu geführt, dass die Kinder zeit ihres Lebens nicht über den Entwicklungsstand eines Säuglings hinauskommen würden und eine Kom- munikation kaum möglich sei. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der ver- bliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage sei, ihre Einschränkungen im Ver- gleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertige es nicht, das Maß ihrer Le- bensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleich- zusetzen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht wegen eines hohen Gra- des des Verschuldens des Behandlers. Die Haftung beruhe nicht auf einem Be- handlungsfehler, sondern auf einem Aufklärungsversäumnis. Dass der Beklagte sich über den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter nach einer Kaiser- schnittentbindung hinweggesetzt hätte, sei streitig und durch die erstinstanzliche Vernehmung der Kindesmutter nicht bewiesen. Es sei schließlich auch nicht an- gezeigt, den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag bei dem 5 - 7 - hier vorliegenden Dauerschaden anhand einer tageweisen Schmerzensgeldbe- rechnung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Wenngleich dies zu einer größeren Transparenz und rechnerischen Nachvollziehbarkeit von Schmerzens- geldentscheidungen führen möge, erscheine dieser Ansatz angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung etablierten Grundsätze zu schematisch. II. Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätz- lich Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler ent- hält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmer- zensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Ver- letzung bemüht hat (Senatsurteile vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20, zVb; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 7; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 11). Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewer- tung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90, NJW 1991, 1544, 1545, juris Rn. 11; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87, NJW 1989, 773, juris Rn. 6; vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, DB 1976, 1520 f., juris Rn. 12). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, 6 7 8 - 8 - das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 8; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271, 1274, juris Rn. 41; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391, juris Rn. 13; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 12, zVb). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fall- prägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu ge- wichten. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Le- bensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 54, 70; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157, 167, juris Rn. 19, 42). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 392 f., juris Rn. 15), die sich jedoch nicht rein rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154, juris Rn. 15). Bei der besonderen Fallgruppe der Schwerstverletzungen mit schweren Hirnschädigungen bei der Geburt, die mit der Einbuße der Persönlichkeit, dem Verlust an personaler Qualität einhergehen, stellt bereits diese mehr oder weni- ger weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträch- tigung empfindet. Eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens kann aber darin bestehen, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung be- wusst ist und deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Der Tatrichter muss in diesen Fällen wie auch sonst diejenigen Umstände, die dem Schaden im Ein- zelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau 9 - 9 - die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild ge- winnen. Bei der Bewertung der Einbuße ist der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstö- rung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Ver- letzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existenzielle Bedeutung hat. Da- bei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen. Wie auch sonst kann in dieser Fallgruppe die Schwere der Schuld Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 23, zVb; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532, Ls. und juris Rn. 12 ff.). 2. Unter Beachtung des aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßsta- bes des Revisionsgerichts und gemessen an den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des Schmerzensgeldes wie auch denen der beson- deren Fallgruppe der Schwerstverletzungen durch Hirnschädigung lässt die Ent- scheidung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht in Anbetracht der lebenslänglichen schwerwiegenden Dauerschäden das Schmer- zensgeld mit der Begrenzung auf 500.000 € unter Missachtung einer notwendi- gen Plausibilitätskontrolle anhand der Methode einer taggenauen Schmerzens- geldberechnung (vgl. dazu grundlegend Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi, Handbuch Schmerzensgeld, 1. Aufl. 2013, 2. Aufl. 2020; dem folgend Ober- landesgericht Frankfurt am Main, VersR 2021, 127; NJW 2019, 442) zu niedrig bemessen habe, denn bei Anwendung der taggenauen Berechnungsmethode stünde der Klägerin bei einer Lebenserwartung von 83 Jahren und einem Ansatz von 40 € pro Tag ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.200.000 € zu. Der 10 11 - 10 - Senat hat mit seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 15. Februar 2022 (VI ZR 937/20, zVb) die im dortigen Streitfall ange- wandte, oben aufgeführte Methode zur "taggenauen Berechnung" des Schmer- zensgeldes als ungeeignet verworfen. Der Senat hat in dieser Entscheidung aus- geführt, dass diese Berechnungsmethode, auch wenn mit ihr zutreffend die Dauer der Schmerzen, des Leidens und der Entstellungen als auch maßgeblich für die Bemessung der Lebensbeeinträchtigung berücksichtigt wird, keine geeig- neten Kriterien für die oben aufgeführten Grundsätze zur Bildung einer einheitli- chen Entschädigung aufgrund einer Gesamtbetrachtung liefern kann. Sie führt unter anderem zu einer rechtsfehlerhaften Betonung der Schadensdauer. Als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und beliebig hat der Senat die auch von der Revision angeführte Annahme eines Tagessatzes von 40 € für Dauer- schäden bei einem 100%igen Grad der Schädigungsfolgen als Prozentsatz des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens erachtet (vgl. nur Senatsurteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20, zVb). Auf die weiteren Ausführungen die- ser Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen. b) Der auch in der Forderung nach einer Plausibilitätskontrolle durch tag- genaue Berechnung des Schmerzensgeldes enthaltene Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Lei- densdauer bzw. dem Vorliegen eines Dauerschadens nicht ausreichend Rech- nung getragen, ist nicht als durchgreifend zu erachten. Auch insoweit sind im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Revisionsgerichts Rechts- fehler der Entscheidung nicht festzustellen. Das Landgericht, auf dessen Ent- scheidung das Berufungsgericht Bezug nimmt und dessen Bemessung es billigt, hat in seine Erwägungen ausdrücklich mit einbezogen, dass bei der Klägerin schwere Dauerschäden vorliegen und ihr jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen ist. Das Berufungsgericht selbst hat den we- sentlichen Aspekt der dauerhaften, d.h. lebenslänglichen Beeinträchtigung der 12 - 11 - Klägerin schon allein dadurch berücksichtigt, dass es den Streitfall der Fallgruppe von Beeinträchtigungen zugeordnet hat, die in der (weitgehenden) Zerstörung der Persönlichkeit bestehen und zur Folge haben, dass der Geschädigte seine Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Maße empfinden kann, und für die regelmäßig aufgrund der schweren irreversiblen Hirnschädigung auch ihre weitgehende Unheilbarkeit symptomatisch ist. c) Dass die Bemessung des Schmerzensgeldes unzureichend sei, weil mit einer weiteren Verschlechterung oder Beeinträchtigung oder medizinischen Ein- griffen jetzt schon zu rechnen sei, macht die Revision nicht geltend. d) Soweit die Revision die Frage als rechtsgrundsätzlich aufwirft, ob es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bei Geburtsschäden, bei denen es zu einer schweren Hirnschädigung gekommen ist, also für die oben genannte be- sondere Fallgruppe, eine Obergrenze - derzeit 500.000 € - geben müsse, kommt es auf diese Frage im Streitfall schon nicht an, weil das Berufungsgericht aus- drücklich offengelassen hat, ob eine solche Obergrenze besteht, und den als Obergrenze angesprochenen Betrag von 500.000 € aus anderen Gründen nicht überschritten hat. e) Das Berufungsgericht setzt sich mit seinen Ausführungen, trotz des Be- wusstseins der Klägerin von ihren Einschränkungen bleibe das Gesamtbild ihrer Erkrankung hinter anderen Fallgestaltungen zurück, in denen die Geschädigten zeit ihres Lebens nicht über den Entwicklungsstand eines Säuglings hinauskä- men und eine Kommunikation nicht möglich sei, auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (vgl. Müller, MedR 2021, 737, 738; aA Jaeger, VersR 2021, 1314 ff.). Diese Rechtsprechung sieht nämlich gerade keine regel- hafte Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verbliebener Einsichtsfähigkeit in die eigene, schwerst beeinträchtigte Lebenssituation vor, sondern danach kann der 13 14 15 - 12 - Tatrichter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufun- gen vornehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532, juris Rn. 12). Auch wenn der Senat in dieser Entscheidung für das weitere Verfahren darauf hingewiesen hat, dass dem Geschädigten bei einer zukünftigen Steigerung seiner Empfindungsfähigkeit die Möglichkeit erhalten bleiben muss, ein höheres Schmerzensgeld geltend zu machen (darauf abstel- lend Jaeger, VersR 2021, 1314, 1315), kann daraus nicht ein in nur eine Richtung weisender Automatismus abgeleitet werden, da es, wie bereits ausgeführt, stets auf die Betrachtung des Einzelfalls ankommt. f) Letztlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Ergebnis dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Beklagten keine das Schmerzensgeld maßgeblich erhöhende Funktion zugewiesen hat. Das Beru- fungsgericht hat die Senatsrechtsprechung nicht verkannt, wonach der Richter auch in der besonderen Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit des Ver- letzten den Grad des Verschuldens des Schädigers berücksichtigen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 23, zVb mwN) und auch in Arzthaftungssachen dem Gesichtspunkt der Genugtuung grundsätzlich Bedeutung zukommt. So kann ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit un- terlaufener Behandlungsfehler dem Schadensfall sein besonderes Gepräge ge- ben (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 13, zVb). Zwar wird in der Argumentation des Berufungsgerichts bei der Abgrenzung von ande- ren Schmerzensgeldentscheidungen nicht zwischen einem groben ärztlichen Fehler und einem hohen Grad des Verschuldens differenziert. Dies ist mit der Rechtsprechung des Senats nicht zu vereinbaren, wonach ein grober Behand- lungsfehler weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, noch ihm insoweit eine Indizwirkung zukommt, weil ein grober Pflichtverstoß für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechendes gesteigertes persönliches Verschulden 16 - 13 - zulässt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 14 ff., zVb). Allerdings führt dies im Streitfall nicht zu einer rechtsfehlerhaften Bemessung des Schmerzensgeldes. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass dem Streitfall die Haftung des Arztes wegen einer unzureichenden Eingriffs- und Risi- koaufklärung zugrunde liegt. Auch in diesem Pflichtenkreis kann zwar die subjek- tive personale Seite der Verantwortlichkeit, also ein Verschulden von Bedeutung sein und dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Doch hat das Be- rufungsgericht dies nicht verkennend dem Aufklärungsversäumnis im Streitfall keinen gewichtigen Schuldvorwurf zugemessen, nachdem nach Vernehmung der Kindesmutter nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte sich über einen ausdrücklichen Wunsch nach einer Sectio hinweggesetzt hätte. Sonstige An- haltspunkte für einen die Bemessung prägenden Schuldvorwurf werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.06.2018 - 2 O 1/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2020 - 5 U 836/18 -