Teilurteil
416 HKO 69/11
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0927.416HKO69.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Benutzungsmarke kann nur angenommen werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen (hier: „Legal-Career“) und einem bestehenden Unternehmen (hier: juristischer Stellenmarkt) herstellt (vgl. BGH, 26. Juni 2008, I ZR 190/05).(Rn.46)
2. Eine Domain kann grundsätzlich als solche geschützt werden, allerdings nur, wenn eine aktive Website vorliegt, die weitgehend fertig gestellt ist (vgl. BGH, 14. Mai 2009, I ZR 231/06). Für das Vorliegen einer Benutzungsaufnahme reicht im Falle eines als Domain verwendeten Unternehmenskennzeichens nicht die bloße Registrierung der Domain aus. Vielmehr ist eine aktive Website, d.h. eine mit Inhalten gefüllte und so die Verbindung zu der mit der Domain gekennzeichneten Unternehmung bzw. dem gekennzeichneten Geschäftsbereich kommunizierende Website erforderlich.(Rn.49)
3. Voraussetzung für das Eingreifen eines Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, welches eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In deren Rahmen ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Störungsbeseitigung und Generalprävention darstellt.(Rn.94)
(Rn.95)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von den Beklagten zu 2) und 3) zu verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers“ in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote“ und/oder „Juristische Stellengesuche“ und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemitteln für die vorgenannten Bereiche zu benutzen.
3. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere zu vollziehen an den Drittwiderbeklagten),
zu unterlassen,
gegenüber Dritten zu behaupten,
a) die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers“ in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote“ und/oder „Juristische Stellengesuche“ und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemitteln für die vorgenannten Bereiche zu benutzen
und/oder
b) die Benutzung des Zeichens „LegalCareers“ und/oder „Legalcareers“ durch die Beklagten zu 2) und 3) verletze die Rechte der Klägerin, insbesondere die Rechte der Klägerin an der deutschen Marke Nr. 3. „Karriere-Jura“ und/oder an der Domain „l.- c..de“.
4. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, den Beklagten zu 2) und 3) Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen sie die Behauptungen gemäß Ziffer 3 aufgestellt haben und welchen Inhalt die betreffenden Behauptungen hatten.
5. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, an die Beklagte zu 2) € 2080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.
6. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere zu vollziehen an den Drittwiderbeklagten),
zu unterlassen,
das Zeichen „Legal-Career" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kennzeichnung eines juristischen Stellenportals zu benutzen, wenn dies wie in den folgenden drei Screenshots geschieht,
und/oder
und/oder
7. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, der Beklagten zu 2) zu gestatten, das Urteil auf ggflls. gesamtschuldnerisch von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu tragende Kosten in Schriftgröße 11, Schriftart „Arial", öffentlich auf den Webseiten www. K.- J..de; www. j..de/jobboerse/stellen, www.j1.de, www. r..de/stellen, www. t..de/stellenmarkt.html, www. s.- o..de/stud_rl/karriere/kar_jobs.lasso und www. r.- j..de für einen Zeitraum von drei Monaten bekannt zu machen. Für den Fall, dass das Urteil nicht zu Beginn der jeweiligen Webseiten veröffentlicht werden sollte, so hat am Anfang der Webseite in entsprechender Schriftgröße und Schriftart ein Hinweis darauf zu erfolgen, an welcher Stelle die Veröffentlichung erfolgt.
8. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 3) € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.
9. Hinsichtlich der weitergehenden Zinshöhe und darüber hinaus geltend gemachter Patentanwaltskosten (Anträge zu 4. und 8.) wird die Widerklage abgewiesen.
10. Die Klägerin hat die Kosten des Beklagten zu 1) nach einem Streitwert von € 50.000,- zu tragen.
Die Klägerin hat darüber hinaus die Kosten der Beklagten zu 3) nach einem Streitwert von € 160.927,70 zu tragen - davon 20 % in Gesamtschuldnerschaft mit den Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagten haben die Kosten der Beklagten zu 3) in Höhe von 20 % in Gesamtschuldnerschaft mit der Klägerin zu tragen.
11. Das Urteil ist für den Beklagten zu 1) im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten hinsichtlich eines Betrages von € 2.080,50 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagte zu 2) bis auf den Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung gegenüber der Klägerin in Höhe von € 160.000,- und gegenüber den Drittwiderbeklagten in Höhe von € 30.000,- vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten im Kostenpunkt und darüber hinaus hinsichtlich eines Betrages von € 2.475,80 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin in Höhe von € 110.000,- und gegenüber den Drittwiderbeklagten in Höhe von € 30.000,- vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Benutzungsmarke kann nur angenommen werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen (hier: „Legal-Career“) und einem bestehenden Unternehmen (hier: juristischer Stellenmarkt) herstellt (vgl. BGH, 26. Juni 2008, I ZR 190/05).(Rn.46) 2. Eine Domain kann grundsätzlich als solche geschützt werden, allerdings nur, wenn eine aktive Website vorliegt, die weitgehend fertig gestellt ist (vgl. BGH, 14. Mai 2009, I ZR 231/06). Für das Vorliegen einer Benutzungsaufnahme reicht im Falle eines als Domain verwendeten Unternehmenskennzeichens nicht die bloße Registrierung der Domain aus. Vielmehr ist eine aktive Website, d.h. eine mit Inhalten gefüllte und so die Verbindung zu der mit der Domain gekennzeichneten Unternehmung bzw. dem gekennzeichneten Geschäftsbereich kommunizierende Website erforderlich.(Rn.49) 3. Voraussetzung für das Eingreifen eines Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, welches eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In deren Rahmen ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Störungsbeseitigung und Generalprävention darstellt.(Rn.94) (Rn.95) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von den Beklagten zu 2) und 3) zu verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers“ in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote“ und/oder „Juristische Stellengesuche“ und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemitteln für die vorgenannten Bereiche zu benutzen. 3. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere zu vollziehen an den Drittwiderbeklagten), zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, a) die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers“ in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote“ und/oder „Juristische Stellengesuche“ und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemitteln für die vorgenannten Bereiche zu benutzen und/oder b) die Benutzung des Zeichens „LegalCareers“ und/oder „Legalcareers“ durch die Beklagten zu 2) und 3) verletze die Rechte der Klägerin, insbesondere die Rechte der Klägerin an der deutschen Marke Nr. 3. „Karriere-Jura“ und/oder an der Domain „l.- c..de“. 4. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, den Beklagten zu 2) und 3) Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen sie die Behauptungen gemäß Ziffer 3 aufgestellt haben und welchen Inhalt die betreffenden Behauptungen hatten. 5. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, an die Beklagte zu 2) € 2080,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. 6. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, letztere zu vollziehen an den Drittwiderbeklagten), zu unterlassen, das Zeichen „Legal-Career" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kennzeichnung eines juristischen Stellenportals zu benutzen, wenn dies wie in den folgenden drei Screenshots geschieht, und/oder und/oder 7. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, der Beklagten zu 2) zu gestatten, das Urteil auf ggflls. gesamtschuldnerisch von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu tragende Kosten in Schriftgröße 11, Schriftart „Arial", öffentlich auf den Webseiten www. K.- J..de; www. j..de/jobboerse/stellen, www.j1.de, www. r..de/stellen, www. t..de/stellenmarkt.html, www. s.- o..de/stud_rl/karriere/kar_jobs.lasso und www. r.- j..de für einen Zeitraum von drei Monaten bekannt zu machen. Für den Fall, dass das Urteil nicht zu Beginn der jeweiligen Webseiten veröffentlicht werden sollte, so hat am Anfang der Webseite in entsprechender Schriftgröße und Schriftart ein Hinweis darauf zu erfolgen, an welcher Stelle die Veröffentlichung erfolgt. 8. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 3) € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. 9. Hinsichtlich der weitergehenden Zinshöhe und darüber hinaus geltend gemachter Patentanwaltskosten (Anträge zu 4. und 8.) wird die Widerklage abgewiesen. 10. Die Klägerin hat die Kosten des Beklagten zu 1) nach einem Streitwert von € 50.000,- zu tragen. Die Klägerin hat darüber hinaus die Kosten der Beklagten zu 3) nach einem Streitwert von € 160.927,70 zu tragen - davon 20 % in Gesamtschuldnerschaft mit den Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagten haben die Kosten der Beklagten zu 3) in Höhe von 20 % in Gesamtschuldnerschaft mit der Klägerin zu tragen. 11. Das Urteil ist für den Beklagten zu 1) im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten hinsichtlich eines Betrages von € 2.080,50 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagte zu 2) bis auf den Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung gegenüber der Klägerin in Höhe von € 160.000,- und gegenüber den Drittwiderbeklagten in Höhe von € 30.000,- vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten im Kostenpunkt und darüber hinaus hinsichtlich eines Betrages von € 2.475,80 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin in Höhe von € 110.000,- und gegenüber den Drittwiderbeklagten in Höhe von € 30.000,- vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits zum überwiegenden Teil begründet. Demgemäß hat das Gericht von der Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils Gebrauch gemacht (§ 301 ZPO). Dabei bestehen gegen die Vollmacht der Anwälte M., B. & K. für Klage und (Dritt-)Widerklage im Hinblick auf die von Rechtsanwalt Dr. N. im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Schriftstücke keine Bedenken. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten, die Beklagte zu 2) sei gar nicht existent, ist im Hinblick darauf, dass es schließlich die Klägerin gewesen ist, welche die Beklagte zu 2) verklagt hat, unverständlich. Offensichtlich hat die Beklagte zu 2) ihren Sitz von K. nach D. verlegt, was auf Klägerseite zu Verwirrung geführt hat. A. Der Klägerin steht der geltend gemachte Freigabeanspruch gegenüber allen Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil der Beklagte zu 1) bereits nicht passivlegitimiert ist und die weiteren Beklagten durch die Nutzung der Domain www. l..de weder Marken- noch andere Rechte der Klägerin verletzen. I. Der Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert, weil er jedenfalls spätestens seit dem 09.06.2011 nicht mehr Inhaber der Domain ist (B 1). Die Frage, ob ein Treuhandverhältnis bestand und der Beklagte zu 1) daher nie Inhaber der Domain war, kann insoweit dahinstehen. Es wäre ihm auch bei Bestehen des Freigabeanspruchs jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, diesen zu erfüllen. II. Auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Freigabe der Domain. 1. Der nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Abs. 5 MarkenG geltend gemachte Freigabeanspruch wegen einer Verletzung der Klagemarken „Karriere-Jura” und „Legal-Career" besteht nicht, da es hinsichtlich „Karriere-Jura" an einer Identität bzw. Verwechslungsgefahr und hinsichtlich „Legal-Career" an einer schutzfähigen Marke fehlt. Grundsätzlich besteht ein Freigabeanspruch hinsichtlich einer Domain, wenn Rechte der Klägerin verletzt werden (anerkannt seit BGH, GRUR 2002, 622, 626 - shell.de). a) Die eingetragene Marke „Karriere-Jura“ wird durch die Nutzung des angegriffenen Zeichens „LegalCareers" nicht verletzt, weil weder Identität noch Verwechslungsgefahr angenommen werden können. aa) Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert an der erforderlichen Doppelidentität, weil die hierfür notwendige Zeichenidentität nicht vorliegt. Diese darf nur sehr restriktiv angenommen werden, um den Anwendungsbereich der nachfolgenden Nr. 2 nicht zu sehr einzuschränken (vgl. Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 2009, § 14 Rn. 191). Abweichungen von der geschützten Marke lassen die Annahme der Identität nur dann unbeeinflusst, wenn sie unbedeutend sind und der angesprochene Verkehrskreis den identischen Gesamteindruck nicht in Frage stellt (EuGH, GRUR 2003, 422, 425, Rnr. 52, 53 - Arthur/Arthur et Felicie; für die Frage von unterschiedlichen Buchstaben: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., 2010, § 14 Rn. 279). „Karriere-Jura" und „LegalCareers" unterscheiden sich aber schon auf den ersten Blick deutlich. Zum einen werden verschiedenen Sprachen verwendet, zum anderen liegt aufgrund der unterschiedlichen Aussprache und Buchstabenfolge keine klangliche oder optische Identität vor. Der angesprochene Verkehrskreis erkennt, dass beide Zeichen nicht übereinstimmen. bb) Für einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr, da weder eine klangliche noch eine optische Ähnlichkeit gegeben ist. Die Verwechslungsgefahr ist mit Hilfe einer Gesamtabwägung zu bestimmen, bei welcher die Ähnlichkeit von Waren und Zeichen sowie die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke zu berücksichtigen sind (vgl. dazu nur EuGH, GRUR Int 2010, 857, Rn. 33 - Babara Becker; GRUR 1998, 387, Rn. 23 - Sabel). Sie kann sich nicht allein daraus ergeben, dass eine Übersetzung ins Englische vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 642, 644 Rn. 27 f.: keine Verwechslungsgefahr zwischen „South Africa 2010" und „Südafrika 2010"). Die Kennzeichnungskraft der Marke „Karriere-Jura" kann allenfalls als normal eingestuft werden. Selbst wenn es sich, wie die Klägerin geltend macht, um den größten deutschen Stellenmarkt für Juristen handeln sollte, so ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bezeichnung zwei geläufige, allgemein verständliche Wörter umfasst, welche zu einem wenig fantasievollen und im Übrigen für einen juristischen Stellenmarkt durchaus naheliegenden Begriff zusammengesetzt worden sind. Somit kann für die Unterscheidungskraft von „Karriere-Jura" keine erhöhte Kennzeichnungskraft angenommen werden. Es ist daher für die Verwechslungsgefahr auf weitere Faktoren abzustellen. Hinsichtlich der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen besteht starke Ähnlichkeit. Sie haben sich übereinstimmend auf den online-Stellenmarkt für Juristen spezialisiert. Sowohl auf der Seite www. K.- J..de als auch auf der Seite www. l..de haben Firmen die Möglichkeit, Stellenanzeigen zu schalten. Darüber hinaus werden möglichen Bewerbern auf beiden Seiten Firmenprofile angeboten, mit deren Hilfe sie sich über potentielle Arbeitgeber informieren können. Kleinere Abweichungen bei der genauen Ausgestaltung sind für die Verwechslungsgefahr unbeachtlich. Die für die Annahme der Verwechslungsgefahr entscheidende Zeichenähnlichkeit ist dagegen nicht gegeben. Dabei sind insbesondere die Merkmale der klanglichen und optischen Ähnlichkeit sowie der Vergleichbarkeit des Bedeutungs- und Sinngehaltes zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, Rn. 23 - Sabel; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - Medion). Sowohl klanglich als auch optisch besteht zwischen „Karriere-Jura" und „LegalCareers" keinerlei Ähnlichkeit. Es bestehen im Gegenteil bedeutende Unterschiede. Die Buchstabenkombinationen sind vollkommen verschieden. „Karriere-Jura" trennt darüber hinaus die beiden Bestandteile mit einem Bindestrich, wohingegen „LegalCareers" keine Trennung aufweist. Insbesondere durch die deutsche Aussprache von „Karriere-Jura" und die englische Aussprache von „LegalCareers" entsteht auch klanglich ein vollkommen verschiedener Eindruck. Zwar ähneln sich „Karriere" und „Careers" in der Aussprache, doch befindet sich „Karriere" zu Beginn der Marke, wohingegen „Careers" am Ende des angegriffenen Zeichens steht. Diese teilweise Ähnlichkeit des Tons wird durch die Kombination mit den verschiedenen klingenden Wörtern „Jura" und „Legal" neutralisiert. Die Unterschiede in optischer und klanglicher Qualität kann der von der Klägerin vorgebrachte gleiche Sinngehalt nicht ausgleichen. Zwar ist eine vergleichbare Bedeutung der Begriffe „Karriere-Jura" und „LegalCareers" nicht von der Hand zu weisen und ist es möglich, eine Verwechslungsgefahr allein auf den gleichen Sinngehalt zu stützen (vgl. etwa BPatG Mitt. 1984, 56 - Rancher / Farmer (Reifen)). Allerdings kann ein gleicher Sinn nicht genügen, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine produktbeschreibende Angabe handelt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rn. 918; BGH, GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Aufgrund dieses beschreibenden Merkmals und des geringen Schutzbereichs, welche das DPMA schon während des Anmeldeverfahrens bemängelt hat (vgl. B 54), sowie der verschiedenen Sprachen kann der Verbraucher erkennen, dass es sich um unterschiedliche Marken und Anbieter handelt (vgl. so auch BGH, GRUR 2010, 642, 644 Rn. 27 f.). Darauf, ob eine wörtliche Übersetzung vorliegt, kommt es daher nicht an. b) Das nicht eingetragene Zeichen „Legal-Career“ kann sich nicht auf Markenschutz berufen (§ 4 Nr. 2 MarkenG), weil es sich hierbei nicht um eine Marke handelt. Eine Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 MarkenG kommt nur für Marken in Betracht. Bei dem Zeichen „Legal-Career“ handelt es sich weder um eine eingetragene Marke noch um eine Benutzungsmarke. Bei Letzterer fehlt die Verkehrsgeltung, welche erst nach Benutzungsaufnahme als Herkunftshinweis dienen kann (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 4 MarkenG Rn. 11, 25). Zwar ist aufgrund der von der Klägerin eingereichten Screenshots davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Homepage benutzt hat. Auch reicht die Einrichtung einer Weiterleitung auf eine andere Homepage nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 1055, 1057 Rn. 60 - airdsl) aus, um eine markenmäßige Benutzung zu begründen. Doch hat die Klägerin die darüber hinaus notwendige Verkehrsgeltung nicht darlegen können. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der gemeinsamen Darlegung der Bekanntheit von www. K.- J..de, dem Portal „ P. sowie der Domain www. l.- c..de. Eine Benutzungsmarke kann aber nur angenommen werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen - allein „Legal-Career“ - und einem bestehenden Unternehmen - dem juristischen Stellenmarkt - herstellt (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 917, 920, Rn. 38 - EROS; Berlit, Markenrecht, 8. Aufl., 2010, Rn. 15 a m.w.N.). Es reicht dagegen nicht aus, die Bedeutung des Karriereportals „ P. darzulegen, wie es die Klägerin tut. Auch die Statistiken zu der Domain www. K.- J..de vermögen die Verkehrsgeltung des Zeichens „Legal-Career“ nicht zu beweisen. Soweit es die Zeitspanne ab Fertigstellung der Homepage Anfang Juli 2011 in ihrer jetzigen Form betrifft, ist diese zu kurz, um eine Verkehrsgeltung zu bewirken. Angesichts des kurzen Zeitraums bis zum heutigen Tage kann nicht davon ausgegangen werden, dass mehr als ein lediglich unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises „Legal-Career“ als Hinweis auf gerade die Klägerin versteht, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Beklagten zu 2) und der von ihr betriebenen Seite www. l..de, welche seit Juni 2010 in ihrer jetzigen Form online steht (vgl. B 2), Priorität gegenüber der Neuentwicklung der Seite www. l.- c..de zusteht (vgl. dazu noch im Folgenden). Die Ansicht der Klägerin, das Landgericht Hamburg im Verfügungsverfahren habe bereits die erforderliche Verkehrsgeltung anerkannt, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Aus dem Erlass der einstweiligen Verfügung lässt sich dies jedenfalls nicht herleiten. 2. Der geltend gemachte Freigabeanspruch aus § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG wegen einer Verletzung der Klagemarken „Karriere-Jura” und „Legal-Career“ besteht nicht, da es zum einen an einer Verwechslungsgefahr und zum anderen an einem schutzfähigen Werktitel gegenüber der Domainbezeichnung „LegalCareers" bzw. „www. l..de fehlt. a) Ein Anspruch aus 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG ist hinsichtlich www. K.- J..de nicht gegeben. Es fehlt hier ebenso wie bei § 14 MarkenG an der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Bezeichnung „LegalCareers". b) Auch für www. l.- c..de kann die Klägerin keinen Werktitelschutz aus § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG beanspruchen, weil die Klägerin an „Legal- Career" bzw. „www. l.- c..de" kein gegenüber „LegalCareers" bzw. www. l..de prioritätsälteres Werktitelrecht erworben hat. Zwar kann eine Domain grundsätzlich als solche geschützt werden, allerdings nur, wenn eine aktive Website vorliegt, die weitgehend fertig gestellt ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055, 1057 - airdsl). Für das Vorliegen einer Benutzungsaufnahme reicht nach der Rechtsprechung im Falle eines als Domain verwendeten Unternehmenskennzeichens nicht die bloße Registrierung der Domain aus. Vielmehr ist eine aktive Website, d.h. eine mit Inhalten gefüllte und so die Verbindung zu der mit der Domain gekennzeichneten Unternehmung bzw. dem gekennzeichneten Geschäftsbereich kommunizierende Website erforderlich. Eine derartige Aktivität war bei www. l.- c..de jedenfalls bis April 2011 nicht gegeben. Vielmehr wurde nur auf www. K.- J..de weitergeleitet. Die Domain www. l.- c..de enthielt keine eigenständigen Werke und stellte daher auch keinen Titel dar. Vielmehr handelte es sich bis April 2011 nur um eine reine Adresse, der kein Werktitelschutz zukommt. Soweit die Klägerin sich zum Beweis dafür, dass „www. l.- c..de nicht lediglich Adressfunktion gehabt habe, die Domain vielmehr konkret als eigenes Karriereportal genutzt habe, auf eine Inaugenscheinnahme bezogen hat, handelt es sich hierbei um ein untaugliches Beweismittel. Die Beklagten zu 2) und 3) haben schon in ihrer Klagerwiderung im Einzelnen die Entwicklung der Seite „Legal-Career" unter der Domain www.legal-career.de im Jahre 2011 geschildert (B 24 - 32) und dargelegt, dass diese Domain jedenfalls bis April 2011 keine eigenständigen Inhalte aufgewiesen hat. Dem hat die Klägerin weder in ihrem 10-seitigen Schriftsatz vom 29.07. noch in ihren 29- und 26-seitigen Schriftsätzen vom (ebenfalls) 29. 07. und 02.08.2011 substantiiert unter Vorlage von Ausdrucken eigenständiger Seiteninhalte etwas entgegensetzen können. Hieraus lässt sich deutlich entnehmen, dass unter der Domain www. l.- c..de gerade keine aktive, eigenständige Seite vorgehalten wurde, weshalb es der Durchführung einer Beweisaufnahme über das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin nicht bedurfte. Gleichfalls bedurfte es somit - soweit es die Klage betrifft - keines rechtlichen Gehörs auf Klägerseite zur Duplik der Beklagten zu 2) und 3) vom 01.09.2011, zumal das Gericht aus diesem Schriftsatz keinerlei neuen Tatsachenvortrag verwertet hat (vgl. dazu noch unter D.). Das Gericht vermag sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass die Klägerseite schlicht und einfach nicht verstanden hat (oder nicht verstehen will), dass nicht entscheidend ist, ob überhaupt eine Website besteht, sondern vielmehr, ob diese aktiv, also m.a.W. mit eigenständigen Inhalten, genutzt wird. An dieser Einordnung kann auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 1055, 1057 Rn. 60 - airdsl) nichts ändern. Dort wurde nur eine markenmäßige Verwendung der Domain bei Weiterleitung auf eine andere Homepage angenommen, über den möglichen Werktitelschutz aber keine Aussage getroffen (so auch schon LG Hamburg, zit nach juris, Urt. v. 15.07.2010, 315 O 70/10 Rn. 39 - Dildoparty). Ein solcher kann sich aber nicht automatisch aus einer markenmäßigen Benutzung ergeben (vgl. Ströberle/Hacker, a.a.O. § 5 Rn. 95). Zwar könnten der Seite dann seit April 2011 Werktitelrechte zustehen, doch besteht insoweit Priorität der Seite www. l..de (§ 6 Abs. 3 MarkenG), welche schon seit Juni 2010 in ihrer derzeitigen Form online steht (vgl. B 2). Angesichts der von den Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Klagerwiderung eingereichten Unterlagen ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung getätigte Behauptung, dass es keinen juristischen Stellenmarkt vor Juli 2011 seitens der Beklagten zu 1) gegeben habe, wiederum unsubstantiiert, zumal sich dann die Frage stellt, weshalb die Klägerin die Beklagte zu 2) zunächst im April 2011 abgemahnt hat (B 21) und später im Mai gegen die Beklagte Klage auf Freigabe nach vorheriger Durchführung eines Verfügungsverfahrens erhoben hat. Dieses Vorgehen konterkariert die jetzige Behauptung der Klägerin als „ins Blaue hinein". Die Beklagten zu 2) und 3) können daher den Werktitelschutz bereits seit Juni 2010 beanspruchen (vgl. dazu noch im Rahmen der Widerklage). 3. Der Klägerin steht auch kein Freigabeanspruch aus § 4 Nr. 9 a) und b) UWG zu. Die Parteien sind zwar Wettbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, es fehlt aber an einem Wettbewerbsverstoß. Es liegt keine unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Vertrieb eines Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH, GRUR 2009, 79, 80 Rn. 27 - Gebäckpresse, m.w.N.; GRUR 2007, 795, 797 - Handtaschen). a) Hinsichtlich des Portals www. K.- J..de fehlt es bereits an einer Nachahmung der Dienstleistung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil nur die konkrete Ausgestaltung nicht aber die dahinter stehende Idee geschützt ist (vgl. nur BGH, WRP 2009, 1374, 1375 - Knoblauchwürste; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011 § 4 UWG Rn. 9.23). Die Seite www. l..de unterscheidet sich aber erheblich in Aufmachung und Inhalt von www. K.- J..de. Die Farbgebung ist vollkommen verschieden. Zwar bieten beide Portale einen Stellenmarkt speziell für Juristen, doch bestehen Unterschiede im genauen Aufbau. So bietet die Klägerin insbesondere auch eine Verknüpfung zu einem Online-Handel für Fachliteratur, wohingegen die Beklagte einen Kalender mit juristischen Veranstaltungen anbietet. b) Es besteht auch keine Nachahmung von www. L.- C..de, da diese Seite zum Zeitpunkt der Erstellung von www. l..de noch nicht eigenständig bestand (vgl. o. 2.). 4. Eine gezielte Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG scheitert daran, dass das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) normales wettbewerbliches Handeln darstellt. Insbesondere liegt keine Absatzbehinderung durch Abfangen oder Abwerben von Kunden vor. Wettbewerber versuchen stets, gleiche oder ähnliche Kunden zu gewinnen. Dies ist unvermeidbar. 5. Und schließlich sind auch keine irreführenden Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegeben, weil die Nutzung der Domain www. l..de nicht darüber täuscht, dass diese von der Klägerin stammt. Das Impressum gibt vielmehr die L. GmbH als Verantwortliche an. B. Die zulässige (Dritt-)Widerklage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum überwiegenden Teil begründet. I. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage gegen die Klägerin und die Drittwiderklage gegen deren Geschäftsführer bestehen keine Bedenken. 1. Soweit es das für ein Feststellungsbegehren (Antrag zu 1.) erforderliche Feststellungsinteresse betrifft, ist dieses - und zwar auch alsbald - gegeben (§ 256 ZPO), weil die Klägerin nach wie vor geltend macht, ihr im Verfügungswege geltend gemachtes Begehren sei berechtigt, und die Beklagten zu 2) und 3) im Hinblick auf die Berühmung der Klägerin ein signifikantes Interesse an einer schnellen Klärung der Berechtigung dieses Anspruches haben. Die Ansicht, dass für das Feststellungsbegehren im Hinblick auf das noch nicht rechtskräftige Verfügungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, ist offensichtlich rechtsfehlerhaft, was nach Ansicht des Gerichts keiner Begründung bedarf. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass das Landgericht Hamburg sich in seinem Urteil vom 31.05.2011 (B 44) lediglich mit der Frage des Bestehens eines Verfügungsgrundes und nicht mit dem Anspruch an sich auseinandergesetzt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, betrifft auch ein Rechtsverhältnis, nämlich das hinsichtlich der Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Begehrens in Bezug auf die an der (Dritt-)Widerklage beteiligten Parteien (vgl. BGH, NJW 2001, 1789, 1790). 2. Dass die Drittwiderbeklagten nicht in die Drittwiderklage eingewilligt haben, hindert deren Zulässigkeit nicht, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierfür die Regeln der nachträglichen Parteierweiterung gelten (vgl. NJW 1996, 196 f.). Insoweit reicht bei fehlender Einwilligung eine Sachdienlichkeit aus, welche hier zu bejahen ist im Hinblick darauf, dass die Geschäftsführer der Klägerin offensichtlich die treibenden Kräfte hinsichtlich des Vorgehens der Klägerin sind. Gegen die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg in Bezug auf die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) bestehen im Hinblick auf § 33 ZPO keine Bedenken (vgl. jetzt auch BGH NJW 2011, 460 ff. bei isolierter Drittwiderklage). Soweit die (Dritt-)Widerbeklagten die Ansicht vertreten, die Drittwiderklage des Beklagten zu 3) sei mangels Aktivlegitimation unzulässig, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Aktivlegitimation eine Frage der Begründetheit und nicht etwa der Zulässigkeit einer Klage ist. Weshalb die Beklagte zu 3) nicht prozessführungsbefugt sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch insoweit vermengen die (Dritt-)Widerbeklagten offensichtlich die Frage des Bestehens der Aktivlegitimation mit der des Vorliegens der Prozessführungsbefugnis. Auch Fragen der Begründetheit und der Passivlegitimation betreffen nicht die Zulässigkeit einer Klage. Und schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die Ordnungsmittelbegehren, um welche die Anträge zu 2. und 6. erweitert worden sind, zur Unzulässigkeit der Widerklage insgesamt oder zumindest der Anträge 2. und 6. führen sollen. Das sonstige Vorbringen der (Dritt-)Widerbeklagten zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der (Dritt-)Widerklage und zum angeblichen Rechtsmissbrauch auf Seiten der Widerkläger ist zu pauschal, als dass darauf eine Stellungnahme notwendig erscheint. II. Hinsichtlich der Begründetheit der (Dritt-)Widerklage gilt - soweit über sie im Rahmen des vorliegenden Teilurteils entschieden worden ist - folgendes: 1. Das Feststellungsbegehren der Beklagten zu 2) und 3) (Antrag zu 1.), welches die Unbegründetheit des seitens der Klägerin im Verfügungsverfahren erhobenen (materiellen) Unterlassungsanspruches betrifft, ist begründet. Dies folgt aus der Unbegründetheit des mit der Klage geltend gemachten Freigabebegehrens. Da die Klägerin von den Beklagten nicht die Freigabe der Domain beanspruchen kann, war logischerweise das mit der Abmahnung vom 05.04.2011 geltend gemachte Unterlassungsbegehren (B 21) unbegründet. Dabei gibt der Feststellungsantrag die Tenorierung des Landgerichts im zunächst erlassenen Verfügungsbeschluss vom 29.04.2011 wieder (B 49) mit der Folge, dass die Berechtigung des Begehrens der Beklagten zu 2) im Feststellungswege auszusprechen war. Unabhängig davon, dass die Abmahnung nur an die Beklagte zu 2) adressiert war, kann aber auch die Beklagte zu 3) Feststellung verlangen, da aufgrund des Verhaltens der Klägerin im Vorwege und der Ankündigung der Geltendmachung weiterer Anträge am Ende des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.08.2011 die (Begehungs-)Gefahr besteht, dass die Beklagte zu 3) mit dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung gerichtlich überzogen wird. 2. Das erste, aus zwei Punkten bestehende Unterlassungsbegehren der Beklagten zu 2) und 3) (Antrag zu 2.) ist ebenfalls begründet. Die von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten geäußerte Ansicht, das Gericht könne über das Unterlassungsbegehren des Antrages zu 2) nicht entscheiden, solange die Marke „Karriere-Jura" nicht gelöscht sei bzw. die Markenrechte nicht geklärt seien, ist unzutreffend. Insoweit verkennen sie, dass es im Rahmen dieses Begehrens nicht um Markenrechte der Klägerin geht, sondern vielmehr allein darum, ob die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) (nicht) berechtigt sind, die im Antrag wiedergegebenen Äußerungen hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) gegenüber Dritten zu tätigen. Insoweit stellt dieser Antrag auch kein „mehr" gegenüber dem Antrag zu 1., sondern vielmehr ein „Aliud" dar. a) Soweit es den ersten Punkt dieses Unterlassungsbegehrens betrifft, ist dieser begründet. aa) Der der Beklagten zu 2) zustehende Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs.1, 3 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 8 UWG. Die Übersendung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29.04.2005 (B 49) an Dritte zu einem Zeitpunkt - hier u.a. am 27.5.2011 (B 49; vgl. im Übrigen auch B 50) -, in welchem der Klägerin aufgrund des die Zwangsvollstreckung einstellenden Beschlusses des Landgerichts vom 18.05.2011 (B 43) klar sein musste, dass die zu ihren Gunsten ergangene Verfügung aufgehoben werden würde, stellt eine unzulässige unlautere Handlung in Bezug auf die Beklagte zu 2) dar, zumal die Klägerin offensichtlich ihre Aussage gegenüber den von ihnen informierten Dritten niemals zurückgenommen hat. Die Haftung der Drittwiderbeklagten ergibt sich aus § 8 Abs. 2 UWG. bb) Soweit es die Beklagte zu 3) betrifft, kann dahinstehen, ob sie einen eigenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hat. Ihr Begehren ist jedenfalls aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog begründet, weil die Verbreitung falscher Behauptungen über die von ihr als Geschäftsführerin geleitete Firma unter Nennung ihres Namens zumindest eine rechtswidrige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Als Geschäftsführer der Klägerin ergibt sich eine Mitverantwortlichkeit der Drittwiderbeklagten aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (vgl. zuletzt OLG Naumburg, WRP 2011, 1327, 1329 - E-Mail-Werbung für Speichermodule). b) Soweit es den zweiten Punkt dieses Unterlassungsbegehrens betrifft, ist dieser ebenfalls begründet. Die zu unterlassende Aussage hat die Klägerin unter anderem gegenüber der Anwaltskanzlei B. & B. erhoben (B 51). Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen kann auf die vorstehend unter a) gemachten Ausführungen verwiesen werden. c) Der Ordnungsmittelausspruch folgt aus § 890 ZPO. 3. Das Auskunftsbegehren der Beklagten zu 2) und 3) ist gleichfalls begründet. a) Der einen möglichen Schadensersatzanspruch, welcher - wie hier - zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht (umfassend) bezifferbar ist, vorbereitende Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus § 242 BGB (vgl. BGH, GRUR 2003, 603, 605 - Versicherungsvertreter; NJW 1994, 1958, 1959 f. - Cartier-Armreif). b) Dieser ist auch noch nicht erfüllt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruches im Sinne von § 362 BGB dann nicht eintritt, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 841, 844 - Entfernung der Herstellungsnummer II). aa) Hier ist zunächst davon auszugehen, dass die Auskunft bereits nicht ernst gemeint ist. Dafür spricht die lapidare Erklärung, dass nur der guten Ordnung halber klargestellt werde, nachdem zuvor immer wieder - teilweise in nicht nachvollziehbarer polemischer, unkollegialer Art und Weise - betont worden ist, dass den Begehren der Beklagten zu 2) und 3) jegliches Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch soweit es das Herantreten an die Kanzlei B. & B. betrifft (B 51), fehlen der Klägerin und den Drittwiderbeklagten (nach wie vor) offensichtlich jegliches Unrechtsbewusstsein dahingehend, dass ein solches Verhalten im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) unzulässig - weil ehrenrührig - ist. Da in der Auskunft auch die gegenüber dem Finanzamt getätigten Äußerungen im Schreiben vom 01.06.2011 (B 50) „vergessen" werden, kann dies ganze Verhalten nur so interpretiert werden, dass es der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) nicht ernst mit ihrer Auskunft ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer Stellungnahme zu dem Schreiben an das Finanzamt ist die Auskunft im Übrigen auch unvollständig. Die Art und Weise dieses „Vergessens" lässt darauf schließen, dass es durchaus noch weitere Dritte gibt, denen gegenüber die unzulässigen Äußerungen getätigt worden sind. bb) Im Übrigen ist die Auskunft auch unglaubhaft. Auf Seite 8 des ersten Schriftsatzes vom 29.07.2011 der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ist die Rede von einem „laut zahlreichen Kanzleien unterdurchschnittlichen Angebot eines schlecht umgesetzten Stellenmarktes" auf Seiten der Beklagten zu 2). Dies lässt den Schluss zu, dass es auch mit anderen Kanzleien Gespräche bzw. Kontaktaufnahmen über vermeintliche Rechtsverletzungen der Beklagten gegeben hat. 4. Der mit dem Widerklageantrag zu 4) seitens der Beklagten zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten ist sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den Drittwiderbeklagten in etwas mehr als hälftiger Höhe - nämlich hinsichtlich der nach einem Gegenstandwert von € 150.000,- abgerechneten Rechtsanwaltskosten - begründet. a) Die Beklagte zu 2) kann von der Klägerin die Erstattung von anlässlich ihres Schreibens vom 02.05.2011 (B 34) entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. aa) Die Beklagte zu 2) kann zunächst sowohl nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG als auch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, da ihr Unterlassungsbegehren berechtigt war (vgl. oben 2. a) aa)). Das im Rahmen des erwähnten Schreibens auf Seite vier geltend gemachte Unterlassungsbegehren, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu Gerstenberg, WRP 2011, 1116 ff.), entspricht dem mit der Widerklage geltend gemachten Antrag 2. a). Als Gegenstandswert ist ein Wert von € 12.500,- anzusetzen, denn gegen den Streitwert von € 25.000,-, den die Beklagte zu 2) hinsichtlich des gesamten, aus zwei Punkten bestehenden Widerklageantrages zu 2) angesetzt hat, bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu noch unter C. 1.). Eine höhere Gewichtigkeit eines der beiden Unterlassungsbegehren ist nicht zu erkennen, so dass ihr Wert gleich anzusetzen ist - mithin jeweils € 12.500,-. bb) Die Beklagte zu 2) kann weiter dem Grunde nach Rechtsanwaltskosten verlangen, welche ihr entstanden sind anlässlich des Teils im Schreiben vom 02.05.2011 (B 34), der die Zurückweisung der in der Abmahnung der Klägerin vom 05.04.2011 (B 21) erhobenen Ansprüche betraf. (1) Da die Klägerin in jenem Schreiben zu Unrecht Markenrechte geltend gemacht hat, hat es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gehandelt. Die der Beklagten zu 2) im Rahmen der Zurückweisung dieses Begehrens entstandenen Anwaltskosten kann sie aus dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren allgemeinen und ausgeübten Gewerbebetrieb ersetzt verlangen (vgl. BGH, NJW 2005, 3141 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die für eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB erforderliche Fahrlässigkeit ist auf Seiten der Klägerin gegeben, da ihr klar sein musste, dass ihre eingetragene Marke „Karriere-Jura" von den Beklagten nicht verletzt wurde und im Übrigen die Priorität für „LegalCareers" bei der Beklagten zu 2) lag. (2) Als Gegenstandswert für die Zurückweisung ist ein Betrag von insgesamt € 211.580,- zu veranschlagen, der sich zusammensetzt aus € 80.000,- für das Unterlassungsbegehren gem. I. der vorformulierten Erklärung (B 21; zur Höhe vgl. Beschluss des LG Hamburg vom 29.04.2011 - B 38 -, welcher auf der Angabe der Klägerin im Verfügungsantrag beruht,), aus € 50.000,- (vgl. hierzu noch unter C. 1.) für das Freigabebegehren (II. der Erklärung, B 21), € 80.000, - für den Schadensersatzanspruch (IV. der Erklärung, B 21) und € 1.580,- (vgl. V. der Erklärung, B 21). bb) Insgesamt ergibt sich mithin ein Gegenstandswert von € 224.080,-, welcher für die Tätigkeit der Beklagtenvertreter anlässlich ihres Schreibens vom 02.05.2011 (B 34) anzusetzen ist. Wenn die Beklagte zu 2) dann im Rahmen ihres Widerklageantrages zu 4) (nur) € 150.000,- veranschlagt hat, so ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Gegen die Höhe einer 1,3 Gebühr zuzüglich Postpauschale bestehen keine Bedenken, so dass sich ein Betrag von € 2080,50 ergibt. Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Höhere Zinsen kann die Beklagte zu 2) nicht beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. b) Der seitens der Beklagten zu 2) gegenüber den Drittwiderbeklagten geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten ist gleichfalls begründet. Zwar kann die Beklagte zu 2) von der Klägerin nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, da sich das mit Schreiben vom 02.05.2011 geltend gemachte Unterlassungsbegehren (B 34) ausweislich seines Wortlauts nur auf die Klägerin und nicht (auch) auf die Drittwiderbeklagten bezog. Die Beklagte zu 3) kann aber dem Grunde nach Rechtsanwaltskosten verlangen, welche ihr entstanden sind anlässlich des Teils im Schreiben vom 02.05.2011 (B 34), welcher die Zurückweisung der in der Abmahnung der Klägerin vom 05.04.2011 (B 21) erhobenen Ansprüche betraf. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung sind die Drittwiderbeklagten neben der Klägerin verantwortlich für den Inhalt des Schreibens, so dass sie gleichfalls (neben der Klägerin) der Beklagten zu 2) die Kosten zu ersetzen haben, welche der Beklagten zu 2) anlässlich der Verteidigung gegen die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden sind. Als Gegenstandswert für die Zurückweisung ist ein Betrag von insgesamt € 211.580,- anzusetzen. Insoweit kann auf die soeben unter a) bb) (2) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Da die Beklagte zu 2) nur Gebühren nach einem Gegenstandswert von € 150.000, - geltend macht, spielt es keine Rolle, dass sie keine Abmahnkosten beanspruchen kann. Demgemäß ist der seitens der Beklagten zu 2) gegenüber den Drittwiderbeklagten geltend gemachte Anspruch gleichfalls in Höhe von € 2080,50 begründet. Soweit es Zinshöhe und -zeitpunkt betrifft, kann auf die soeben unter a) bb) gemachten Ausführungen verwiesen werden. c) Allerdings kann die Beklagte zu 2) anlässlich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2011 (B 34) nicht die Erstattung von Patentanwaltskosten verlangen. Zwar können die Kosten eines Patentanwalts im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung durchaus erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich war (vgl. BGH, WRP 2011, 1057 ff.). An Vorbringen dazu, welche typische patentanwaltliche Tätigkeit im Einzelnen welcher Patentanwalt im Rahmen der vorprozessualen Vertretung der Beklagten entfaltet haben soll, fehlt es jedoch. Die Unterzeichnung des Schreibens vom 02.05.2011 (B 34) durch einen Patentanwalt reicht allein als substantiierter Vortrag nicht aus. Der Verweis der Beklagten zu 2) auf § 140 Abs. 3 MarkenG geht fehl, da diese Vorschrift unmittelbar nur gilt für Kosten, welche durch die Mitwirkung eines Patentanwalts im Rechtsstreit entstanden sind, und die Bestimmung auch nicht in entsprechender Anwendung auf Erstattung von Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Patentanwalts herangezogen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.) 5. Soweit es den mit der Widerklage geltend gemachten Antrag zu 5. betrifft, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, die die Klägerin insoweit noch kein rechtliches Gehör zu dem neuen Vorbringen der Beklagten zu 2) gehabt hat (vgl. auch Beschluss vom heutigen Tage). 6. Das weitere, mit Antrag 6. der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist gemäß § 15 Abs. 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1, 3 MarkenG begründet. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss der unter A. II. 2. b) gemachten Ausführungen, auf die verwiesen wird. Auch zur Verwechslungsfähigkeit bedarf es keiner Erläuterung, da diese von Klägerseite selber angenommen wird. Der Ordnungsmittelausspruch beruht auf § 890 ZPO. 7. Soweit die Beklagte zu 2) weiter einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung geltend macht, ist dieses Begehren gleichfalls nach § 19 c MarkenG begründet. a) Voraussetzung für das Eingreifen eines solchen Anspruches ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses, welches eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In deren Rahmen ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Störungsbeseitigung und Generalprävention darstellt. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer die Drittwiderbeklagten sind, mehrfach gegenüber Dritten fehlerhafte Behauptungen in Bezug auf die Beklagte zu 2) bzw. von dieser (angeblich) begangene Rechtsverletzungen bzw. dieser angeblich nicht zustehende Rechte gemacht hat. Bis zum heutigen Tage fehlt es der Klägerin und den Drittwiderbeklagten offensichtlich an jeglichem Unrechtsbewusstsein, was dokumentiert und verstärkt wird durch die teilweise die Grenzen des guten Geschmacks weit überschreitenden Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Es kommt hinzu, dass bisher nur unvollständig Auskunft erteilt worden ist, so dass die Beklagte zu 2), deren Betrieb eine nicht unerhebliche Zeit durch die seitens der Klägerin unberechtigt erwirkte einstweilige Verfügung lahmgelegt worden ist und die nicht weiß, wem gegenüber die Klägerin fehlerhafte Behauptungen getätigt hat, ein gesteigertes Interesse daran hat, dass allgemein der Inhalt dieses Urteils bekannt gemacht wird. Demgegenüber vermag das Gericht auf Seiten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten kein auch nur annähernd gleich gelagertes Interesse zu erkennen, welches einem Anspruch der Beklagten zu 2) auf Veröffentlichung des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils entgegenstehen könnte. b) Soweit es nun das Medium betrifft, wo die Veröffentlichung stattzufinden hat, hat es das Gericht für angemessen erachtet, diesbezüglich die Portale festzulegen, welche von der Klägerin nach ihren Angaben auf Seite 8 ihres zweiten Schriftsatzes vom 29.07.20011 betrieben werden (§ 19 c S. 2 MarkenG). Dies gilt im Hinblick auf den erfolgreichen Widerklageantrag zu 6. natürlich nicht für die Webseite www. L.- C..de. Dabei erscheint dem Gericht in Anlehnung an § 19 c S. 3 MarkenG ein Veröffentlichungszeitraum von drei Monaten ausreichend aber auch angemessen zu sein. 8. Der mit dem Widerklageantrag zu 8) geltend gemachte Anspruch der Beklagten zu 3) auf Erstattung von Anwaltskosten ist sowohl gegenüber der Klägerin als auch den Drittwiderbeklagten in etwas mehr als hälftiger Höhe - nämlich hinsichtlich der nach einem Gegenstandwert von € 150.000,- abgerechneten Rechtsanwaltskosten - begründet. a) Die Beklagte zu 3) kann von der Klägerin den Ersatz von anlässlich ihres Schreibens vom 01.06.2011 (B 34) entstandenen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. aa) Die Beklagte zu 3) kann zunächst sowohl nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG als auch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, da ihr Unterlassungsbegehren berechtigt war (vgl. oben 2. a) aa)). Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 4. a) aa) verwiesen werden. bb) Die Beklagte zu 3) kann weiter dem Grunde nach Rechtsanwaltskosten verlangen, welche ihr entstanden sind anlässlich des Teils im Schreiben vom 01.06.2011 (B 48), der die Zurückweisung der in der Abmahnung der Klägerin vom 18.05.2011 (B 47) erhobenen Ansprüche betraf. Die Anspruchsgrundlage folgt gleichfalls aus § 823 Abs. 1 BGB, da die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung der Klägerin einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 3) beinhaltete. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 4. a) bb) verwiesen werden. Zu den € 2080,50 (1,3 Gebühr nach € 150.000,- zuzüglich Postpauschale) kommt hier noch die Mehrwertsteuer hinzu, so dass sich der ausgeurteilte Betrag ergibt, den die Klägerin ab Rechtshängigkeit der Widerklage (insgesamt) zu verzinsen hat (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Höhere Zinsen kann die Beklagte zu 3) nicht beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. b) Die Beklagte zu 3) kann darüber hinaus aber auch von den Drittwiderbeklagten den Ersatz von anlässlich ihres Schreibens vom 01.06.2011 (B 48) entstandenen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. aa) Die Beklagte zu 3) kann sowohl nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG als auch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, da ihr begründetes Unterlassungsbegehren sich ausweislich Seite drei des Schreibens vom 01.06.2011 (B 48) auch auf die Drittwiderbeklagten bezog. Zur Höhe kann auf die Ausführungen unter 4. a) aa) verwiesen werden. bb) Die Beklagte zu 3) kann weiter dem Grunde nach Rechtsanwaltskosten verlangen, welche ihr entstanden sind anlässlich des Teils im Schreiben vom 02.05.2011 (B 34), der die Zurückweisung der in der Abmahnung der Klägerin vom 05.04.2011 (B 21) erhobenen Ansprüche betraf. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung sind die Drittwiderbeklagten neben der Klägerin verantwortlich für den Inhalt des Schreibens, so dass sie auch (neben der Klägerin) der Beklagten zu 3) die Kosten zu ersetzen haben, welche der Beklagten zu 3) anlässlich der Verteidigung gegen die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden sind. Soweit es die Höhe und den Zinszeitpunkt betrifft, kann auf die soeben unter a) gemachten Ausführungen verwiesen werden. c) Demgegenüber kann die Beklagte zu 3) nicht die Erstattung von Patentanwaltskosten verlangen. Insoweit kann - abgesehen davon, dass es hier das Schreiben vom 01.06.2011 (B 48) betrifft - auf die Ausführungen unter 4. c) verwiesen werden. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen sehen ausgehend vom jeweiligen Streitwert, mit welchem die Parteien am Rechtsstreit beteiligt sind, wie folgt aus: 1. Die Kostenentscheidung, welche die gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) unterlegene Klägerin und die am Rechtsstreit künftig nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1), 3) und die Drittwiderbeklagten betrifft, stellt sich abhängig vom Streitwert, mit welchem die jeweiligen Parteien am Rechtsstreit beteiligt sind, wie folgt dar: a) Streitwert Klägerin Drittwiderbekl Bekl zu 1) zu 2) zu 3) Klagforderung 50.000 50.000 50.000 50.000 Widerklage Antrag zu 1) 80.000 80.000 80.000 Antrag zu 2) 25.000 25.000 25.000 25.000 Antrag zu 3) 1.000 1.000 1.000 1.000 Antrag zu 4) 4.141 4.141 4.141 Antrag zu 5) --------- --------- Antrag zu 6) 50.000 50.000 Antrag zu 7) 5.000 5.000 5.000 Antrag zu 8) 4.927,79 4.927,79 4.927,79 Insgesamt mithin 40.068,70 50.000 160.927,07 Danach hat die Klägerin die Kosten des Beklagten zu 1) nach einem Streitwert von € 50.000, - zu tragen, da dieser nur in Höhe dieses Wertes am Rechtsstreit beteiligt war (§ 91 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin die Kosten der Beklagten zu 3) nach einem Streitwert von € 160.927,70 zu tragen, der sich aus den Anträgen der Klage und Widerklage zusammensetzt, an denen die Beklagte zu 3) beteiligt war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Demgegenüber sind die Drittwiderbeklagten in Bezug auf die Kosten der Beklagten zu 3) nur zu 20 % in Gesamtschuldnerschaft mit der Klägerin beteiligt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da sie nur in Bezug auf einen Streitwert von € 30.927,79 gegenüber der Beklagten zu 3) unterlegen sind. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der nach Ergehen des Teilurteils nur noch am Rechtsstreit beteiligten Parteien - der Klägerin und der Beklagten zu 2) - bleibt - ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts für den Widerklageantrag zu 5. - dem Schlussurteil Vorbehalten. Diesbezüglich bedurfte es keines ausdrücklichen Ausspruchs im erkennenden Teil des Teilurteils. Da mögliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 3) und mögliche Ansprüche der Beklagten zu 3) gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten abschließend in diesem Teilurteil behandelt worden sind, konnte ein Ausspruch hinsichtlich der (außergerichtlichen) Kosten der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 1) und 3) erfolgen. Dies stellt eine zulässige Ausnahme von dem an sich geltenden Grundsatz der Kosteneinheit dar. Dabei sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) für ihre Widerklage keine Gerichtskosten hat zahlen müssen, und sie dies im Hinblick auf das Ergebnis des Teilurteils auch nicht muss. b) Soweit es den Streitwert der Klage betrifft, ist von Bedeutung, dass es hier um eine markenrechtliche Auseinandersetzung geht, und die Klägerin zudem ihren Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen - auch wettbewerbsrechtlicher Art - stützt, was nach neuerer Rechtsprechung zu mehreren Streitgegenständen führt (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 ff. - TÜV). Unter diesen Umständen ist der von der Klägerin angegebene Streitwert bei Weitem untersetzt (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, WRP 2011, 1322 f. - absichtlich untersetzte Streitwertangabe). Der vom Gericht angesetzte Streitwert erscheint deshalb als das Minimum dessen, was hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Klagbegehrens zu veranschlagen ist. Der Streitwert hinsichtlich des Widerklageantrages zu 1. folgt im Umkehrschluss aus dem Streitwert, welcher im Verfügungsverfahren auf Vorschlag der Klägerin festgesetzt worden ist. Ein Abschlag im Hinblick auf den Feststellungsantrag ist nicht zu machen, da durch diese Tenorierung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren der Klägerin „erledigt" ist. Der Streitwert hinsichtlich des Widerklageantrages zu 2. ist von den Beklagten zu 2) und 3) zutreffend veranschlagt worden. Bei äußerungsrechtlichen Unterlassungsangelegenheiten geht die Pressekammer des Landgerichts Hamburg regelmäßig von mindestens € 10.000,- pro Behauptung aus. Den Streitwert hinsichtlich des Widerklageantrages zu 3. hat das Gericht mit € 1.000,- angesetzt, da insoweit entscheidend ist, welche Mühe die Auskunft der auskunftspflichtigen Partei bereitet. Die kann hier nicht als so hoch veranschlagt werden. Der Streitwert hinsichtlich des Widerklageantrages zu 6. ist vergleichbar mit dem der Klagforderung. Der von der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Widerklageantrages zu 7. angesetzte Streitwert ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Die Ausnahme hinsichtlich des tenorierten Anspruches auf Urteilsveröffentlichung beruht auf § 19 c S. 4 MarkenG. D. Das Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in den Schriftsätzen vom 02.9., 23.09. (vier Stück), 26.09. und 27.09.2011 hat dem Gericht keinerlei Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung (auch) hinsichtlich des Teils, über welchen hier entschieden worden ist, wieder zu eröffnen. Soweit es die von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, sei darauf hingewiesen, dass - ohne dass das Gericht eine Frist gesetzt hatte - die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu Klagerwiderung und Widerklage in insgesamt drei Schriftsätzen vom 29.07. (zwei Stück), und 02.08.2011 auf insgesamt 65 Seiten Stellung genommen hat. Weshalb ihr dann im Termin noch eine weitere Schriftsatzfrist hätte eingeräumt werden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht hat stets betont, dass die Klägerseite selbstverständlich rechtliches Gehör zu neuem Vorbingen in der Duplik erhalten würde (vgl. auch den Beschluss vom heutigen Tage). Die Einräumung weiteren rechtlichen Gehörs war aber nicht erforderlich zu dem Vorbringen in der Klagerwiderung/Widerklage, zu welchem die Klägerin und die Drittwiderbeklagten bereits umfänglich Stellung genommen hatten. Abgesehen davon vermag das Gericht aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach wie vor nicht zu erkennen, dass der Klägerin ein Marken- bzw. vorrangiger Werktitelschutz zukommen könnte. Beschluss Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Rubrum des Protokolls der Sitzung vom 05.08.2011 dahingehend berichtigt (§ 319 ZPO), dass der Beklagte zu 1) nur Beklagter und nicht Widerkläger ist. Die Parteien streiten über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung von drei Domains. Die anwaltlich durch ihre Geschäftsführerin vertretene Klägerin verlangt von den Beklagten Freigabe einer Domain. Die Beklagten zu 2) und 3) machen widerklagend gegen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten, die Geschäftsführer der Klägerin, eigene Rechte geltend. Die Klägerin betreibt unter den Domains www. K.- J..de und www. L.- C..de Stellenmärkte speziell für Juristen. Für die Klägerin wurde am 22.4.2002 die deutsche Wortmarke „KarriereJura" eingetragen (K 3), die angegebenen Domains gehören ihr mindestens seit Juni 2002. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 3) ist, betreibt unter der Domain www. l..de ebenfalls einen Stellenmarkt speziell für Juristen, wobei die Parteien darüber streiten, seit wann dies der Fall ist. Der Beklagte zu 1) war bis zum 09.06.2011 bei der D. als Inhaber der Domain eingetragen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2011 nahm die Klägerin die Beklagte zu 2) auf Unterlassung, Schadensersatz und Freigabe der Domain in Anspruch (B 21). Hierauf erwiderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2011, in welchem sie die geltend gemachten Ansprüche zurückwies und ihrerseits Unterlassung begehrte (B 34). Kurz zuvor hatte die Klägerin gegen die Beklagte unter dem 29.04.2011 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt (B 21), gegen welche die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegte. Nach Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 18.05.2011 (B 43) wurde die Verfügung durch Urteil vom 31.05.2011 mangels Bestehens eines Verfügungsgrundes aufgehoben (B 44). Parallel dazu nahm die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2011 nunmehr auch die Beklagte zu 3) auf Unterlassung, Schadensersatz und Freigabe der Domain in Anspruch (B 47). Hierauf erwiderte die Beklagte zu 3) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2011, in welchem sie die geltend gemachten Ansprüche zurückwies und ihrerseits Unterlassung von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten verlangte (B 48). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage teilte die Klägerin dem Amtsgericht K., Handelsregister, mit, dass die Beklagte zu 2) aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Firmierung „LegalCareers" nicht verwenden dürfe (B 50). Parallel dazu wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin per E-Mail am 08.06.2011 u.a. an die international tätige Anwaltskanzlei B. & B., wobei auf den Inhalt der Nachricht verwiesen wird (B 51). Darüber hinaus sandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.06.2011 eine weitere E-Mail an das „Veröffentlichungswesen" von B. & B.. (B 52). Die Klägerin behauptet, sie nutze die Domain www. L.- C..de für einen juristischen Stellenmarkt bereits seit ca. 10 Jahren. Sie ist der Meinung, die Beklagten würden durch die Benutzung der Domain www. l..de und dem dort veröffentlichten Impressum „LegalCareers" sowohl in marken- als auch in wettbewerbsrechtlicher Weise ihre Rechte verletzen. Prioritätsälterer Markenschutz bestehe sowohl für „Karriere-Jura" als auch für „Legal-Career", da hinsichtlich beider Marken eine Verwechslungsgefahr mit „LegalCareers" gegeben sei. Ebenso sei ein Werktitelschutz für ihre beiden Homepages gegeben, welcher aufgrund der Verwechslungsgefahr verletzt sei. Im Übrigen sei das Freigabebegehren auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Domain „www. l..de" freizugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen widerklagend, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von den Beklagten zu 2) und 3) zu verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers" in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote" und/oder „Juristische Stellengesuche" und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemittel für die vorgenannten Bereiche zu benutzen; 2. die Klägerin sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, a. die Beklagten zu 2) und zu 3) haben es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung „Legalcareers" in jedweder Schreibweise für die Bezeichnung von Anzeigenservices und/oder Personaldienstleistungen im Bereich „Juristische Stellenangebote" und/oder „Juristische Stellengesuche" und/oder für einen juristischen Stellenmarkt und/oder in der Firmierung, der geschäftlichen Bezeichnung und/oder in Werbemittel für die vorgenannten Bereiche zu benutzen und/oder b. die Benutzung des Zeichens „LegalCareers" und/oder „Legalcareers" durch die Beklagten zu 2) und 3) verletze die Rechte der Klägerin, insbesondere die Rechte der Klägerin an der deutschen Marke Nr. 3. „Karriere-Jura" und/oder an der Domain „ l.- c..de"; und der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) und 3) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 2. a) und b) genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Klägerin oder an den Widerbeklagten zu 2) und 3), oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 3. die Klägerin sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, den Beklagten zu 2) und 3) Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen sie die Behauptungen gemäß Ziffer 2 aufgestellt haben, und welchen Inhalts die betreffenden Behauptungen waren; 4. die Klägerin sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) € 4141,- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen; 5. die Klägerin sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) einen weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zu zahlen, mindestens aber EUR 25.000 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen; 6. die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, das Zeichen „Legal-Career" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kennzeichnung eines juristischen Stellenportals zu benutzen, wenn dies wie in den im Schriftsatz vom 27.07.2011 aufgeführten drei Screenshots geschieht, und der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 6 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Klägerin, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 7. der Beklagten zu 2) zu gestatten, das Urteil auf gesamtschuldnerisch zu tragende Kosten der Klägerin sowie der Widerbeklagten zu 2) und 3) öffentlich bekannt zu machen; 8. die Klägerin sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) EUR 4927, 79 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) ist der Meinung, keine Rechte der Klägerin zu verletzen. Er sei nie Inhaber der Homepage www. l..de gewesen. Er sei daher nicht passivlegitimiert. Darüber hinaus sei das Begehren der Klägerin auch in der Sache unbegründet. Die Beklagten zu 2) und 3) machen geltend, die Klägerin habe erst im April 2011 damit begonnen, ihre Homepage www. l.- c..de umzubauen, wobei sie die Farbgebung und die Motive der bereits seit Juni 2010 bestehenden Webseite der Beklagten zu 2) übernommen habe. Somit stünden ihnen die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zu. Zudem würde durch den Umbau nun ihr Werktitelrecht verletzt. Da keine Rechtsverletzungen durch sie begangen würden, könnten sie vielmehr von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten Feststellung, Unterlassung sowie Schadensersatz u.a. in Form von Rechts- und Patentanwaltskosten anlässlich der Schreiben vom 02.05. (B 34) und 01.06.2011 (B 48) verlangen. Darüber hinaus stehe der Beklagten zu 2) angesichts des Verhaltens der Klägerin auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, da die Klage begründet sei, könne die im Übrigen aus verschiedenen Gründen unzulässige (Dritt-)Widerklage keinen Erfolg haben. Ein eventuell bestehender Auskunftsanspruch sei auf jeden Fall bereits erfüllt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.