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Entscheidung

XI ZB 11/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080622BXIZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080622BXIZB11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/22 vom 8. Juni 2022 in dem Rechtsstreit Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 26. Juli 2022 berichtigt worden. Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegeg- nerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 (13 Kap 12/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 11/22) durch die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 16. März 2022 den verfahrensgegenständ- lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 26. April 2022 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung der Musterklägerin, der Rechsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechts- beschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Mus- terbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteili- gen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechts- beschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitre- ten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begrün- den. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - 332 OH 2/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 13 Kap 12/19 - 4 ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB11.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/22 vom 26. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl beschlossen: Der Beschluss vom 8. Juni 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 3 des Tenors 23. März 2022 statt 16. März 2022 heißen muss. Ellenberger Grüneberg Menges Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - 332 OH 2/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 13 Kap 12/19 -