Entscheidung
V ZR 192/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622BVZR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622BVZR192.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 192/21 vom 2. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €. Gründe: 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung. 1 2 3 - 3 - a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, be- stimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvor- schriften der Zivilprozessordnung (näher Senat, Beschluss vom 9. Dezem- ber 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 4). Das maßgebliche Interesse des Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 39.448,50 €. b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert jedoch durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5). Danach bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat auf 43.448,50 € (Klägerin: 4.000 €; Beklagter: 39.448,50 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 21.724,25 €. 4 5 - 4 - c) Da dieser Wert die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF über- schreitet, ist der Streitwert entsprechend dem fünffachen Wert des Interesses der Klägerin auf 20.000 € festzusetzen. Brückner Göbel Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 19.12.2019 - 34 C 20/19 - LG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 13.08.2021 - 5 S 4/20 - 6