Urteil
IX ZR 70/20
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Frist des § 4 AnfG ist bei vormerkungsgesicherten Grundstücksübertragungen der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG maßgeblich.
• Die Schutzwirkung der Vormerkung nach § 106 Abs. 1 InsO gilt auch für unentgeltliche Grundgeschäfte; der Rechtsgrund der gesicherten Forderung ändert nichts an der Insolvenzsicherheit der Vormerkung.
• Eine teleologische Einschränkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG für unentgeltliche Übertragungen ist nicht geboten; die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts dient Rechtssicherheit und ist nicht nach dem wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts zu differenzieren.
• Ist die Vierjahresfrist des § 4 AnfG bereits abgelaufen, scheitert eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG; gleichwohl kann bei entsprechendem Vortrag eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG weiterhin relevant sein.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der Anfechtungsfrist bei vormerkungsgesicherter Grundstücksübertragung • Für die Frist des § 4 AnfG ist bei vormerkungsgesicherten Grundstücksübertragungen der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG maßgeblich. • Die Schutzwirkung der Vormerkung nach § 106 Abs. 1 InsO gilt auch für unentgeltliche Grundgeschäfte; der Rechtsgrund der gesicherten Forderung ändert nichts an der Insolvenzsicherheit der Vormerkung. • Eine teleologische Einschränkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG für unentgeltliche Übertragungen ist nicht geboten; die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts dient Rechtssicherheit und ist nicht nach dem wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts zu differenzieren. • Ist die Vierjahresfrist des § 4 AnfG bereits abgelaufen, scheitert eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG; gleichwohl kann bei entsprechendem Vortrag eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG weiterhin relevant sein. Die Kläger sind Eltern des Schuldners, der Eigentümer eines Doppelhauses in Mainz war. Am 13.11.2012 gab der Schuldner den Klägern ein unwiderrufliches Kaufvertragsangebot und beantragte zur Sicherung eine Auflassungsvormerkung; die Vormerkung wurde am 20.11.2012 eingetragen. Die Kläger nahmen das Angebot am 18.12.2014 an und wurden schließlich am 21.10.2015 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beklagten sind Gläubiger des Schuldners mit titulierten Forderungen; sie trieben im Januar/Februar 2015 die Zwangssicherungshypotheken ein. Die Kläger begehrten die Löschung der Zwangssicherungshypotheken; die Beklagten erhoben Widerklage mit Anfechtung der Vormerkung und der Auflassung, gestützt auf § 3 und § 4 AnfG. Das Berufungsgericht gab der Widerklage statt; der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück. • Revision zulässig; Sache nicht zur Endentscheidung reif, daher Zurückverweisung gemäß §§ 562, 563 ZPO. • Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken entstanden ist (§§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB). • Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG sei rechtzeitig geltend gemacht; maßgeblich für den Beginn der Vierjahresfrist ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG bereits der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung, sodass die Anfechtungsklage vom 29.6.2018 zu spät erhoben wurde. • Die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts durch § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG gilt einheitlich und ist nicht nach dem wirtschaftlichen Charakter des Grundgeschäfts (entgeltlich/unentgeltlich) einzuschränken; die Vormerkung vermittelt – auch bei unentgeltlichen Grundgeschäften – eine insolvenzfeste Rechtsstellung gemäß § 106 Abs. 1 InsO. • Die Vormerkung sichert auch künftige Ansprüche, sofern der Rechtsboden für ihre Entstehung vorbereitet ist; § 106 Abs. 1 InsO schützt diese Stellung unabhängig vom Rechtsgrund der gesicherten Forderung. • Weil die Vierjahresfrist des § 4 AnfG verstrichen ist, greift die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht; eine Anfechtung nach § 3 Abs. 4 AnfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. • Die Beklagten haben jedoch revisionsrechtlich vorgetragen, dass bereits bei Abgabe des Kaufvertragsangebotes Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung vorlag und die Kläger hiervon Kenntnis gehabt hätten; daher kann eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. • Das Berufungsgericht hat nicht abschließend zu den für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (Kenntnisstand und Vorsatz) ausgeführt; deshalb ist Zurückverweisung zur weiteren Feststellung geboten. • Bei erneuter Verhandlung sind insbesondere die Wertermittlung, die Frage einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks, die Beurteilung der Sachverständigengutachten und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen erneu zu prüfen. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage ist daher rechtsfehlerhaft, soweit sie eine erfolgreiche Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG bejaht hat. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG ist wegen Ablaufens der Vierjahresfrist nicht durchgegangen, weil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG der maßgebliche Zeitpunkt die Eintragung der Auflassungsvormerkung (20.11.2012) ist und die Widerklage vom 29.6.2018 zu spät erfolgte. Der Vormerkungsschutz nach § 106 Abs. 1 InsO gilt auch bei unentgeltlichen Grundgeschäften; eine teleologische Einschränkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG kommt nicht in Betracht. Gleichwohl kann eine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bei entsprechendem Tatsachenvortrag weiterhin Erfolg haben; das Berufungsgericht muss insoweit weitere Feststellungen treffen und Beweise würdigen. Daher ist die Sache zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht ergänzend über die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung sowie die weiteren tatsächlichen Gesichtspunkte entscheidet.