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Urteil

5 U 836/18

OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2020:1216.5U836.18.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen.(Rn.24) 2. Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann.(Rn.24) 3. Der Verschuldensgrad des Behandlers bei einem Aufklärungsversäumnis ist mit dem Verschulden eines Behandlers, dem ein großer Behandlungsfehler unterläuft, nicht vergleichbar.(Rn.28) 4. Ein immaterieller Schaden lässt sich nicht schematisch in Tagegeldern abbilden.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.06.2018, Az. 2 O 1/10, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat 56 %, der Beklagte hat 44% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird bis zum 21.09.2018 auf 446.500,00 € und für die Zeit danach auf 203.335,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen.(Rn.24) 2. Das Maß des Leidens, das durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird, erscheint bei der Schädigung eines zuvor gesunden Kindes aufgrund von dessen Wahrnehmung des Verlustes der zuvor vorhandenen Lebensqualität gravierender als in Fällen eines Geburtsschadens, bei denen das Kind von vornherein nur ein gewisses Maß an Lebensqualität erreichen kann.(Rn.24) 3. Der Verschuldensgrad des Behandlers bei einem Aufklärungsversäumnis ist mit dem Verschulden eines Behandlers, dem ein großer Behandlungsfehler unterläuft, nicht vergleichbar.(Rn.28) 4. Ein immaterieller Schaden lässt sich nicht schematisch in Tagegeldern abbilden.(Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.06.2018, Az. 2 O 1/10, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat 56 %, der Beklagte hat 44% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird bis zum 21.09.2018 auf 446.500,00 € und für die Zeit danach auf 203.335,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz für eine Schädigung, die sie bei ihrer Geburt am … 2006 erlitten hat. Wie bereits rechtskräftig entschieden, haftet der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach für hieraus resultierende Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche zur Deckung ihrer Pflege und Versorgung für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2009. Weiterhin steht die Einstandspflicht des Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden fest. Die Haftung des Beklagten beruht nach dem rechtskräftigen Urteil vom 12.07.2017 auf einer nicht ausreichenden Aufklärung der Kindesmutter durch den Beklagten über die im vorliegenden Fall erhöhten Risiken einer vaginalen Entbindung im Vergleich zu einer geplanten Kaiserschnittentbindung. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer infantilen globalen dyskinetischen Cerebralparese mit Störung des Bewegungsapparates und gravierenden Koordinationsstörungen. Betroffen sind die psychischen und kognitiven Bereiche sowie die Persönlichkeitsbildung. Es liegt eine deutliche Mikrozephalie vor und sie leidet unter Epilepsie. Sie kann nicht sprechen, nicht ohne Hilfe essen, nicht lesen und schreiben. Sie kann keine gezielten Bewegungen ausführen, nicht laufen, nicht stehen und nur mit Hilfsmitteln sitzen. Die Klägerin leidet an Inkontinenz und Gelenkdeformationen sowie Versteifungen. Aufgrund einer Fehlkoordination der Zunge stößt sie Speisen aus der Mundhöhle aus und muss gefüttert werden. Sowohl Nahrungsaufnahme als auch die Flüssigkeitszufuhr muss sorgfältig überwacht werden. Dennoch ist sie erheblich unterernährt. Sie leidet an einem ausgeprägten Intelligenzverlust und hat einen Intelligenzquotienten von 30. Die Sehkoordination und Hörfähigkeit ist gemindert. Seit ihrer Geburt wird sie zu Hause von den Eltern gepflegt. Seit dem 3. August 2009 besuchte sie täglich von 8.00 Uhr bis 15:30 Uhr einen Kindergarten. Im Zeitraum bis Ende 2009 war sie in die Pflegestufe II eingestuft, in der sie zunächst ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 205,- €, ab Juli 2009 in Höhe von 420,- € erhielt. Sie ist aktuell in Pflegestufe V eingeordnet. Am 3. November 2017 zahlte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 400.000,- €, von dem 300.000,- € auf das Schmerzensgeld und 100.000,- € auf die Pflegeleistungen entfielen. Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung ihr stehe für Pflegemehraufwendungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe von 3.500,- € im Monat zu, woraus sich ein Klagebetrag von 166.500,- € ergebe. Bei der Berechnung sei ein Stundenlohn von 25,- € anzusetzen. Als Schmerzensgeld sei ein Betrag von mindestens 680.000,00 € angemessen. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung vom 12. Juni 2018 (Bl. 1541 ff. GA) verwiesen. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € abzüglich gezahlter 300.000,- € sowie einen Betrag in Höhe von 143.165,- € abzüglich gezahlter 100.000,- € für Pflegemehraufwendungen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Behinderung der Klägerin, die seit ihrer Geburt an einer maximal ausgeprägten infantilen Cerebralparese mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung leide, und das Bild eines in erheblichem Maße hilflosen Kindes mit schwersten Schädigungen und weitestgehender Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit rechtfertigten einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 500.000,- €. Für die behinderungsbedingte Pflege der Klägerin sei ein Stundenlohn von 10,- € angemessen, der für den Zeitraum seit der Geburt bis zum 3. August 2009 für täglich 11 Stunden, für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 für 7 Stunden täglich zu zahlen sei, woraus sich abzüglich Pflegegeld ein Betrag in Höhe von 143.165,- € errechne. Im Übrigen wird zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auf das Urteil vom 12. Juni 2018 Bezug genommen. Hiergegen haben ursprünglich die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung am 21.09.2018 zurückgenommen. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht ein zu niedriges Schmerzensgeld zugesprochen. Hierbei sei der vom Landgericht festgestellte Gesundheitszustand der Klägerin insoweit zu korrigieren und zu ergänzen, als die Klägerin ohne Hilfsmittel nicht in der Lage sei, ihren Kopf zu halten. Sie sei auch nicht nur nachts, sondern vollständig harn- und stuhlinkontinent. Es liege eine beidseitige Hüftdysplasie, eine Schlucklähmung, eine Passagestörung, übermäßiger Speichelfluss und eine zentralnervöse Entwicklungsstörung der Mundmotorik vor. Nicht ausreichend berücksichtigt habe das Landgericht auch, dass der Klägerin in ihre Situation und die alle Bereiche des Menschseins umfassende Schwerbehinderung voll einsichtsfähig sei. Zudem habe das Landgericht die Eigenart der bei der Klägerin vorliegenden Koordinationsstörung, die mit einer maximal ausgeprägten dyskinetischen Cerebralparese einhergehe, nicht ausreichend gewürdigt. Die hiermit verbundene hochgradige ständige Körperunruhe führe zu einer Einordnung nach dem etablierten Gross Motor Function Classification System (GMFCS) in die dem höchsten Schweregrad entsprechende Klasse 5. Schmerzensgelderhöhend sei auch das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass hier nach Auffassung der Klägerin eine strafrechtlich relevante Handlung, nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung vorliege, da sich der Beklagte über den Wunsch der Kindesmutter nach einer Kaiserschnittentbindung hinweggesetzt habe. Insgesamt seien bei entsprechender Indexierung der vom Landgericht herangezogenen sowie weiterer Referenzentscheidungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Einsichtsfähigkeit der Klägerin in ihre Situation mindestens insgesamt 680.000,00 € angemessen. Ferner sie ein weiterer Pflegemehrbedarf zuzusprechen. Es sei ein Stundensatz von mindestens 11,00 € zugrunde zu legen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17. September 2018 (Bl. 1593 ff. GA) sowie die Schriftsätze vom 5.02.2019 (Bl. 1656 ff. GA), vom 16.04.2019 (Bl. 1672 ff. GA), vom 11.02.2020 (Bl. 1727 ff. GA), vom 15.04.2020 (Bl. 1777 ff. GA), vom 22.04.2020 (Bl, 1778 ff. GA), vom 11.08.2020 (Bl. 1796 GA), vom 30.09.2020 (Bl. 1799 GA) und vom 25.11.2020, (Bl. 1803 ff. GA) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 2018 zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag von 500.000,- € weitere 180.000,- € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010 abzüglich am 3. November 2017 gezahlter 300.000,- € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie über den vom Landgericht unter 2. zugesprochenen Betrag von 143.165,- € hinaus weitere 23.335,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2010 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines Vorbringens. Das Landgericht habe insbesondere die erstinstanzlich vorgetragene gesundheitliche Situation der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Soweit die Klägerin neue Beeinträchtigungen vortrage, seien diese mit Nichtwissen zu bestreiten. Sie ergäben sich auch in dieser Form nicht aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichten und Gutachten sowie aus den Berichten der Ergotherapeutin. Die den von der Klägerin angegebenen Referenzentscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte, bei denen höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen worden seien, wären nicht vergleichbar. Sie beträfen schwerere Lebensschicksale von praktisch blinden, tauben und bettlägerigen, unter täglichen bzw. stündlichen Krampfanfällen leidende Kinder. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sich der Beklagte über einen ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter nach einer Kaiserschnittentbindung hinweggesetzt habe. Diese habe keinen entsprechenden Wunsch geäußert, sondern sich vom Beklagten ergebnisoffen beraten lassen. Auch bezüglich der angesetzten Pflegestunden und des Stundensatzes sei das Urteil des Landgerichts zutreffend. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 09.11.2018 (Bl. 1625 ff. GA), sowie die Schriftsätze vom 16.05.2019, (Bl. 1675 ff. GA), vom 20.12.2019 (Bl. 1711 ff. GA), vom 03.04.2020 (Bl. 1774 ff. GA), vom 25.08.2020 (Bl. 1803) vom 02.12.2020 (Bl. 1808 GA) Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des Pflegemehrbedarfs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen V.-D. vom 02.03.2020 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Landgericht hat einen der Höhe nach angemessenen Schmerzensgeldbetrag (1.) und auch einen - jedenfalls nicht zu niedrigen - Betrag bezüglich des geltend gemachten Pflegemehrbedarfs zugesprochen (2.) 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Schmerzensgeldbetrag von 500.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat im Ergebnis nicht. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Hierbei ist es in Fällen, in denen es wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt zu schweren Hirnschädigungen gekommen ist, geboten, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig zu bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich darbietende Schadensbild zu ermitteln. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es hier vor allem darum, bei der Bewertung der Einbuße der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall oder das Vorenthalten der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss (so grundlegend: BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91 –, BGHZ 120, 1-9). a) Soweit die Berufung meint, das Landgericht habe gemessen an diesen Grundsätzen den Gesundheitszustand der Klägerin und die daraus folgenden Einschränkungen in ihrer gesamten Tragweite nicht umfassend erkannt, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unterstellt man das gesamte Vorbringen der Klägerin und auch die von ihr vorgelegten Gutachten und Berichte als wahr, ist das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen. Insoweit gilt: die bei der Klägerin bestehende Hirnschädigung ist besonders stark ausgeprägt. Bei der Klägerin liegt eine maximal ausgeprägte infantile, dyskinetische Cerebralparese vor, wobei die dyskinetische Parese den gesamten Körper umfasst und zu einer hochgradigen Körperunruhe führt. Ihr IQ wird auf unter 30 geschätzt. Sie ist vollständig und dauerhaft pflegebedürftig. Die den gesamten Körper umfassende Parese hat zwangsläufig Einfluss auf das gesamte tägliche Leben, beispielsweise weil durch die betroffene Zungenmuskulatur die Nahrungsaufnahme massiv beeinträchtigt wird und es für die Klägerin extrem anstrengend ist, den „Tobii Talker“ zu fixieren. Die Klägerin kann nicht sprechen, nur lautieren und sich über Kopfbewegungen verständlich machen (Ja/Nein). Sie bedarf der permanenten Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und kann nicht lesen und schreiben. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen, kann jedoch ohne Hilfsmittel nicht sitzen und nur mit Unterstützung eines Stehtrainers und eines Walkers in geringem Umfang ein Steh- und Gehtraining absolvieren, ohne dabei Gehfähigkeit zu erlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Leben stark durch verschiedene Therapien (Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Trainings) beeinflusst wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst ab dem dritten Lebensjahr einen Kindergarten besuchen konnte und seit dem sechsten Lebensjahr eine Förderschule besucht. Sie ist – wenn auch infolge ihrer Beeinträchtigungen in sehr eingeschränktem Umfang – in der Lage, mit anderen Kindern in Interaktion zu treten, was sich sowohl aus Berichten des Kinderarztes als auch aus dem Jahreszeugnis des Schuljahres 2016/2017 ergibt. Sie kann mit individueller Unterstützung mit Hilfe des Tobii Talkers Unterrichtsbeiträge erbringen. Kurze Strecken kann sie mit einem speziellen Fahrrad zurückzulegen. Im Hinblick darauf, dass ihre Persönlichkeit zwar schwer beeinträchtigt ist, in geringem Umfange aber durchaus noch zum Tragen kommt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld, das einen Betrag von 500.000,00 € übersteigt, nicht mehr angemessen (so bei einem vergleichbaren Fall jüngst noch OLG Köln VersR 2019, 697-699; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2019 – 5 U 108/18 –, juris). b) Hierbei kann dahinstehen, ob der Betrag von 500.000,00 € - wie in der genannten Entscheidung des OLG Köln ausgeführt - in der Regel eine Obergrenze für solche Fälle bildet, bei denen es infolge eines Geburtsschadens zu schweren Hirnschädigungen des Kindes gekommen ist. Denn jedenfalls der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diesen Betrag zu überschreiten. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es der Klägerin möglich ist, ihre Situation zu reflektieren. Eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens kann nämlich darin bestehen, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst ist und deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Dieser Gesichtspunkt kann daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus von Bedeutung sein (BGH, a.a.O, Rn. 29). Die trotz der schweren Hirnschädigung noch vorhandenen kognitiven Fähigkeiten machen es der Klägerin nachvollziehbar sicher schmerzhaft bewusst, dass sie gegenüber anderen Kindern stark eingeschränkt ist. Andererseits ermöglichen diese Fähigkeiten ihr aber auch in begrenztem Umfang eine Teilhabe am sozialen Leben und - mit Hilfsmitteln - auch eine Kommunikation mit ihrer Umgebung. So ergibt sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Vorsorgebedarfserhebung der r. GmbH vom 11.03.2018, Bl. 1478 ff. GA, dass die Klägerin Dank der ihr zuteil gewordenen Förderung mit Hilfe des „Tobii Talkers“ ihre Bedürfnisse äußern kann, wenn sie dafür auch sehr viel Zeit benötigt. Sie pflegt soziale Kontakte auch außerhalb der engeren Familie und trifft sich mit Freunden. Sie wird in Berichten auch als von der Grundstimmung her fröhliches Kind beschrieben. Von ihrem Entwicklungsstand bleibt die Klägerin zwar hinter gleichaltrigen Kindern aufgrund ihrer Behinderung deutlich zurück, erreicht aber immerhin den Stand eines Kleinkinds. Hierdurch wird deutlich, dass das nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgebliche Gesamtbild der Erkrankung der Klägerin trotz seiner Schwere bezüglich des Maßes der Lebensbeeinträchtigung hinter den Fallgestaltungen zurückbleibt, die Gegenstand der von der Klägerin genannten und anderen Referenzentscheidungen waren und bei denen - teils indexiert - ein höheres Schmerzensgeld als 500.000,00 € zugesprochen worden ist (so etwa OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. April 2008 – 5 U 6/07 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 – 20 U 157/10 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2002 – 3 U 156/00 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2006 – 5 U 130/01 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2009 – I-3 U 9/08 –, juris). Bei diesen Fällen hatte die Cerebralparese infolge eines hypoxischen Hirnschadens dazu geführt, dass die Kinder Zeit ihres Lebens nicht über den Entwicklungsstand eines Säuglings hinauskommen werden und eine Kommunikation kaum möglich ist. Es handelte sich um Schädigungen, bei denen es nahezu vollständig zu einer Persönlichkeitszerstörung gekommen war. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der verbliebenen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, ihre Einschränkungen im Vergleich zu anderen Kindern zu erkennen, rechtfertigt es nicht, das Maß ihrer Lebensbeeinträchtigung mit den Fällen einer völligen Zerstörung der Persönlichkeit bei einer Hirnschädigung infolge eines Behandlungsfehlers bei der Geburt gleichzusetzen (so auch OLG Dresden, NJW-RR 2020, 1410, welches bei einem vergleichbaren Krankheitsbild einen Gesamtschmerzensgeldbetrag von 425.000,00 € für angemessen hält). c) Soweit die Berufung beanstandet, das Urteil des Landgerichts führe unzutreffend aus, dass die Klägerin ohne Hilfsmittel in der Lage sei, den Kopf zu halten, vielmehr könne sie den Kopf ohne Hilfsmittel nicht für einen Moment halten, vermag dies keine Berücksichtigung zu finden. Zum einen entspricht die Feststellung des Landgerichts dem eigenen Vortrag der Klägerin, die im Schriftsatz vom 27. November 2017 selbst aus einem ergotherapeutischen Abschlussbericht zitiert hat, wonach eine Besserung dergestalt festgestellt werden könne, dass der Kopf für 60 Sekunden gerade gehalten werden könne, bevor er zur Seite oder nach vorne falle (Seite 8 des Schriftsatzes, Bl. 1384 GA). Zum anderen – und das ist entscheidend – wird aus dem Urteil deutlich, dass das Landgericht die massive Einschränkung, die sich aus der Kopfhalteproblematik für die Klägerin ergibt, in ihrer Reichweite erkannt hat. So hat das Landgericht – die Berufung verkürzt insoweit – ausdrücklich ausgeführt, dass der Kopf nicht länger als eine Minute gehalten werden kann. In Zusammenschau mit der dargestellten Störung des Bewegungsapparates und der gravierenden Koordinationsstörung wird deutlich, dass es sich um einen Zeitraum handelt, der auch sehr deutlich unterschritten werden kann und im täglichen Leben massivste Beeinträchtigungen (vom Einfluss auf das Sitzen über die Nahrungsaufnahme bis zur Bedienung des „Tobii Talkers“) mit sich bringt. Jedenfalls der Senat hat den Vortrag der Klägerin bei seiner Würdigung berücksichtigt. d) Da es nach den oben genannten Grundsätzen auf eine Gesamtschau des bei der Klägerin eingetretenen Krankheitsbildes ankommt, ergibt sich auch keine andere Beurteilung, wenn die Klägerin - anders als vom Landgericht festgestellt - nicht nur nachts, sondern vollständig inkontinent sein sollte. Denn eine Summierung verschiedener Einschränkungen findet nicht statt. Im Übrigen wird in dem bereits erwähnten Bericht der r. GmbH, auf den sich die Klägerin selbst beruft, auch ausgeführt, dass er der Klägerin mittlerweile teils möglich ist, mit Hilfe des „Tobii-Talkers“ auf sich aufmerksam zu machen, wenn sie zur Toilette muss, und dann mit Hilfestellung auch einen Toilettenstuhl nutzen kann. Diese Umstände hat der Senat bei seiner Gesamtschau berücksichtigt. e) Eine Erhöhung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer verzögerten Regulierung durch die Versicherung des Beklagten. Die Haftung des Beklagten war bis zur Rechtskraft des Senatsurteils vom 12. Juli 2017 hoch umstritten. Durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten war die Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers ebenso zu klären wie die Frage der Kausalität für den Gesundheitszustand der Klägerin. Nachdem die Haftung dem Grunde nach festgestellt war, erbrachte die Versicherung eine Zahlung sowohl auf das Schmerzensgeld als auch auf die Pflegeaufwände in Höhe von 400.000,- €. Es ist nicht ersichtlich, dass die Versicherung des Beklagten eine Verzögerung des Rechtsstreits betrieben hätte, die über die legitime Rechtsverteidigung in der Sache hinausginge. f) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite zitierten Entscheidung des LG Gießen vom 06.11.2019 (VersR 2020, 630 f.). Der dort entschiedene Fall ist - unabhängig von den teils gravierenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten - bereits insoweit nicht vergleichbar, weil es sich nicht um einen Geburtsschadensfall handelte, sondern um eine hypoxische Hirnschädigung wegen eines groben Fehlers bei der Narkose anlässlich einer Routineoperation (Nasenbeinfraktur) bei einem 17-Jährigen. Hier hatte das Landgericht neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten auch maßgeblich den hohen Grad des Verschuldens der Behandler berücksichtigt, denen ein grober Fehler unterlaufen war, der schlechterdings ausgeschlossen werden müsse. Dieser Verschuldensgrad ist mit dem im vorliegenden Fall nicht vergleichbar, bei dem es während der Geburt zu einer Komplikation gekommen war, welche bei einer geplanten Kaiserschnittentbindung vermieden worden wäre. Die Haftung beruhte nicht auf einem Behandlungsfehler, sondern auf einem Aufklärungsversäumnis. Dass der Beklagte sich über den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter nach einer Kaiserschnittentbindung hinweggesetzt hätte, ist streitig und durch die erstinstanzliche Vernehmung der Kindesmutter im Termin vom 16.04.2014 (Bl. 569, 560 GA) nicht bewiesen. Hier gab die Kindesmutter vielmehr an, dass sie sich bei Aufklärung über das erhöhte Risiko einer vaginalen Entbindung für einen geplanten Kaiserschnitt entschieden hätte, nicht aber dass sie einen solchen Wunsch gegenüber dem Beklagten geäußert hätte. Auch wurde in der Entscheidung des Landgerichts Gießen das Regulierungsverhalten der dortigen Beklagten als schmerzensgelderhöhend gewertet, was im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht gerechtfertigt ist. Eine Vergleichbarkeit sieht der Senat auch nicht bei der zuletzt von der Klägerin genannten Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 2020, 1468), bei der es ebenfalls nicht um einen Geburtsschadensfall ging, sondern um den schweren Dauerschaden infolge eines groben Behandlungsfehlers, den das geschädigte Kind im Alter von 5 Jahren erlitten hat und der zu einem Verlust der bisher vorhandenen Lebensqualität geführt hat, was dem Kind voll bewusst war. Eine mangelnde Vergleichbarkeit mit den Geburtsschadensfällen sieht im Übrigen auch das OLG Oldenburg (a.a.O. Rn. 24), welches von einer grundlegend anderen Konstellation ausgeht. Ein wesentlicher Unterschied ist hier auch im Maß des Leidens zu sehen, welches durch die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation ausgelöst wird. Dieses erscheint dem Senat in den Fällen, in denen kein Geburtsschaden vorliegt, sondern die Schädigung eines zuvor gesunden Kindes, welches deshalb den Verlust der zuvor vorhandenen Lebensqualität deutlicher wahrnimmt, gravierender. Die genannten Fälle ändern im Übrigen nichts an der letztlich tatrichterlichen und würdigenden Gesamtschau des Senates bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, in welche die von den Gerichten aufgezeigten Aspekte der Schmerzensgeldbemessung eingeflossen sind. g) Es ist schließlich auch nicht angezeigt, den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag bei dem hier vorliegenden Dauerschaden anhand einer tageweisen Schmerzensgeldberechnung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (so aber OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Juni 2020 – 22 U 244/19 –, juris unter Fortführung von OLG Frankfurt, Urteil v. 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16, NZV 2019, 351). Wenngleich dies zu einer größeren Transparenz und rechnerischen Nachvollziehbarkeit von Schmerzensgeldentscheidungen führen mag, erscheint dieser Ansatz dem Senat angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung etablierten Grundsätze, welche bei der im Rahmen des § 253 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung des Gerichts maßgeblich sind, zu schematisch. So haben die Vereinigten Großen Senate des BGH noch 2016 entschieden, dass ausgehend vom Maß der Lebensbeeinträchtigung auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden können, die dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lasse sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 55). Daran orientiert sich der Senat und sieht keinen Anlass davon abzuweichen. Dem steht das vom OLG Frankfurt angewandte Rechenmodell jedenfalls dann entgegen, wenn es konsequent angewandt wird. Nimmt man dagegen, wie das OLG Frankfurt, Zu- und Abschläge von dem rechnerischen Ergebnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor, entfällt der vom Oberlandesgericht als Rechtfertigung für die Abkehr von der bisherigen Praxis vorgebrachte Vorteil der Transparenz und Voraussehbarkeit. Dem steht es im Übrigen auch entgegen, dass das OLG Frankfurt die Berechnungsgrundlagen, die 2018 aufgestellt wurden, bereits 2020 wieder korrigiert hat, und etwa mit Tagessätzen von 150,00 €/Tag für den Aufenthalt auf der Intensivstation, 100,00 €/Tag auf der Normalstation, 60,00 €/Tag in der Rehabilitationsklinik und 40,00 €/Tag bei 100% GdB die in der Entscheidung vom 18.10.2018 zugrunde gelegten Werte deutlich, teils um mehr als die Hälfte reduziert hat. Diese Abkehr wird damit begründet, dass anderenfalls in dem Bereich jahrelanger Beeinträchtigung die buchstabengetreue Anwendung des Systems zu Schmerzensgeldern führe, die zumindest derzeit jenseits der vertretbaren Erhöhung für schwere Fälle innerhalb des Systems liegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Juni 2020 – 22 U 244/19 –, juris, Rn. 86). Dies gilt allerdings auch für die neuen, vom Oberlandesgericht Frankfurt angesetzten Werte. Für den vorliegenden Fall würde man etwa bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Klägerin von 83 Jahren und einem Ansatz von 40,00 € pro Tag zu einem Schmerzensgeld von über 1.200.000,00 € kommen, ein Betrag, der mehr als doppelt so hoch ist, wie die in den bereits zitierten Referenzentscheidungen ausgeurteilten Beträge. Hierdurch würde das bisherige Schmerzensgeldgefüge ohne zwingenden Grund durchbrochen (vgl. Thora, MedR 2019, 861, 865). Letztlich zeigt aber auch die notwendige Korrektur der Sätze, dass sich der immaterielle Schaden letztlich nicht in schematischen Tagegeldern abbilden lässt. Insbesondere muss neben dem zeitlichen Faktor auch nicht der Aufenthaltsort ausschließlich prägend für die Funktionen des Schmerzensgeldes sein. So reduzierte das Oberlandesgericht den rechnerisch ermittelten „Plausibilisierungsbetrag“ etwa wegen Vorerkrankungen des Geschädigten um etwa 1/4. Dass der Senat sich der „Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht anschließt, lässt den Umstand unberührt, dass die von dem OLG Frankfurt angestellten Überlegungen, insbesondere zur zeitlichen Dauer und zu den Auswirkungen des Aufenthaltsortes auf die Beeinträchtigungen vom Senat im Rahmen seiner Gesamtschau betrachtet und berücksichtigt wurden. 2. Auch bezüglich des Pflegemehraufwandes ergibt sich kein über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 143.165,00 € hinausgehender Anspruch. Der Betreuungsaufwand naher Angehöriger eines durch unerlaubte Handlung an Körper und Gesundheit Geschädigten kann gemäß § 843 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzpflichtig sein. So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen (dem Verletzten gegenüber unentgeltlich) erbracht werden (BGH, Urteil vom 08. Juni 1999 – VI ZR 244/98 –, Rn. 7, juris). Dass solche Pflegedienste von den Eltern der Klägerin geleistet werden, welche sich auch aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern so herausheben, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH, a.a.O., Rn. 8), ist zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Beklagte hat für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 bereits 100.000,00 € gezahlt. Die Höhe des insoweit zu ersetzenden Schadens hat sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (BGH, Urteil vom 10. November 1998 – VI ZR 354/97 –, Rn. 13, juris). a) Diesen hat das Landgericht, anders als die Berufung meint, mit einem Betrag von 10,00 € je Stunde jedenfalls nicht zu gering bemessen. Der Senat schätzt diesen unter Anwendung des § 287 ZPO anhand des Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche. Ausweislich der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, geltend ab dem 1. Januar 2015 betrug der Mindestlohn in den westlichen Bundesländern 9,40 €/Stunde. Der vom Landgericht angenommene Betrag, der noch dazu für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen ist, ist daher nicht zu niedrig angesetzt. b) Auch der vom Landgericht angenommene Stundenumfang ist auf die Berufung der Klägerin nicht zu korrigieren. Dieser ist jedenfalls nicht zu gering bemessen. Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens, welches detailliert, übersichtlich und nachvollziehbar den Pflegeaufwand für die Klägerin dem Pflegeaufwand für ein gesundes Kind gegenübergestellt hat, und dem sich der Senat deshalb kraft eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist vielmehr von einem Pflegemehraufwand für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 von insgesamt 8.781,80 Stunden auszugehen. Beide Parteien haben gegen das Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Zahl der ermittelten Stunden an Pflegemehraufwand keine Einwendungen erhoben. Eine Wiedergabe der im Gutachten ermittelten Zeiten im Detail ist daher entbehrlich. Bei einem Stundensatz von 10,00 € ergibt sich somit - ohne Abzug des Pflegegeldes - eine Summe von 87.818,00 € und damit ein Betrag, der sowohl durch die vom Beklagten bereits geleistete Zahlung von 100.000,00 € als auch durch den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag bereits überschritten wird. Entsprechendes würde gelten, wenn man einen höheren Stundensatz, etwa einen solchen von 11,00 €, den die Klägerin für mindestens angemessen hält, zugrunde legt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass wegen der Berufungsrücknahme des Beklagten die Terminsgebühr bereits aus dem geringeren Streitwert zu berechnen und die Beklagtenseite insoweit wegen der Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin anteilsmäßig nicht mit Kosten zu belasten war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war bezüglich der Berufung des Beklagten bereits durch Beschluss vom 24.09.2018 in Höhe von 243.165,00 € festgesetzt worden. Der Wert der Berufung der Klägerin war entsprechend der Berufungsanträge mit 203.335,00 € festzusetzen, so dass sich bis zur Berufungsrücknahme durch den Beklagten ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 446.500,00 € und für die Zeit danach von 203.335,00 € ergibt. 4. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Mit der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2019, 697-699), welches eine Obergrenze für Geburtsschadensfälle, bei denen es zu einer schweren Hirnschädigung gekommen ist, vorschlägt und den Entscheidungen des OLG Frankfurt, welches eine Plausibilitätskontrolle von Schmerzensgeldentscheidungen anhand einer tageweisen Berechnung vornimmt, gibt es neuere Entwicklungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Klarstellung der höchstrichterlichen Grundsätze bei der Schmerzensgeldbemessung erfordern.