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Entscheidung

I ZB 72/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100223BIZB72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100223BIZB72.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/22 vom 10. Februar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Berichtigt durch Beschluss vom 22. März 2023 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Koch wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1333/22 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. werden als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Schuldners gegen die im Verfahren getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Ent- scheidung darüber berufen. 1. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsge- such ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung 1 2 - 3 - enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2022 - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.). 2. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 waren mangels Zulassung durch das Be- schwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie waren daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens be- durfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Ge- schäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen. II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvoll- streckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft ge- setzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Ent- scheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 31. August 2022 - I ZB 36/22 und I ZB 38/22, juris, jeweils mwN). 3 4 - 4 - III. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung der Senatsbe- schlüsse vom 31. August 2022 in den Verfahren I ZB 36/22 bis 40/22 ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangs- gericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen. IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt eben- falls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner be- reits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersen- dung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Ent- scheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Pri- vatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtli- cher Schriftstücke. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]). 5 6 - 5 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2022 - 1 M 1364/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 45 T 1333/22 - 7 8 ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB72.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/22 vom 22. März 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Der Beschluss vom 10. Februar 2023 wird wegen offenbarer Un- richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Tenor des Beschlusses muss die Bezeichnung des angefochte- nen Beschlusses "45 T 1333/22" statt "43 T 1333/22" heißen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2022 - 1 M 1364/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 45 T 1333/22 -