Entscheidung
IX ZR 30/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120522BIXZR30.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/21 vom 12. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 12. Mai 2022 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 25. März 2021 (IX ZR 70/20, ZInsO 2021, 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 AnfG entschieden, dass eine dem Anfechtungsgeg- ner früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedi- gung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grund- geschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine 1 2 - 3 - Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 InsO. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 InsO allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkon- gruent ist (vgl. Ganter, NZI 2019, 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Ge- setzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2020 - 6 O 3763/19 - OLG München, Entscheidung vom 09.02.2021 - 5 U 6404/20 - 3