Entscheidung
6 StR 120/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030522U6STR120
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030522U6STR120.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 120/21 vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2022 an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt N. als Verteidiger, Rechtsanwältin T. als Vertreterin des Nebenklägers, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des Raubes mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbun- desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Am 8. Dezember 2016 zwischen 13:10 Uhr und 13:30 Uhr kehrte die 82-jährige Rentnerin K. vom Einkaufen in ihre Wohnung zurück. Sie brachte Teile ihrer Einkäufe in die Küche, zog sich ihren Mantel aus und hängte ihn an die Garderobe. Noch bevor sie sich die Schuhe ausziehen konnte, wurde 1 2 3 - 4 - sie im Flur-/Küchenbereich ihrer Wohnung überfallen und nach heftiger Gegen- wehr erwürgt. Bei dem Geschehen fügte ihr der Täter weitere massive Verletzun- gen zu. So waren mehrere Rippen gebrochen. Ein Rippenbruch führte zu einer Verletzung der Herzaußenwand. Die Rippenbrüche können durch ein Knien oder Sitzen des Täters auf ihrem Brustkorb entstanden sein. Die Geschädigte wies ferner zahlreiche Hämatome auf, unter anderem an beiden Oberarmen, wobei die Unterblutungen als Griffspuren interpretiert werden können. Zuletzt wurde ihr – nicht todesursächlich – eine Plastiktüte über den Kopf gezogen. Die Wohnung wurde vom Täter durchwühlt. Der Geldbörse der Geschä- digten wurden 80 Euro entnommen. Der Angeklagte war unmittelbarer Wohnungsnachbar der Getöteten. Er hatte vor der Tat keine Kontakte mit ihr. Im Ermittlungsverfahren machte er un- terschiedliche Angaben dazu, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten hatte. In der Wohnung wurden die folgenden DNA-Spuren gesichert: An der Bekleidung des rechten Oberarms des Opfers (Spur 02.006) wurde ein DNA-Merkmalsgemisch von mindestens zwei Personen fest- gestellt. Eine biostatistische Berechnung ergab, dass dessen Verursa- chung durch das Opfer und den Angeklagten 257 Trilliarden Mal wahr- scheinlicher ist als eine Verursachung durch die Geschädigte und eine unbekannte Person. An der Außenseite (Spur 04.004.05.4) und am Kartenfächer-Druck- knopf (Spur 04.004.05.6) der Geldbörse des Opfers wurde männliche 4 5 6 - 5 - DNA festgestellt, die mit derselben Wahrscheinlichkeit dem Angeklag- ten zuzuordnen ist. Am bekleideten rechten Oberarm (Spur 02.007) wurde ein autosoma- les Merkmalsgemisch von mindestens zwei Personen festgestellt. Bei der Untersuchung der Spur mit DYS-Marker wurden Merkmalsgemi- sche von mindestens zwei männlichen Personen festgestellt. Die inten- sivsten Merkmale wurden dem Angeklagten zugeordnet. An der Hose, rechter Unterschenkel Knie bis Hosensaum, des Opfers (Spur 02.012) wurde ein autosomales Merkmalsgemisch von mindes- tens drei Personen festgestellt. Hauptverursacherin der Spur ist die Ge- schädigte. Die DYS-Marker-Untersuchung ergab, dass die Spur ferner durch mindestens zwei männliche Personen verursacht wurde. Der An- geklagte wurde als Hauptverursacher festgestellt. An der Bekleidung des Opfers, linker Brustbereich (Spur 02.018), wur- den die autosomalen Merkmale der DNA-Mischspur der Geschädigten zugeordnet. Die DYS-Marker-Untersuchung ergab Gemische von min- destens zwei männlichen Personen, wobei die intensivsten Merkmale dem Angeklagten zuzuordnen waren. Soweit die Merkmalsgemische auf andere männliche Verursacher hinwie- sen, wurden die männlichen Bewohner des Mehrfamilienhauses sowie die nach der Entdeckung der Tat an und in der Wohnung tätigen Polizeibeamten und Ret- tungskräfte als Spurenverursacher ausgeschlossen. 7 - 6 - 2. Das sachverständig beratene Landgericht vermochte sich von der Tä- terschaft des Angeklagten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicher- heit zu überzeugen. Zwar spreche die an der Geldbörse und am Leichnam si- chergestellte DNA des Angeklagten in erheblichem Maße dafür, dass er die Tat begangen habe. Jedoch bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die DNA des Angeklagten aus dem Treppenhaus durch Sekundär- oder Tertiärübertragung an den Tatort gelangt sei. Mehrere Personen hätten die Wohnung ohne Schutzklei- dung betreten oder die Schutzkleidung bereits angezogen, bevor sie den Haus- eingang des Mehrfamilienhauses betreten hätten. Zudem seien vor Eintreffen der Spurensicherungskräfte Veränderungen an der Leiche, insbesondere der Ober- bekleidung, vorgenommen worden. Auch seien der Personalausweis und die Krankenkassenkarte des Opfers den Rettungskräften aus der Wohnung heraus- gegeben und anschließend wieder in die Wohnung verbracht sowie in die Geld- börse zurückgesteckt worden. Erst danach sei die Geldbörse auf Spuren unter- sucht worden. 3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, weswegen es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaß- stabs rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft. a) Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass sich das Landgericht nicht näher mit der Aussagekraft der Ergebnisse der DYS-Marker-Untersuchungen betref- fend die Spuren 02.007, 02.012 und 02.018 auseinandergesetzt und diese nicht erkennbar mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Beweiswürdigung ein- gestellt hat. 8 9 10 - 7 - Namentlich die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Spur 02.012 an der Hose der Getöteten, wonach der Angeklagte als Mitverursacher insoweit (lediglich) nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 37), lassen be- sorgen, dass das Landgericht diesen Befunden letztlich überhaupt keinen Be- weiswert beigemessen hat. Dafür spricht auch, dass es sich im Weiteren aus- drücklich nur mit den „DNA-Treffern“ befasst und die an der Hose gefundene Spur außer Acht lässt (UA S. 54). Damit wird aber verkannt, dass die Untersu- chung mit DYS-Markern das Y-Chromosom betrifft, das in väterlicher Linie ge- koppelt und von Mutationen abgesehen unverändert weitervererbt wird (vgl. LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 171 mwN). Demgemäß kommen als Verursacher – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat (UA S. 37) – neben dem Angeklagten nur aus derselben väterlichen Linie stammende männ- liche Verwandte wie seine Brüder als Spurenverursacher in Betracht. Anhalts- punkte für eine Anwesenheit seiner Brüder sind aber nicht vorhanden. b) Das angefochtene Urteil lässt eine umfassende Gewichtung der vor- handenen Beweisanzeichen vermissen. Der gerichtsbiologische Sachverstän- dige hatte zwar ausgeführt, dass eine sekundäre oder tertiäre Übertragung von DNA an den Tatort „grundsätzlich immer möglich“ sei. Gegenständlich halte er eine solche Übertragung aber für unwahrscheinlich, weil die DNA des Angeklag- ten an zwei verschiedenen Orten, nämlich an der Leiche und an der Geldbörse, gefunden worden sei. Dem entspricht das durch den Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen für forensische DNA-Analyse Prof. Dr. Courts (Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Erörterung bedurft, dass sich vom Angeklagten herrührende Spuren an mehreren Stellen des Leichnams be- fanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, NStZ 2012 11 12 13 - 8 - 648 [dort nicht abgedruckt] LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 156; siehe auch Vennemann/Oppelt/Grethe/Anslinger/Schneider/Schneider, NStZ 2022, 72, 75, 78). Dies gilt umso mehr, als mit dem Arm der Getöteten (multiple Druckmale) und ihrem Brustbereich (Rippenbrüche, vermutlich verursacht durch Knien oder Sitzen des Täters auf dem Brustkorb) Stellen betroffen waren, die nach den Fest- stellungen massiver Gewalthandlungen von Seiten des Täters ausgesetzt waren. Eine Überspannung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt es in diesem Zusammenhang dar, wenn die Jugendkammer darauf verweist, dass nicht habe festgestellt werden können, ob der Ort der jeweiligen Spuren exakt mit den Druckmalen korrespondiere. Denn dieser Umstand kann seine Erklärung zwanglos in einem Verrutschen der Kleidung finden. Den Urteilsgründen (UA S. 14 f.) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass durch die Rettungskräfte bzw. Polizeibeamten gerade am Arm des Opfers Veränderungen vorgenommen wur- den. Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob die Gesamtheit der am Leich- nam gefundenen Spuren Primärübertragungen so sehr nahelegen, dass aus sachverständiger Sicht ohnehin unwahrscheinliche sekundäre oder tertiäre Über- tragungen aus dem Hausflur heraus nur noch theoretisch in Betracht kommen. Diese wären auch deswegen notwendig gewesen, weil in der Wohnung – was das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat – keine Spuren von anderen den Hausflur wie der Angeklagte nutzenden männlichen Hausbewohnern, von den Rettungskräften oder den Polizeibeamten gefunden wurden. 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Mög- lichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. 14 15 - 9 - Das gilt auch für die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt. Denn dem freige- sprochenen Angeklagten war es nicht möglich, diese mit einem Rechtsmittel an- zugreifen. König Feilcke Tiemann von Schmettau Werner Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 11.05.2020 - 23 Ks 1/17