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Entscheidung

6 StR 156/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR156.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 156/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2021 im Einziehungs- ausspruch aufgehoben; diese Entscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro (§ 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklag- ten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält. 1 2 - 3 - Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechts- widrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamt- schuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Betei- ligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 372/10 Rn. 3). Dabei genügt es, dass der Beteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand er- langte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermö- gensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Denn eine faktische oder wirtschaftliche Verfügungs- gewalt über die entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und durch den Ange- klagten in Drittzueignungsabsicht entwendeten 300 Euro hatte nach den rechts- fehlerfrei getroffenen Feststellungen allein der anderweitig Verfolgte D. . Zu einer späteren auch nur beabsichtigten Aufteilung der Beute konnte das Landge- richt keine Feststellungen treffen. Solche sind auch nicht zu erwarten. 3 4 - 4 - 2. Die Einziehungsanordnung hat daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Sander Feilcke RiBGH Dr. Tiemann ist ulaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.12.2021 - 14 KLs 12/21 5 6