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Entscheidung

3 StR 489/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR489.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/22 vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Revisions- verfahrens wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 15. August 2022 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt angeordnet sowie eine Regelung zum Vorwegvollzug getroffen. Der Ange- klagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiel- len Rechts und beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin entschieden hat. Das bereits jetzt entscheidungsreife Rechtsmittel hat kei- nen Erfolg. 1 - 3 - 1. Eine Grundlage für die Aussetzung des Revisionsverfahrens besteht bereits deshalb nicht, weil für die Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Belang ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ihm durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 ([525 KLs] 279 Js 30/22 [8/22]) vorgelegte Fragen zur Auslegung einzelner Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU beantwortet (s. Rechtssache C-670/22, ABl. EU 2023 Nr. C 35 S. 31 ff.). Auf die Auslegung der insoweit angeführten Normen kommt es vorliegend nicht an, da der Senat darüber mangels einer zulässigen Verfah- rensbeanstandung nicht zu befinden hat (s. sogleich unter 2.). Mithin bedarf es hier keiner Vertiefung, dass es vorrangig Sache des nationalen Rechts und der nationalen Gerichte ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2020 - C-511/18 u.a. - La Quadrature du Net u.a. - NJW 2021, 531 Rn. 225; vom 17. Januar 2019 - C-310/16, HFR 2019, 237 Rn. 24; vom 10. April 2003 - C-276/01 - Steffensen - Slg. 2003, I-3756 Rn. 75; zur Bedeutung des materiellen und formellen Strafrechts für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a., BVerfGE 123, 267, 359 f.). 2. Die vom Angeklagten erhobene Rüge, sogenannte EncroChat-Nach- richten seien von deutschen Behörden unrechtmäßig erlangt worden und hätten nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit ist ergänzend zu den vom Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift vorgebrachten Bedenken von Belang, dass die Angaben zum Verfahrensgang aus sich heraus eine revisionsgerichtliche Über- prüfung nicht ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22, juris Rn. 5 mwN). Soweit beispielsweise vorgebracht wird, ver- schiedene Unterlagen hätten bei dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 in dem Verfahren 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29) noch nicht berück- sichtigt werden können, ergibt sich deren näherer Inhalt aus dem Revisions- 2 3 - 4 - vorbringen nicht (s. zur Darlegungspflicht allgemein etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 - 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Daher ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. er- gänzend BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 88/22, juris; vom 6. Juli 2022 - 4 StR 63/22, NStZ-RR 2022, 286; vom 6. April 2022 - 6 StR 55/22, juris) die Verwertung der erhobenen Beweise unzulässig war. 3. Die weiteren Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesan- walt näher dargelegten Gründen nicht durch. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 15.08.2022 - 1 KLs 2090 Js 66148/21 4