Urteil
7 U 419/20
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0617.7U419.20.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2020, Az. 18 O 333/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Versicherungsvertrag Nr. ... der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten
a. folgende von der Klägerin der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:
(aa) Kündigungsschreiben;
(bb) Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages;
(cc) Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung;
(dd) Abtretungserklärungen;
(ee) Verpfändungserklärungen;
(ff) Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten;
(gg) Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens;
(hh) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen;
(ii) Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts;
(jj) Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge;
(kk) Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen;
(ll) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses;
(mm) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages;
b. folgende von der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind:
(aa) Versicherungsschein;
(bb) Nachträge zum Versicherungsschein;
(cc) Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist;
(dd) Kündigungsschreiben;
(ee) Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen;
(ff) Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages;
(gg) Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand;
c. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,93 € zu bezahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.10.2019 zu verzinsen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Klägerin zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: 2.000,00 €
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2020, Az. 18 O 333/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Versicherungsvertrag Nr. ... der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten a. folgende von der Klägerin der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind: (aa) Kündigungsschreiben; (bb) Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages; (cc) Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung; (dd) Abtretungserklärungen; (ee) Verpfändungserklärungen; (ff) Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten; (gg) Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens; (hh) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen; (ii) Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts; (jj) Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge; (kk) Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen; (ll) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses; (mm) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages; b. folgende von der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind: (aa) Versicherungsschein; (bb) Nachträge zum Versicherungsschein; (cc) Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist; (dd) Kündigungsschreiben; (ee) Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen; (ff) Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages; (gg) Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand; c. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,93 € zu bezahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.10.2019 zu verzinsen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Klägerin zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: 2.000,00 € I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskünfte, Abschriften von Erklärungen und Kopien von Daten aus einem Versicherungsvertrag. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine im Jahr 2004 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet wurde. Die Beklagte scannt und archiviert Posteingänge, die im Einzelfall auch personenbezogene Daten enthalten, jedoch ohne Strukturierung, Texterkennung und zentrale Durchsuchungsfunktion/Auslesemöglichkeit im pdfA-1b Format. Am 03.04.2019 (Anlage K1) verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskünfte gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Am 08.04.2019 (Anlage K2) erteilt die Beklagte diverse Auskünfte und übersandte eine Kopie des Antrags. Mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2019 verlangte die Klägerin erneut die angeforderten Daten bzw. Unterlagen. Die Klägerin, die in erster Instanz wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auskunft und Herausgabe in Kopie der Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten, verpflichtet. Auch nicht durchsuchbare PDF-Dateien stellten eine automatisierte Verarbeitung dar. Die Beklagte, die in erster Instanz Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da als Stufenklage unstatthaft, hinsichtlich der Buchungsdaten und der verlangten Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen unbestimmt und insgesamt ohne Rechtsschutzbedürfnis, da es der Klage nicht um die Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Belange gehe. Unter dem Deckmantel des Datenschutzes sollten alleine Informationen für ein § 5a-VVG a.F. Verfahren erlangt werden. Der Anspruch nach § 15 DSGVO sei – soweit er bestehe – mit Schreiben vom 08.04.2019 (Anlage K2) erfüllt worden. Welche personenbezogenen Daten der Klägerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO verarbeiten würden, sei mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO über die bereits mitgeteilten Daten hinaus fände nicht statt. Soweit Posteingänge, die im Einzelfall auch personenbezogene Daten enthielten, gescannt und im pdfA-1b Format ohne Strukturierung, Texterkennung und zentrale Durchsuchungsfunktion/Auslesemöglichkeit archiviert würden, läge keine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verwendung von Datenverarbeitungssystemen vor. Verarbeitet würde nur das Gesamtdokument. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordere unverhältnismäßigen Aufwand, da jedes elektronische Dokument durch einen Verantwortlichen auf personenbezogene Daten überprüft werden müsse, so dass der Unverhältnismäßigkeitseinwand analog Art. 15 Abs. 5 lit. b DSGVO entgegenstehe. Ein Anspruch auf Übermittlung von Abschriften und Kopien bestehe nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die dort eingereichten Schriftsätze sowie das dortige Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2020, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Die erforderlichen Auskünfte seien am 08.04.2019 erteilt worden. Darüberhinausgehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 – Az. 18 O 333/19 – abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 1. zu dem Versicherungsvertrag Nr. ... der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten a. folgende von der Klägerin der Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind: (aa) Kündigungsschreiben; (bb) Rücktritte, Widersprüche und/oder Widerrufe des Vertrages; (cc) Änderung und/oder Widerruf einer Bezugsberechtigung; (dd) Abtretungserklärungen; (ee) Verpfändungserklärungen; (ff) Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten; (gg) Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens; (hh) Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen; (ii) Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts; (jj) Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge; (kk) Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen; (ll) Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses; und/oder (mm) Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages; b. folgende von der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind: (aa) Versicherungsschein; (bb) Nachträge zum Versicherungsschein; (cc) Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist; (dd) Kündigungsschreiben; (ee) Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen; (ff) Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages; und/oder (gg) Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand; c. Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind; d. jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe (aa) die erzielten Fondsgewinne; (bb) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten; (cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten (dd) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder (ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind; 2. nach Auskunftserteilung zum Klageantrag zu 1, a. soweit die Auskunft zu der jeweiligen im Klageantrag zu 1 a) genannten Erklärung bejahend war, die jeweilige Erklärung in Abschrift an die Klägerin zu übermitteln; b. soweit die Auskunft zu den jeweiligen im Klageantrag zu 1 b) bis d) genannten Daten bejahend war, eine Kopie dieser Daten an die Klägerin zu übermitteln. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenforderungen in Höhe von 250,00 EUR und an die R. AG in Höhe von 479,23 EUR zu zahlen und diese Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Auskunftsverlangen sei zu Recht als rechtsmissbräuchlich angesehen worden, da es zweckwidrig zur Prüfung eines ewigen Widerrufsrechts in Anspruch genommen werde. Die Klägerin habe bei fristgerechter Übersendung der Unterlagen auch auf den Auskunftsanspruch nach der DSGVO verzichtet. Das Auskunftsersuchen sei offenkundig unbegründet bzw. exzessiv. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 lit. d. beanspruchten Auskunft fehle es an personenbezogenen Daten. Der Auskunft stehe insoweit auch das gem. Art. 15 DSGVO i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse wegen Geschäftsgeheimnissen entgegen. Die Beklagte habe die Auskunft erteilt, soweit Daten nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO automatisiert oder nicht automatisiert im Rahmen eines Datensystems verarbeitet würden. Soweit sämtliche Postein- und Ausgänge archiviert werden, ohne dass deren Inhalt einer Texterkennung zugänglich oder zentral durchsuchbar sei, fehle es an einer automatisierten oder dateimäßigen Verarbeitung der in dem jeweiligen Dokument etwaig enthaltenen personenbezogen Daten. Die Daten seien nicht jederzeit verfügbar und auswertbar. Ein Anspruch auf Kopien bestehe nicht, da es sich nur um eine besondere Form der Auskunft handele, die nur hinsichtlich der personenbezogenen Daten, nicht aber der Dokumente verlangt werden könne. Jedenfalls bei den der Klägerin bereits bekannten Unterlegen bestehe kein Anspruch auf Kopie. Die Auskunft könne wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 20.05.2021 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Stufenklage statthaft, § 254 ZPO. Der gestellte Antrag Ziff. 1 ist hinreichend bestimmt. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. B. Die Klage ist jedoch nur zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weitere Auskünfte verlangen, indes keine Abschriften oder Kopien, ebenso wenig Auskunft zu den mit Klageantrag 1. d. verlangten Punkten. 1. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die unter Art. 15 Abs. 1 a. - h. DSGVO aufgeführten Informationen. a. Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die DSGVO gilt nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, ist ein Dateisystem (BeckOK DatenschutzR/Schild, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 81). Im Ergebnis fallen weitgehend nur Einzeldokumente oder unsortierte Zettelsammlungen, deren Strukturierung auch nicht beabsichtigt ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 35. Ed. 01.08.2020, DS-GVO Art. 2 Rn. 4). Es kann unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Informationen, über die die Klägerin Auskunft verlangt, in einer Weise gespeichert hat, die dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht unterfällt. Auch hinsichtlich der in den archivierten eingescannten Dateien im Einzelfall enthaltenen personenbezogenen Daten liegt eine automatisierte oder nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Der Schutz natürlicher Personen soll neben der automatisierten gleichermaßen auch die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfassen (siehe Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 2 Rn. 7). b. Die Beklagte ist Verantwortlicher und damit nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Sie entscheidet gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. c. Die Klägerin ist betroffene Person. Sie verlangt Auskunft über sie persönlich betreffende gespeicherte Informationen. d. Die Klägerin begehrt Auskunft von der Beklagten, ob sie die aus dem Tenor ersichtlichen personenbezogenen Daten verarbeitet. Verarbeitung umfasst gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Klägerin begehrt Auskunft über im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeicherte Daten, so dass sich das Auskunftsbegehren auf eine Verarbeitung dieser Informationen bezieht. e. Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist (nur) hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Informationen von personenbezogenen Daten auszugehen. aa. Mit dem Antrag 1. a. begehrt die Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten von der Klägerin der Beklagten gegenüber abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind. Die Klägerin begehrt lediglich die Auskunft, ob die im einzelnen benannten Erklärungen der Klägerin von der Beklagten in einem Dateisystem gespeichert sind. Bei gespeicherten Erklärungen einer Person handelt es sich um Informationen mit Bezug auf eine Person und damit um personenbezogene Daten. Das Tatbestandsmerkmal personenbezogene Daten ist weit zu verstehen. Weil es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gibt (so bereits BVerfGE 65, 1 Rn. 176), ist es weit zu bestimmen. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (siehe Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021 Rn. 3, DS-GVO Art. 4 Rn. 3). Wenn Informationen in Form von Erklärungen einer Person eingescannt und auch archiviert werden, auch ohne dass deren Inhalt einer Texterkennung zugänglich oder zentral durchsuchbar ist, speichert die Beklagte mit den Erklärungen Informationen, die sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und aus denen Rückschlüsse auf die erklärende Person gezogen werden können, die deren persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse betreffen. Dabei stellt alleine die entsprechende Erklärung oder Willenserklärung bereits ein solches personenbezogenes Datum dar, unabhängig davon, ob und ggf. welche weiteren Informationen in der gespeicherten Erklärung selbst zusätzlich enthalten sind (zu geschriebenen, gesendeten und empfangenen E-Mails siehe auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, Rn. 201, juris). Daher handelt es sich bei Kündigungsschreiben, Rücktritten, Widersprüchen und Widerrufen des Vertrages, Änderungen und Widerrufen einer Bezugsberechtigung, Abtretungserklärungen, Verpfändungserklärungen, Erklärungen über den Gesundheitszustand, soweit nicht im Antrag auf Abschluss der Versicherung enthalten, Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme eines Policendarlehens, Erklärungen in Bezug auf Beitragsfreistellungen, Anfragen zur Übermittlung des aktuellen Rückkaufswerts, Erklärungen in Bezug auf Widersprüche gegen die dynamische Erhöhung der Beiträge, Erklärungen in Bezug auf Vertragsänderungen, Erklärungen in Bezug auf die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und Erklärung in Bezug auf eine Wiederinkraftsetzung eines gekündigten Vertrages um personenbezogene Daten. bb. Mit dem Antrag 1. b. begehrt die Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten von der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärungen im Original, in Abschrift und/oder in einem Dateisystem gespeichert sind. Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Versicherungsschein, Nachträge zum Versicherungsschein, Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersendet worden ist, Kündigungsschreiben, Zahlungserinnerung und/oder Mahnungen, Abrechnungsschreiben nach Kündigung des Versicherungsvertrages und Mitteilungen über den jeweils aktuellen Vertragsstand enthalten als an die Person der Klägerin adressierte Erklärungen bzw. Willenserklärungen Informationen über den Versicherungsschutz der Klägerin und damit Informationen mit Bezug auf eine natürliche Person, da sie deren rechtliche Beziehungen zur Beklagten betreffen. Alleine die Tatsache der Existenz der einzelnen Erklärung lässt Rückschlüsse auf die persönlichen, rechtlichen und ggf. wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu. cc. Mit dem Antrag 1. c. begehrt die Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten Buchungsdaten (Buchungsdatum, Buchungsbetrag, Verwendungszweck, Auftraggeber, Begünstigter) für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang in Bezug auf den jeweiligen Versicherungsvertrag gespeichert sind. Auch hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um eine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten. Wenn diese Daten gespeichert sind, handelt es sich um Informationen mit Bezug auf die Klägerin als natürliche Person, da sie Rückschlüsse auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. dd. Mit dem Antrag 1. d. begehrt die Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob bei der Beklagten jeweils für jede einzelne Versicherungsperiode und/oder in einer Summe (aa) die erzielten Fondsgewinne; (bb) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten; (cc) die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Abschluss- und/oder Vertriebskosten (dd) das riskierte Kapital und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; und/oder (ee) der tatsächliche Wert des Risikoschutzes gespeichert sind. Insoweit kann die Klägerin keine Auskunft von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich dieses Auskunftsbegehrens handelt es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin, sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Beklagten, die keinerlei Bezug zur Klägerin aufweisen und keine Rückschlüsse auf ihre Person zulassen. Die Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital sind kein der Klägerin zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkulationsfaktoren der Beklagten, die letztendlich zu der zu zahlenden Prämie führen. Es handelt sich um Sachinformationen, die keine Rückschlüsse auf die Person der Klägerin zulassen. f. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern. aa. Art. 15 DSGVO sieht bereits dem Grundsatz nach nicht vor, dass die Auskunft verweigert werden kann (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021 Rn. 49, DS-GVO Art. 15 Rn. 49). bb. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche gem. Art 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entweder lit. a. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder lit. b. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Der Antrag der Klägerin ist jedoch nicht offenkundig unbegründet. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zu Tage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 35. Ed. 01.11.2020, DS-GVO Art. 12 Rn. 43-44). Er ist auch nicht exzessiv. Dass es sich nicht um den ersten Antrag der Klägerin handelt, ist nicht dargelegt. cc. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Auskunft wegen von ihr behaupteten unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. Nachdem die DSGVO einen Auskunftsanspruch vorsieht, ist diese Entscheidung des Verordnungsgebers hinzunehmen, auch wenn die Erfüllung mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es geht allenfalls um einen Aufwand, der typischerweise mit der Erteilung einer Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechenden Auskunft verbunden ist (dazu auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – I-20 U 75/18, Rn. 308, juris). dd. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die begehrte Auskunft wegen von ihr behaupteten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verweigern. Die Klägerin hat zwar im Fall der Übersendung der angeforderten Unterlagen auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Sie hat auch ausgeführt, die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen und versicherungsrechtlichen Auskunftsansprüche diene der Prüfung, ob ein ewiges Widerrufsrecht geltend gemacht werden könne. Sie hat aber nie darauf verzichtet, Ansprüche wegen sich unter Umständen ergebender Datenschutzverstöße geltend zu machen, so dass nicht von einem Missbrauch des Anspruchs, der vom Grundsatz anlasslos ohne besondere Motivation geltend gemacht werden kann, ausgegangen werden kann. ee. Die Auskunft kann auch nicht wegen entgegenstehender Rechte und Freiheiten Dritter gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO verweigert werden, da ausschließlich die Korrespondenz der Parteien und Daten zu Zahlungen zum Vertrag Gegenstand des Auskunftsverlangens ist. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die jeweilige Erklärung in Abschrift (Antrag 1a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Antrag 1b-d) übermittelt zu erhalten. Über diesen gestellten Antrag kann bereits jetzt entschieden werden, da bereits jetzt das Nichtbestehen des entsprechenden Anspruchs feststeht. a. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Absatz 3 DSGVO darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht beeinträchtigen. In welchem Umfang über die gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO geschuldete Auskunft hinaus auch eine Kopie der gespeicherten Erklärungen verlangt werden kann ist streitig. aa. Teilweise wird in dem Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, eine besondere Form der Auskunftserteilung gesehen, so dass der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben gehe (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 – 9 Sa 608/19, Rn. 66, juris; dazu auch Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33 f.). bb. Nach anderer Auffassung enthält Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO einen eigenständigen Herausgabeanspruch gerichtet auf sämtliche vom Verantwortlichen verarbeiteten (Roh-)Daten (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 35. Ed. 01.02.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; zum Ganzen auch Wybitul/Brams NZA 2019, 672; mit zugehörigen Metadaten: Ehmann/Selmayr/Ehmann, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 34) oder auf eine Art „Registerauszug“ über die verarbeiteten Daten und die involvierten Systeme (Zikesch/Sörup in ZD 2019, 239, beck-online) bzw. eine Ergänzung des Rechts auf Auskunft um eine grafische Komponente, indem es eine Abbildung der personenbezogenen Daten in der Form verlange, wie sie konkret beim Verantwortlichen vorlägen (vgl. auch Engeler/Quiel NJW 2019, 2201). cc. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Der Anspruch umfasst dem Wortlaut nach nicht über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Nachdem der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO jedoch den Zweck verfolgt, es der betroffenen Person zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen, ist es nicht erforderlich, im Rahmen des Anspruchs auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten mehr zu übermitteln, als zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich ist. Zu diesem Zwecke ist es jedoch ausreichend, dass die betroffene Person die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO genannten Angaben in Kopie erhält. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich (siehe Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33-39), um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. b. Es besteht auch kein Anspruch gem. § 3 VVG gegen die Beklagte, die jeweilige Erklärung in Abschrift (Antrag 1a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Antrag 1b-d) übermittelt zu erhalten. Ist das Versicherungsverhältnis - wovon hier auszugehen ist - beendet und vollständig abgewickelt, kommt ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr in Betracht (OLG Köln, Urteil vom 23.02.1989 - 5 U 215/88, r + s 1989, 171, beck-online). 3. Es besteht auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,93 €. Im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich auch Kopien gefordert wurden, kann indes nur die Hälfte der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 € zzgl. Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zzgl. Umsatzsteuer ergebenden Gebühren verlangt werden. Die Beklagte war hinsichtlich der Erteilung der Auskunft aufgrund des Schreibens vom 03.04.2019 (Anlage K1) im Verzug. Der Senat schätzt das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft und der Kopien auf mindestens 2.000,00 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 48 Abs. 2 GKG. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat schätzt das Interesse der Klägerin an der begehrten Verurteilung auf mindestens 2.000,00 €. Die Klägerin verfolgt noch kein konkretes nichtvermögensrechtliches Ziel. Die Revision ist nur für die Klägerin und nur hinsichtlich des vom Senat abgewiesenen Anspruchs auf Abschriften und Kopien gem. § 543 ZPO zuzulassen. Der Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, als die Frage in Rede steht, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage stellt sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist überdies umstritten bzw. nicht geklärt.