Entscheidung
6 StR 55/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060422B6STR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060422B6STR55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 55/22 vom 6. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. September 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet (vgl. zur Verwertbarkeit von „EncroChats“ BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21). 2. Es gefährdet den Strafausspruch im Fall II.2.e) der Urteilsgründe nicht, dass das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung offenbar versehentlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei den in der Wohnung der Großmutter des nicht revidierenden Angeklagten H. aufgefundenen 12.536 Gramm Ma- rihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,33 % THC um die Handelsmenge des Angeklagten handelte, nicht dagegen – wie festgestellt – bei den in der Wohnung H. s sichergestellten 12.112,5 Gramm Marihuana mit einem Wirk- stoffgehalt von 12,7 % THC. Denn die Wirkstoffmenge dieser Betäubungsmit- tel belief sich bei zutreffender Berechnung auf 1.538,28 Gramm THC und war mithin deutlich größer als diejenige der Betäubungsmittel, die bei der Groß- mutter H. s aufgefunden wurden, sowie derjenigen im Fall II.2.b) der Urteils- gründe. 3. Die strafschärfende Berücksichtigung des professionellen und konspirativen Vorgehens des Angeklagten ist – auch im Fall II.2.e) der Urteilsgründe – aus - 3 - Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Feststellungen lässt sich insbeson- dere entnehmen, dass der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel insge- samt unter Verwendung des Krypto-Messengerdienstes „EncroChat“ abwickelte. Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.09.2021 - 13 KLs 500 Js 33755/20 (4/21)