Entscheidung
I ZB 27/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250422BIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250422BIZB27.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/22 vom 25. April 2022 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Be- schwerdegericht die gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versa- genden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof "Beschwerde und Rechtsbeschwerde" eingelegt. II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstel- lerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung der An- tragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen. In einem sol- chen Fall steht der Antragstellerin im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe kein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung als in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3 f. mwN). Diese 1 2 3 - 3 - ist im Streitfall die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die nicht anfechtbar ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; für eine Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesa- chen vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - IX ZA 7/20, juris Rn. 2 mwN). Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 W 5/22 - 4