Leitsatz
XII ZB 520/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210421BXIIZB520
13mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210421BXIIZB520.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 520/20 vom 21. April 2021 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbrin- gung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996). BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - LG Saarbrücken AG Merzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der Betroffene leidet seit 2012 an einer paranoid-psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit Juni 2017 ist für ihn eine Betreuung eingerichtet. Nachdem der Betroffene im Juni 2020 nach der Einnahme einer Überdosis von Aufputschmitteln in eine Klinik eingeliefert werden musste, hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers zunächst durch einstweilige Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 17. Juli 2020 geneh- migt. 1 - 3 - Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrich- tung bis längstens 13. Juli 2022 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene Be- schwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol- gendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien erfüllt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass aufgrund der Erkrankung die unmittelbare Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene ohne die Unterbringung selbst einen erheblichen ge- sundheitlichen Schaden zufüge. So sei er bereits mehrfach orientierungslos auf der Straße aufgefunden worden und habe in eine Akutklinik aufgenommen wer- den müssen. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass der Betroffene keinerlei relevante tiefgreifende Krankheitseinsicht zeige. Ohne eine Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung käme es zu einem unmittelbaren Ab- 2 3 4 5 6 - 4 - setzen der Medikation und zu einer weiteren Expansion der Psychose. Nach Auf- fassung des Sachverständigen sei eine stationäre Unterbringung und Behand- lung für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu erwägen, wobei Lockerun- gen in sechs Monaten überprüft werden könnten. Diese Feststellungen des Sachverständigen hätten sich durch die persönliche Anhörung des Betroffenen bestätigt. Die erforderliche Anleitung zur Medikamenteneinnahme sei nur im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen zuverlässig gewähr- leistet. Weniger belastende Überwachungs- und Anleitemaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht geeignet. Die angeordnete Unterbringungsdauer über- schreite den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht und entspreche ärztlicher Vorgabe. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Weder das Amts- noch das Landgericht haben die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für länger als ein Jahr (§ 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ausreichend dar- gelegt. a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätes- tens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftig- keit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person 7 8 9 - 5 - ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 und vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.). b) Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heil- behandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf den Satz, die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite nicht den gesetzlich vorge- gebenen Rahmen und entspräche ärztlicher Vorgabe. Auch in der vom Landge- richt nicht einmal in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts wird zur Unterbringungsdauer nur ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme von zwei Jahren dem ärztlichen Gutachten gefolgt sei und sich dieses mit der Empfehlung der behandelnden Ärzte decke, welche den Betroffenen durch die jahrelange Behandlung gut einschätzen könnten. Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen enthält keine ausreichen- den Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr recht- fertigen können. Der Sachverständige führt hierzu lediglich aus, der aktuelle Ver- lauf zeige, dass zunächst von einer Unterbringungsdauer von weiteren zwei Jah- ren auszugehen sei. Gleichzeitig hält es der Sachverständige aber für denkbar, 10 11 12 - 6 - dass nach sechs Monaten der Unterbringung abhängig vom klinischen Verlauf und nach Absprache mit dem Klinikpersonal „Lockerungsbestrebungen“ vorge- nommen werden könnten. Weshalb unter diesen Voraussetzungen die Unterbrin- gungsdauer von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, erschließt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Ebenso wenig erläutert der Sachverständige, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zu- nächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krank- heitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vom Gesetz geforderte „offensichtlich“ lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbrin- gungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen. 3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). 13 - 7 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (Se- natsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23). 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Merzig, Entscheidung vom 14.07.2020 - 4 XVII (R) 209/19 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.11.2020 - 5 T 307/20 - 14 15