Entscheidung
VIII ZB 65/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250522BVIIIZB65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250522BVIIIZB65.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 65/21 vom 25. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2022 durch den Richter Dr. Reichelt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten vom 14. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2022 (Kassenzeichen 780022109067) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 245,48 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Februar 2022 ist von den Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 76 € angefordert worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Eingabe vom 14. März 2022 sowie mit ihrem Schreiben vom 20. April 2022, das sich zudem gegen die Streit- wertfestsetzung richtet. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Senat die Ge- genvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen. II. 1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über 1 2 3 - 3 - diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bun- desgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. a) Der Kostenansatz vom 25. Februar 2022 trifft zu. In Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den - wie hier - die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnis- ses zum GKG (Anlage 1) in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG eine Gebühr mit einem Satz von 2,0 an. Zu Recht hat die Kostenbeamtin den Beklagten damit, ausgehend von dem im Erinnerungsverfahren zugrunde zu legenden Gegen- standswert von 245,48 €, eine Verfahrensgebühr in Höhe insgesamt 76 € (2,0 x 38 €) berechnet. Die Beklagten schulden diese Gebühr als Antrags- und Ent- scheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die den Beklagten übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). b) Die mit der Erinnerung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Er- folg. Soweit die Beklagten geltend machen, sie trügen keine Schuld, der Prozess- bevollmächtigte der Kläger habe ihre Namen falsch geschrieben und auch in der Sache falsche Angaben gemacht, er und die Richterin des Amtsgerichts hätten Schuld, wenden sie sich allein gegen die vorangegangenen Entscheidungen in der Hauptsache sowie gegen ihre Kostenbelastung als solche. Die Erinnerung nach § 66 GKG kann sich jedoch nur gegen die Verletzung des Kostenrechts richten. Das Erinnerungsverfahren dient hingegen nicht dazu, rechtskräftige Ent- scheidungen im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßig- keit zu überprüfen. 4 5 6 - 4 - 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beklagten können nicht damit rech- nen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 09.07.2021 - 11 C 85/20 - LG Köln, Entscheidung vom 04.10.2021 - 9 S 113/21 - 7