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Entscheidung

I ZB 61/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422BIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422BIZB61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/21 vom 20. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vom 6. April 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. März 2022 hat der Senat die unstatthafte Be- schwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit dem dieses eine erneute Streitwertfestsetzung abge- lehnt und zur Höhe des Streitwerts auf seinen in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Streitwertbeschluss vom 13. November 2020 Bezug genommen hat, entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG als unzulässig verwor- fen. II. Die mit Schriftsatz der Klägerin und der Drittwiderbeklagten vom 6. April 2022 gegen diesen Senatsbeschluss eingelegte Gegenvorstellung ist - auch so- weit sie als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegen wäre - jeden- falls unbegründet. Der Vortrag der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ändert nichts daran, dass es an der Statthaftigkeit der Beschwerde zum Bundesgerichts- hof mangelt. Es gibt deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbe- schlusses vom 9. März 2022. 1 2 - 3 - Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit können die Klägerin und die Drittwiderbeklagten nicht rechnen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2021 - 416 HKO 69/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2021 - 5 W 47/21 - 3