Vorlagebeschluss
332 OH 2/19
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0318.332OH2.19.00
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Leitsätze
Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, können unabhängig von der Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (insbesondere Ansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung) sind nicht mehr per se ausgeschlossen. Denn durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendbarkeit des KapMuG auch für Fälle eröffnet werden, in denen der Anspruch nur einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufweist.(Rn.16)
Tenor
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:
1. Der am 02.06.2008 von der H. H. C. mbH & Co. KG (vormals: H. H. C. mbH) aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig, nämlich:
a) dass der Emissionsprospekt auf S. 15 den Hinweis auf Kapitalverluste bis hin zum Totalverlustrisiko nur bei einem kumulierten Auftreten von Risiken für erforderlich hält, obgleich bereits jedes der anlagegefährdenden Risiken zu einem Totalverlust führen kann und die Anleger dadurch unrichtig über die Verlustrisiken aufgeklärt werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss u. a. auf die Möglichkeit von Kapitalverlust bis hin zum Totalverlustrisiko hingewiesen werden.“
b) dass der Emissionsprospekt auf S. 19 den Hinweis unterlässt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Dritte erfolgen kann, indem die Eigentümergesellschaft mit dem Fondsobjekt unmittelbar in Haftung und Arrest genommen wird für Ansprüche, gegen den Charterer, welche aus Schiffsgläubigerrechten unmittelbar nach §§ 596 ff. HGB unmittelbar gegen das Fondsobjekt vollstreckt werden können und die Anleger dadurch unrichtig über die Vertragserfüllungsrisiken des Charterers und anlagegefährdende Risiken der Beteiligung informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Vertragserfüllungsrisiken aus der Chartervereinbarung
Die Emittentin trägt das Risiko, dass der Charterer der Eigentümergesellschaft seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Charter- und Servicevertrag nicht nachkommen kann. In diesem Fall besteht das Risiko, dass eine Weiterbeschäftigung der Erkundungsplattform nicht oder zu niedrigeren Charterraten möglich ist.“
c) dass der Emissionsprospekt auf S. 58 den Hinweis unterlässt, dass die für die Bauphase gegen Verspätungen der Abnahme abgeschlossene „D. in Start-Up“ Versicherungen nicht greift, wenn die Verspätung
aa) in der Sphäre der Eigentümergesellschaft begründet ist;
bb) in der verspäteten Lieferung der Erstausrüstungsgegenstände (Owner´s Furnished Equipment) begründet ist;
und die Anleger dadurch unrichtig über die Versicherung des Bauzeitrisikos informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
durch folgende Formulierung:
„In Ergänzung zu den von SBM abzuschließenden Versicherungen für die Bauphase des Oil Rig hat sich die Coöperatie gegen weitere Risiken vor Charterantritt abgesichert. Dazu zählt vor allem eine Versicherung für den Transport von Abu Dhabi nach Brasilien und eine „D. in Start Up“-Versicherung. Die D. in Start-Up“-Versicherung wurde zum 1. Dezember 2007 abgeschlossen und läuft bis zur Inbetriebnahme des Oil Rig durch P. . Sie deckt im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und Schuldnerdienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als auch die zusätzlichen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten.“
d) dass der Emissionsprospekt auf S. 62 bei der Ertragsprognose von 350 Einsatztagen pro Jahr mit vollen Tageseinnahmen ausgeht, ohne dafür eine vertretbare Basis für diese Prognose anzusetzen, obgleich bei Schlechtwetter, Wartezeit, Positionierung und Dockung nur ein mindestens 10 % geringerer Tagessatz gezahlt wird, die Bonusvereinbarung mit dem Charterer bereits bei weniger als 35 Ausfalltagen greift und damit eine valide Grundlage für eine Prognose von 350 Einsatztagen fehlt und ein erheblicher Prospektfehler vorliegt
durch folgende Formulierung:
„Daran anschließend liegen der Berechnung der Erlöse jeweils 350 Einsatztage pro Jahr zugrunde, d. h. es wurden regelmäßig 15 Ausfalltage pro Jahr angenommen.“
II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.
Entscheidungsgründe
I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 02.06.2008 von der H. H. C. mbH & Co. KG (vormals: H. H. C. mbH) aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb einer Beteiligung an der H. D. O. E. GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Teilen unrichtig und damit insgesamt irreführend und unvollständig, nämlich: a) dass der Emissionsprospekt auf S. 15 den Hinweis auf Kapitalverluste bis hin zum Totalverlustrisiko nur bei einem kumulierten Auftreten von Risiken für erforderlich hält, obgleich bereits jedes der anlagegefährdenden Risiken zu einem Totalverlust führen kann und die Anleger dadurch unrichtig über die Verlustrisiken aufgeklärt werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt durch folgende Formulierung: „Für den Fall eines kumulierten Auftretens der dargestellten Risiken muss u. a. auf die Möglichkeit von Kapitalverlust bis hin zum Totalverlustrisiko hingewiesen werden.“ b) dass der Emissionsprospekt auf S. 19 den Hinweis unterlässt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Dritte erfolgen kann, indem die Eigentümergesellschaft mit dem Fondsobjekt unmittelbar in Haftung und Arrest genommen wird für Ansprüche, gegen den Charterer, welche aus Schiffsgläubigerrechten unmittelbar nach §§ 596 ff. HGB unmittelbar gegen das Fondsobjekt vollstreckt werden können und die Anleger dadurch unrichtig über die Vertragserfüllungsrisiken des Charterers und anlagegefährdende Risiken der Beteiligung informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt durch folgende Formulierung: „Vertragserfüllungsrisiken aus der Chartervereinbarung Die Emittentin trägt das Risiko, dass der Charterer der Eigentümergesellschaft seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Charter- und Servicevertrag nicht nachkommen kann. In diesem Fall besteht das Risiko, dass eine Weiterbeschäftigung der Erkundungsplattform nicht oder zu niedrigeren Charterraten möglich ist.“ c) dass der Emissionsprospekt auf S. 58 den Hinweis unterlässt, dass die für die Bauphase gegen Verspätungen der Abnahme abgeschlossene „D. in Start-Up“ Versicherungen nicht greift, wenn die Verspätung aa) in der Sphäre der Eigentümergesellschaft begründet ist; bb) in der verspäteten Lieferung der Erstausrüstungsgegenstände (Owner´s Furnished Equipment) begründet ist; und die Anleger dadurch unrichtig über die Versicherung des Bauzeitrisikos informiert werden und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; durch folgende Formulierung: „In Ergänzung zu den von SBM abzuschließenden Versicherungen für die Bauphase des Oil Rig hat sich die Coöperatie gegen weitere Risiken vor Charterantritt abgesichert. Dazu zählt vor allem eine Versicherung für den Transport von Abu Dhabi nach Brasilien und eine „D. in Start Up“-Versicherung. Die D. in Start-Up“-Versicherung wurde zum 1. Dezember 2007 abgeschlossen und läuft bis zur Inbetriebnahme des Oil Rig durch P. . Sie deckt im Falle einer verspäteten Ablieferung sowohl die fehlenden Brutto-Einnahmen (inkl. Fixkosten und Schuldnerdienst), die bis zur Ablieferung anfallen, als auch die zusätzlichen mit der Vermeidung bzw. Reduzierung der Verspätung im Zusammenhang stehenden Kosten.“ d) dass der Emissionsprospekt auf S. 62 bei der Ertragsprognose von 350 Einsatztagen pro Jahr mit vollen Tageseinnahmen ausgeht, ohne dafür eine vertretbare Basis für diese Prognose anzusetzen, obgleich bei Schlechtwetter, Wartezeit, Positionierung und Dockung nur ein mindestens 10 % geringerer Tagessatz gezahlt wird, die Bonusvereinbarung mit dem Charterer bereits bei weniger als 35 Ausfalltagen greift und damit eine valide Grundlage für eine Prognose von 350 Einsatztagen fehlt und ein erheblicher Prospektfehler vorliegt durch folgende Formulierung: „Daran anschließend liegen der Berechnung der Erlöse jeweils 350 Einsatztage pro Jahr zugrunde, d. h. es wurden regelmäßig 15 Ausfalltage pro Jahr angenommen.“ II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. I. Die Antragssteller der inhaltlich identischen Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Form des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegner des benannten Emissionsprospekts. Bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage handelt es sich um die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Die Antragssteller zeichneten jeweils eine mittelbare Beteiligung an dem Fonds in dem Zeitraum Juni bis November 2008. Grundlage für den Vertrieb des Beteiligungsangebots war der von (dem Rechtsvorgänger) der Antragsgegnerin 1) herausgegebene und am 08.05.2008 aufgestellte Emissionsprospekt. Die Antragssteller tragen vor, der Emissionsprospekt vom 08.05.2008 sei fehlerhaft, weil er in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei und die in den beantragten Feststellungszielen im Einzelnen aufgeführten Mängel aufweise. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegner hafteten ihnen gegenüber nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Musterverfahrensanträge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018 sind 12 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig gemacht worden: 332 O 163/18, 332 O 166/18, 332 O 172/18, 332 O 174/18, 332 O 177/18, 332 O 179/18, 332 O 182/18, 332 O 188/18, 332 O 204/18, 332 O 209/18, 332 O 215/18, 332 O 232/18. Die (Originale dieser) Musterverfahrensanträge sind alle am 11.12.2018 bei Gericht eingegangen. Lediglich der Musterverfahrensantrag zum Az. 332 O 166/18 ist vorab per Fax am 07.12.2018 bei Gericht eingegangen. Aus diesem Grund wurde dieses Verfahren ausgewählt, um es nach § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 15.03.2019. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge derselben Klägervertreter bei der Kammer eingegangen insbesondere zu den Az. 332 O 170/18, 332 O 171/18, 332 O 202/18, 332 O 203/18, 332 O 223/18, 332 O 239/18, 332 O 255/18, 332 O 286/18, 332 O 305/18, 332 O 314/18 und 332 O 348/18. Auch sind noch weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge derselben Klägervertreter nach dem 07.12.2018 bei anderen (Banken-) Kammern des Landgerichts eingegangen. Die Zivilkammer 32 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, da der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag (332 O 166/18) bei der Zivilkammer 32 eingegangen ist. 2. Die Anträge sind statthaft. Gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG kann durch einen Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. a) Es liegen Verfahren im ersten Rechtszug vor. b) Die Antragsteller sind jeweils antragsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KapMuG kann der Antrag vom Kläger oder vom Beklagten gestellt werden. Hier wurden der Antrag zulässigerweise von (zunächst) 12 Klägern der oben genannten Verfahren gestellt. c) Es werden Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG) bzw. Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), geltend gemacht. Das gilt jedenfalls für einzelne Klageanträge. Es ist unerheblich, aus welcher Anspruchsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (z.B. Vertrag oder Delikt). Anders als nach der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2010 - XI ZB 23/10) sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (insbesondere Ansprüche aus Anlageberatung und -vermittlung) nicht mehr per se ausgeschlossen. Durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendbarkeit des KapMuG auch für Fälle eröffnet werden, in denen der Anspruch nur einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufweist. Ein nach der Neufassung des Gesetzes unproblematischer Anwendungsfall i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG liegt vor, wenn im Rahmen von Beitrittsverhandlungen zu einer Anlagegesellschaft vom Gründungsgesellschafter, Komplementär, Treuhandkommanditisten oder einem anderen Beteiligten besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird und deswegen Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne geltend gemacht werden (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 84, 91). Deshalb genügt es für die Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrags, dass derartige Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden. Dies ist der Fall. Die Schadensersatzansprüche werden zudem gerade in der Eigenschaft als Kapitalanleger geltend gemacht. Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KapMuG sind dies insbesondere Prospekte nach dem Wertpapierprospektgesetz (Nr. 1) und Verkaufsprospekte, Vermögensanlagen-Informationsblätter und wesentliche Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagegesetz, dem Investmentgesetz sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch (Nr. 2). Der vorgelegte Emissionsprospekt stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im vorgenannten Sinne dar und unterfällt daher dem Anwendungsbereich des KapMuG. Der Anwendungsbereich des KapMuG entspricht dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Musterverfahren können daher bei Anlegerschäden auf dem „weißen“ und dem „grauen“ Kapitalmarkt eingeleitet werden (vgl. Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Der Begriff der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG genannten „Vermögensanlagen“ umfasst auch diejenigen Kapitalanlagen, für die eine Prospektpflicht gesetzlich nicht geregelt ist (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, X ARZ 381/06). d) Es handelt sich bei den Feststellungszielen um die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG. 3. Hinsichtlich der Feststellungsziele liegen die Anforderungen des § 2 Abs. 3 KapMuG an den Musterfeststellungsantrag vor. Gemäß § 2 Abs. 3 KapMuG muss der Musterfeststellungsantrag die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Hinsichtlich der Feststellungsziele enthalten die Anträge Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, außerdem werden die Beweismittel bezeichnet, derer sich die Antragsteller zum Nachweis ihrer Behauptungen bedienen wollen. Sie haben ferner dargelegt, weshalb die Entscheidung ihrer Auffassung nach Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen könne. 4. Hinsichtlich der sich aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ergebenden Feststellungsziele ist der Anspruch schließlich auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG ist ein Musterfeststellungsantrag unzulässig, wenn 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, 2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, 3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist oder 4. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erforderliche Entscheidungsrelevanz ist gegeben. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von der Feststellung der in den (im Tenor des Beschlusses genannten) Feststellungszielen genannten Anspruchsvoraussetzungen und der Klärung der dort aufgeworfenen Rechtsfragen ab. Die Klägervertreter haben hinreichend dargelegt, dass eine Bedeutung der begehrten Feststellungen für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Am Landgericht Hamburg sind zahlreiche Parallelverfahren anhängig. Vorliegend ist eine absichtliche Prozessverschleppung seitens der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG) nicht ersichtlich. Durch den Musterverfahrensantrag wird das vorliegende Verfahren nicht unzumutbar in die Länge gezogen. Es liegen ferner geeignete Beweismittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG vor; die von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 27.02.2019 hiergegen vorgebrachten Argumente hält die Kammer für nicht stichhaltig. Insbesondere kommt es bei der Gerichtsbekanntheit des Prospekts nicht darauf an, ob dieser im vorliegenden Verfahren auch vorgelegt worden ist, soweit sich die Klägerseite zum Beweis ihrer Behauptungen auf den Inhalt des Prospekts beziehen. Auch bei den übrigen Zulässigkeitseinwendungen der Beklagtenseite handelt es sich im Ergebnis sämtlich um Fragen der Begründetheit der gerügten Prospektfehler. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.