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Entscheidung

VI ZR 223/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310522BVIZR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310522BVIZR223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 223/21 vom 31. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch und Dr. Klein sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entschei- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhän- gigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, über den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Die Klägerin hatte im Jahr 2004 bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet worden war. Im April 2019 machte die Klägerin auf der Grund- lage von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsrechte geltend. Die Beklagte erteilte diverse Auskünfte und übersandte eine Kopie des Versicherungsantrags. Die Klägerin verlangte daraufhin die Erteilung weiterer Auskünfte sowie die Heraus- gabe von Abschriften bzw. Kopien der jeweiligen Dokumente, die personenbezo- gene Daten von ihr enthielten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung weiterer Auskünfte verurteilt, den Antrag auf Übermittlung von Kopien der jeweiligen, die personenbezogenen Daten der Klägerin enthal- tenden Dokumente jedoch abgewiesen. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie 1 2 3 - 3 - aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gehe nicht weiter als der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Es sei daher ausreichend, die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten Angaben in Kopie zu übermitteln. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung von Abschriften und Kopien zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO weiter. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichts- hof) in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 auszusetzen. 1. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2021 (W211 2222613-2; ECLI:AT:BVWG:2021: W211.2222613.2.00; Rs. C-487/21; ABl. EU C 431 vom 25. Oktober 2021 S. 8 f.) dem Gerichtshof u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: 1. Ist der Begriff der "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per- sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: "DS-GVO") dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Da- tums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und engli- scher Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine "Abschrift", un "double" ("dupli- cata") oder ein "transcript"? 4 5 6 - 4 - 2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfol- gung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunf- tenden personenbezogenen Daten? 3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführ- ten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusam- menhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16, ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenz- gebot in Art. 12 Abs. 1 DS-GVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Text- passagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen? 2. Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof durch Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 (DB 2022, 1249; Rs. C-307/22) unter Ziff. 3 fol- gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Ko- pie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem da- tenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt? 7 - 5 - 3. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten darüber, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (ledig- lich) ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunf- tenden Daten oder ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der diese Daten enthaltenden Dokumente ergibt. 4. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der oben unter II. 1 und 2 ge- nannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Ge- richtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maß- geblichen Rechtsfrage führen. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche An- wendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die ver- bindliche Auslegung des Unionsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Ver- fahren darstellt, genügt es, wenn dort über die klärungsbedürftige Rechtsfrage in den bereits anhängigen Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405, juris Rn. 8 mwN). 8 9 - 6 - 5. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängi- gen Vorlageverfahren auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BGH, aaO Rn. 9 mwN). Seiters von Pentz Offenloch Klein Linder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2020 - 18 O 333/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2021 - 7 U 419/20 - 10