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Leitsatz

XII ZB 197/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300322BXIIZB197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300322BXIIZB197.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/21 vom 30. März 2022 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 329 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbrin- gung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242). BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 197/21 - LG Dresden AG Meißen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 1. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der 1982 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung sei- ner Unterbringung. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit nunmehr chronifizierter Symptomatik. Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge und die Entscheidung über die Unterbringung umfasst. Der Betroffene war seit dem Jahr 2016 mit Unterbre- chungen mehrfach untergebracht und wurde zuletzt am 26. November 2020 aus 1 2 - 3 - der psychiatrischen Klinik entlassen. Nach einer Verschlechterung seines Zu- stands wurde er am 28. Dezember 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung erneut untergebracht. Der Betreuer hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren die geschlossene Unterbringung des Betroffenen für zwei Jahre zunächst in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus und schnellstmöglich in einer geschlossenen sozialtherapeu- tischen Wohnstätte beantragt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens mit Beschluss vom 5. Februar 2021 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Kranken- hauses oder einer sozialtherapeutischen Wohnstätte bis zum 29. Dezember 2022 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit klarstellenden Maßgaben zum Ort der geschlossenen Unterbrin- gung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aufgrund der paranoiden Schizophrenie sowie des schizophrenen Resi- dualsyndroms bestehe beim Betroffenen die reale Gefahr, dass er sich selbst einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Betroffene vernachlässige die Einnahme der Medikamente. Es drohe eine 3 4 5 6 - 4 - erhebliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit sowie eine Desta- bilisierung seines körperlichen Zustands, die sein weiteres Leben höchst nach- teilig beeinflussen oder auch beenden könnten. Eine fehlende adäquate Versor- gung führe wohl unausweichlich zu einer fortschreitenden Verelendung des Be- troffenen. Eine kurzfristige Unterbringung sei nicht ausreichend. Der Unterbrin- gung in einer geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Einrichtung sei als milderer Form der Vorzug zu geben, sobald dort ein Platz zur Verfügung stehe. Ein Heimaufenthalt ohne geschlossene Unterbringung oder gar eine am- bulante Behandlung erscheine nicht möglich, da sich der Betroffene beidem mit größter Sicherheit entziehe. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, dass keine durch ein Sachverständigengutachten gesicherten Feststellungen zur Auf- hebung des freien Willens bei dem Betroffenen getroffen worden seien (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 11 mwN). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Krankheitsbild des Be- troffenen auseinandergesetzt und einen nachhaltigen Einfluss der Erkrankung auf die Willensbildung des unter Halluzinationen und Wahnvorstellungen leiden- den Betroffenen festgestellt, die sein Denken und Handeln weitgehend beein- flusse. Das einem freien Willen immanente Kritik- und Urteilsvermögen werde durch die Erkrankung aufgehoben und durch krankhafte Prozesse außer Funk- tion gesetzt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Ausschluss des freien Willens auch an verschiedenen Stellen im Gutachten der Sachverstän- digen belegt, wonach der Betroffene „ganz offensichtlich nicht zur freien Willens- bestimmung (…) in der Lage“ und „die Krankheits- und Behandlungseinsicht … nicht mehr ansatzweise vorhanden“ sei. 7 8 - 5 - b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch zutreffend, dass der ange- fochtene Beschluss keine tragfähige Begründung für die Dauer der Unterbrin- gung und insbesondere das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist enthält. aa) Nach dieser Vorschrift endet die Unterbringung spätestens mit Ab- lauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spä- testens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der ge- schlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlen- den Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensicht- lichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbrin- gungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und er- kennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9). bb) Hierzu finden sich in der angefochtenen Entscheidung keine tragfähi- gen Feststellungen. Das Beschwerdegericht hat lediglich ausgeführt, die vom Amtsgericht vor- erst angeordnete Zeitdauer der Unterbringung begegne keinen Bedenken und 9 10 11 12 - 6 - die Krankheitsgeschichte des Betroffenen zeige, dass durch eine kurzfristige Un- terbringung eine Stabilisierung nicht erreicht werden könne. Dies begründet nicht, warum eine Unterbringungsdauer von zwei Jahren angezeigt ist. Im Ge- genteil stellt bereits die einjährige Unterbringung die grundsätzlich zu beachtende und nur ausnahmsweise zu überschreitende Höchstfrist dar. Darüber hinaus hat sich das Beschwerdegericht nicht damit auseinandergesetzt, dass das Sachver- ständigengutachten, auf das es verwiesen hat, keine eindeutige Aussage zur Un- terbringungsdauer trifft. Dort wird lediglich ausgeführt, dass „keine Alternative zu einer langfristigen Unterbringung“ bestehe und dass die „volle Unterbringungs- zeit, die der Gesetzgeber ermöglicht, zu berücksichtigen“ sei. Ob hiermit die grundsätzliche Höchstfrist von einem Jahr oder die nur ausnahmsweise zur Ver- fügung stehende Frist von zwei Jahren gemeint ist, hat das Beschwerdegericht nicht näher aufgeklärt. Hierzu hätte jedoch schon deshalb Anlass bestanden, weil die gleiche Sachverständige in einem - seinerzeit zur Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Einrichtung führenden - Vorgutachten vom 25. November 2020 noch angenommen hatte, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt wegen Erreichung des Therapieziels zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ge- wesen sei. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die erforder- lichen Feststellungen zu treffen haben wird. Die Aufhebung gibt dem Beschwer- degericht zugleich Gelegenheit, sich im Hinblick auf die teils sachfremden Aus- führungen im schriftlichen Gutachten die Frage nach der Eignung der Sachver- ständigen vorzulegen. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem darauf hin, dass angesichts des der Unterbringung entgegenstehenden Willens des Be- troffenen im Fall einer erneuten Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 41 13 - 7 - Abs. 1 Satz 2 FamFG eine förmliche Zustellung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZR 314/21 - FamRZ 2022, 226 Rn. 5 ff. mwN). 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Meißen, Entscheidung vom 05.02.2021 - 10 XVII 463/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 01.04.2021 - 2 T 112/21 - 14