OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 125/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1102.9U125.21.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 252/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 252/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Er betreibt in A das Restaurant „B“. Für diese Betriebsstätte unterhält er bei der Beklagten seit dem 22.01.2019 eine Geschäftsversicherung unter Einschluss einer Ertragsausfallversicherung, im Rahmen derer auch die Gefahr der Betriebsschließung für eine Haftzeit von 60 Tagen versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die C (im Folgenden: C) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „ 1 Betriebsschließung 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […] 1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten: […] b) Krankheitserreger: […] 1.3 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden […] e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“ In den in Ziff. 1.2 C enthaltenen Aufzählungen sind weder die Krankheit COVID-19 noch der diese verursachende Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 22.01.2019 (Anlage K 1, Anlagenheft) sowie auf die C (Anlage K 6, Anlagenheft) Bezug genommen. Am 16.03.2020 erließ der Bürgermeister der Stadt A mit Wirkung zum 17.03.2020 auf der Grundlage des § 28 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung eine Allgemeinverfügung, in der zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem die Schließung von Gaststätten angeordnet wurde (Anlage K 8, Anlagenheft). Die Verfügung wurde – unter Aufrechterhaltung der Anordnung der Schließung von Gaststätten – durch die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 ersetzt (Anlage K 9, Anlagenheft). Eine entsprechende Untersagung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen erfolgte auf der Grundlage des § 32 IfSG durch § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV.NRW. S. 177a). Während dieses sog. (ersten) Lockdowns war es dem Kläger in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 10. Mai 2020 untersagt, seinen Betrieb für Publikum zu öffnen. Der Kläger zeigte der Beklagten die Schließung des Betriebs in der Folgezeit an und begehrte eine bedingungsgemäße Entschädigung. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 07.04.2020 mit der Begründung ab, das Coronavirus SARS-CoV-2 falle nicht unter die bedingungsgemäß definierten Krankheitserreger (Anlage K 3, Anlagenheft). Eine anwaltliche Aufforderung zur Leistung blieb ebenfalls erfolglos (Anlagen K 4 und K 5, Anlagenheft). Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst die Zahlung von 167.263,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, wobei sich die Hauptforderung aus einem Betriebsausfallschaden von 162.000,00 Euro und einem Warenschaden von 5.263,00 Euro zusammensetze. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 hat er die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Betriebsausfallschadens um einen Betrag von 18.000,00 Euro erweitert (Bl. 86 d.A.) und zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 185.263,00 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.415,90 Euro nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei; die Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus sei kein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Begründung des Landgerichts sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu Unrecht verneint. Die Versicherungsbedingungen seien nicht klar und verständlich formuliert, was dazu führe, dass sie einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhielten. Die in Ziff. 1.2 C enthaltene (konkrollfähige) Klausel, durch die das in Ziff. 1.1 C festgelegte Hauptleistungsversprechen eingeschränkt werde, sei – sofern die Liste als abschließend zu verstehen wäre – intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach Ziff. 1.1 C werde Schutz im Falle des Eingreifens der Behörde aufgrund des IfSG versprochen. Dadurch werde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gegenüber der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung aufgrund des IfSG vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die in Ziff. 1.2 C enthaltene Einschränkung des Leistungsversprechens halte den Anforderungen an das Transparenzgebot nicht stand. Durch den Wortlaut der Klausel werde suggeriert, dass eine Deckungsgleichheit mit den in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern bestehe, die tatsächlich nicht vorgelegen habe. Unabhängig von der Diskrepanz zwischen den in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalogen und den offen gestalteten §§ 6 f. IfSG werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht deutlich, dass der Versicherungsschutz mit einem abschließenden Katalog maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger abweiche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23.07.2021 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das am 19.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – Az.: 20 O 252/20 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 162.000,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 11.05.2020 zu zahlen; 2. an den Kläger weitere 18.000,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit des Klageerweiterungsantrags zu zahlen; 3. dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 2.415,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 14.09.2021 (Bl. 253 f. d.A.) und 20.09.2021 (Bl. 265 ff. d.A.) entsprechende Zustimmungen erklärt haben, hat der Senat durch Beschluss vom 27.09.2021 (Bl. 273 d.A.) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19.10.2021 angeordnet. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von insgesamt 180.000,00 Euro nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit Ziff. 1 C. Auf der Grundlage der vereinbarten C besteht aus Anlass der durch die Allgemeinverfügungen des Bürgermeisters der Stadt A vom 16.03.2020 und 18.03.2020 – und später durch § 9 der CoronaSchVO NRW vom 22. März 2020 – angeordneten Untersagung des Betriebs seiner Gaststätte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kein Versicherungsschutz. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Krankheit/der Krankheitserreger COVID-19/SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz der hier zugrunde liegenden Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst ist. Die Auslegung der betreffenden vertraglichen Klausel in den Versicherungsbedingungen ergibt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die dort explizit genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstreckt. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 [985]; BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 [389]; BGH r+s 2020, 85 [86]). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH r+s 2011, 295 [296]; BGH r+s 2021, 27 [28]). Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, da die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bedingungen der Beklagten um eine erkennbar abschließende Aufzählung der maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger. Was unter einer die Leistungspflicht des Versicherers begründenden meldepflichtigen Krankheit bzw. einem meldepflichtigen Krankheitserreger zu fassen ist, wird in Ziff. 1.2 C geregelt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nicht annehmen können, dass die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 dem Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung unterfallen. Im Hinblick auf die in Ziffer 1.2 C erfolgende katalogartige Aufzählung einer Vielzahl von Krankheiten (a) und Krankheitserregern (b) wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer keinen Zweifel an dem abschließenden Charakter dieser Auflistungen haben. Dem Versicherten wird der Wille des Versicherers zur Begrenzung des Risikos auf bestimmte Krankheiten und Erreger mit der gewählten Formulierung ausreichend klar vor Augen geführt. Der verwendete Begriff „die folgenden“ kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich eine Aufzählung anschließt und ausschließlich die in der Aufzählung genannten Krankheiten und Krankheitserreger diejenigen sein sollen, für die eine vertragliche Einstandspflicht begründet werden soll. Diesem Verständnis steht auch die weitere Formulierung der „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger nicht entgegen. Der Begriff „namentlich“ stellt kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Dies ergibt sich bereits aus seiner Stellung im Satzgefüge im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „die folgenden“ (OLG Hamm BeckRS 2021, 18257, Rn. 28). Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden. Die Verwendung des Begriffs „namentlich“ erfolgt hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „mit Namen genannt“ oder „ausdrücklich benannt“. Damit werden die nachfolgend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zusätzlich beschrieben: Es handelt sich um solche, die in §§ 6, 7 IfSG mit Namen genannt sind (wie hier OLG Hamm BeckRS 2021, 18257; OLG Stuttgart r+s 2021, 139 [140] Rn. 28 f.; LG Bonn BeckRS 2021, 7551, Rn. 23; LG Essen BeckRS 2020, 31149, Rn. 30; LG Hamburg NJOZ 2021, 147 [149] Rn. 20). Ein Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen auch nicht etwa annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs in §§ 6 f. IfSG, zumal eine öffnende Regelung, wie sie in §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG zu finden ist und die andere bedrohliche übertragbare Krankheiten umfasst, in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist; demnach kann auch aus der Motivation des Gesetzgebers des Infektionsschutzgesetzes nichts für das Verständnis der hier zur Anwendung kommenden AVB abgeleitet werden. Allein aufgrund der Bezugnahme auf das IfSG und auf die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ist die Annahme, dass durch die Nennung dieser gesetzlichen Regelungen über die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger hinausgehend auch solche Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, die zusätzlich im Infektionsschutzgesetz genannt werden könnten, eher fernliegend; auch wird ein verständiger Versicherungsnehmer eine Inbezugnahme der gesetzlichen Regelung ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht als dynamische Verweisung verstehen (vgl. insoweit zu vergleichbaren Klauseln, bei denen als versicherte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger gleichfalls die „folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert werden: OLG Karlsruhe r+s 2021, 438; OLG Hamm BeckRS 2021, 18257; OLG Stuttgart, r+s 2021, 139 [140], Rn. 25; OLG Oldenburg BeckRS 2021, 11123; Rn. 20; OLG Schleswig BeckRS 2021, 10892, Rn. 29; LG Bonn BeckRS 2021, 7551, Rn. 23; LG Oldenburg BeckRS 2020, 27360; Lüttringhaus/Eggen r+s 2020, 250 [253]; Schreier VersR 2020, 513 [515]; Günther/Piontek r+s 2020, 242 [243]; vgl. zu den insoweit abweichenden Auffassungen LG Hamburg 2020, 30449, Rn. 30, 40, 45 [Mehrdeutigkeit der Bedingungen]; Werber VersR 2020, 661 [664]; Griese VersR 2021, 147 [149, 150]; Rolfes VersR 2020, 1021 [1023 f.]; Armbrüster r+s 2020, 507 [508]). Werden Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB namentlich aufgeführt, besteht gerade kein Gleichklang zu Krankheiten und Krankheitserregern, wie sie in dem – laufend sich ändernden – IfSG enthalten sind. Das Leistungsversprechen des Versicherers als objektive Leistungsbeschreibung und damit auch Leistungsbeschränkung ergibt sich aus dem Versicherungsschein i.V.m. mit den C. Dort werden alle gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger in Form einer Auflistung angeführt, so dass der Versicherungsnehmer allein anhand der AVB erkennen kann, wie weit die Deckungspflicht des Versicherers reicht. Dass es sich dabei nicht nur um eine rein deklaratorische oder nur beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich - wie ausgeführt - allein daraus, dass es an entsprechenden Formulierungen wie „insbesondere“, „z.B.“ oder „beispielsweise“ fehlt (vgl. Günther/Piontek, r+s 2020, 242 [243]). Die Ausschlüsse in Ziff. 1.3 C (u.a. der unter e) genannten Prionenerkrankungen) ändern an einem solchen Verständnis nichts. Dieser konkret formulierte Risikoausschluss erweckt nicht den Eindruck, der Versicherer verstehe den Katalog der deckungspflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach Ziff. 1.2 C nicht als positiv abschließend. Es wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass eine Mitursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer äußerer Faktoren den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von diesen Ausnahmen auf den zuvor festgelegten Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe; hieraus kann bei verständiger Betrachtung schon gar nicht der Schluss gezogen werden, der in der Ziff. 1.2 C erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2021, 18257; OLG Stuttgart r+s 2021, 139 [141], Rn. 34; OLG Oldenburg BeckRS 2021, 11123, Rn. 28 f.). b) Die Klausel in Ziff. 1.2 C ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. aa) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH NJW 2011, 3718 [3719], Rn. 16; BGH NJW 2010, 294 [295], Rn. 13; BGH NJW 1999, 3411 [3413]). Allerdings ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bewusst, dass der Versicherer nicht jede Gefahr übernimmt und übernehmen kann, die unter die allgemeinste Beschreibung des versicherten Risikos fällt. Nicht überraschend ist daher eine übliche Klausel, die den Versicherungsschutz, wie er sich auf Grund der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos und des gesetzlichen Leitbildes darstellt, nicht ganz erheblich reduziert und die überdies weder verklausuliert ist noch einen ungewöhnlichen Standort hat (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, Einl., Rn. 65). Vorliegend muss dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und Leistungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen zu formulieren. Er wird bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nicht für eine unbegrenzte Vielzahl von Krankheiten gewähren will, die Grund für die Anordnung einer behördlichen Betriebsschließung sind. Für den besonnenen Versicherungsnehmer ist es weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend, dass ein Versicherer Versicherungsschutz nur bei Vorliegen von konkret und abschließend benannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern gewähren will und gerade nicht bei Krankheiten und Krankheitserregern, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch gar nicht bekannt und nicht als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger eingestuft waren. Ebenso wird dem Versicherungsnehmer vor Augen stehen, dass der Versicherer die Höhe der von ihm erhobenen Versicherungsprämie maßgeblich nach den übernommenen Haftungsrisiken bemisst; für ihn ist es deshalb auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, dass der Versicherer einen abschließenden Krankheitskatalog beschreibt, da nur dies eine sachgerechte Prämienkalkulation ermöglicht. Zwar muss einem Versicherungsnehmer der Deckungsumfang der Versicherung deutlich vor Augen geführt werden. Der vorliegende Bedingungstext („ […] die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“) ist indes ausreichend deutlich. Auf die für den Bereich der Betriebsschließungsversicherung einschlägigen C wird auf Seite 6 des Versicherungsscheins ausdrücklich hingewiesen (vgl. Anlage K 1, Anlagenheft). Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird die konkrete Definition des Deckungsumfangs daher ohne größeren Aufwand ersichtlich sein. bb) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB stand. Die als abschließend erkennbare Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in Ziff. 1.2 C verstößt nicht gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird der gewährte Versicherungsschutz klar und eindeutig geregelt. Durch den enthaltenen Verweis auf die „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger wird aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers deutlich, dass der Versicherer gerade nur für die ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger einstehen will. Die Formulierung verhindert gerade, dass bei dem Versicherungsnehmer aufgrund der an dieser Stelle erfolgenden Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG der Eindruck entstehen kann, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei (so auch OLG Hamm BeckRS 2021, 18257; a.A. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438). Die Ziff. 1.2 C führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn die AVB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit von AVB kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Abwägung der wechselseitigen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers an. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ist gleichfalls anzunehmen, wenn die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Aushöhlungsverbot). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist zu bejahen, wenn die Klausel wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs einschränken (BGH r+s 2006, 366 [368], Rn. 20). Maßgeblich ist, ob der Versicherer bei der Vertragsgestaltung entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH r+s 2012, 503 [506], Rn. 31; BGH NJW-RR 2012, 626 [627], Rn. 14; BGH NJW 2003, 886 [887]). Eine Vertragszweckgefährdung liegt insbesondere vor, wenn das vertragliche Leistungsversprechen mit einer Leistungseinschränkung ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH NJW 1998, 1069; BGH NJW-RR 2004, 1397 [1399]; BGH NJW 2017, 2346 [2347]). Selbst eine unmittelbar wirkende Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen jedoch noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG, 6. Auflage 2019, § 1, Rn. 96 ff. m.w.N.). Vorliegend ist in der abschließenden katalogmäßigen Aufzählung weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch eine Vertragszweckgefährdung zu sehen. Die Bestimmung des Umfangs des Versicherungsschutzes unterliegt grundsätzlich der unternehmerischen Freiheit. Es bleibt ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung dadurch erhalten, dass Ziffer 1.2 C einen umfangreichen Katalog von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern nennt, die vom Versicherungsschutz umfasst sind und bleiben. Es entspricht nicht der Natur der Betriebsschließungsversicherung, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vor allen in Betracht kommenden, auch bislang unbekannten Krankheiten und Krankheitserregern zu gewähren. Dies widerspräche auch den berechtigten Interessen des Versicherers an einer risikoorientierten Prämienkalkulation. Die Regelung trägt dem legitimen Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ausufernden Prämienbelastung und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. LG Hamburg NJOZ 2021, 147 [151], Rn. 38; LG Bonn BeckRS 2021, 7551, Rn. 34). Aus dem Rechtsgedanken des § 1a VVG folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus den dort für den Versicherer normierten Anforderungen an seine Vertriebstätigkeit, insbesondere die Pflicht zu ehrlichem und redlichem Handeln, nicht schließen, dass ein Versicherungsvertrag derart ausgestaltet sein müsste, dass er sich stets an Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsse. Auch wenn der Versicherer nach § 1a Abs. 1 S. 1 VVG im „bestmöglichen“ Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln verpflichtet ist, ergibt sich daraus keine Pflicht zu einer dynamischen Anpassung eigener Produkte oder zu deren Neugestaltung (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2021, 10412, Rn. 37). Aus den bereits genannten Gründen wird der nach dem Vertragszweck beabsichtigte Versicherungsschutz durch die betreffende Risikobeschreibung auch nicht ausgehöhlt: Alle in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind und bleiben versichert. Das hier zugrunde gelegte Verständnis der Ziff. 1.2 C begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz umfasst weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern. Der Versicherungsschutz ist derselbe, wie er Ende des Jahres 2019 gewesen ist, als es noch keine gesetzgeberischen bzw. behördlichen Maßnahmen aufgrund der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. aufgrund von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gegeben hat (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2021, 2001, Rn. 36). Eine Entwertung des Versicherungsschutzes wird mit dieser Klausel daher nicht begründet. Im Übrigen hat der Versicherer - wie ausgeführt - ein anerkennenswertes Interesse, nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten, nicht aber neuartige und damit als Risiko nur schwer kalkulierbare Krankheiten zu erfassen (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2021, 11123, Rn. 29; LG Hamburg NJOZ 2021, 147 [151], Rn. 36). 2. Mangels Bestehens der Hauptforderung ist die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Frage der Auslegung identischer oder vergleichbarer Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens : 180.000,00 Euro