Entscheidung
IV ZR 400/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR400
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR400.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 400/21 vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 18. Mai 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versiche- rungsleistungen für 60 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, sowie für einen Warenschaden geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dage- gen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312- 318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen be- steht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klau- selwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Be- dingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H. B. A. I. Allgemeine Versicherungsbedingungen" (im Folgenden: BL-AIHG) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist und Ziff. 1 und Ziff. 1.1 BL- AIHG nicht - anders als § 2 ZBSV 08 und dessen Nr. 1 - mit "Versicherte Gefahren" und "Versicherungsumfang" überschrieben sind, rechtfertigt 2 3 4 - 4 - keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versiche- rungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krank- heitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 BL-AIHG). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 BL-AIHG im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Ver- sicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 BL-AIHG genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22). Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2021 - 20 O 252/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2021 - 9 U 125/21 - 7