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Leitsatz

VIa ZR 680/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR680
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR680.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 680/21 Verkündet am: 13. Juni 2022 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 194 Abs. 1, § 199 Abs. 1, § 826 E, § 852 Satz 1 a) Die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer schließt eine Vermögensver- schiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs im Sinne von §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrzeugerwerb durch den ge- schädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt hat. Das kommt nur dann in Betracht, wenn weder der inländi- sche Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unab- hängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Ab- satzrisiko erworben haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.). b) Zur Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung in einem sogenannten Dieselfall. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin- nen Möhring, Dr. Krüger, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klä- gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. November 2021 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung des Klägers betreffend den Klagean- trag zu 3 und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit der Maßgabe, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens 10.715,70 € in Abzug zu bringen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Der Kläger bestellte am 13. August 2014 bei einer deutschen Fahrzeug- händlerin einen EU-Neuwagen (EU-Reimport) des Typs VW Tiguan zum Preis 1 2 - 3 - von 30.000 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 25. Oktober 2014 mit einer EG- Übereinstimmungsbescheinigung und einer Laufleistung von 0 km übergeben. Die Fahrzeughändlerin hatte das Fahrzeug zuvor von einem Fahrzeughändler in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten, der es von der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors der Baureihe EA 189. Der Motor war mit einer Software ausgestat- tet, die hinsichtlich der Abgasrückführung zwischen Prüfstand und gewöhnlichem Fahrbetrieb unterschied, sodass die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beanstan- dete die Software im Jahr 2015, woraufhin die Beklagte ein Software-Update ent- wickelte, das vom KBA zugelassen wurde. Die Beklagte informierte den Kläger im Februar 2016 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Die- selskandal. Mit der am 30. November 2020 erhobenen Klage hat der Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.725,37 € Zug um Zug ge- gen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen (Klageantrag zu 1) und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (Klageantrag zu 2). Daneben hat er die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erho- ben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Klä- ger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, wobei er die im Rahmen des Klageantrags zu 1 anzurechnende Nutzungsentschädigung auf 5.627,40 € redu- ziert hat. Zudem hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 4 5 - 4 - 7.500 € ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zu verurteilen (Klageantrag zu 1a). Das Be- rufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Beru- fung auf den Hilfsantrag zur Zahlung von 2.250 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers erreichen. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt. Mit Ausnahme des Klageantrags zu 3 verfolgt er seine Berufungsanträge weiter, hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit der Maß- gabe, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.715,70 € abzuziehen sei. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Kaufvertrags über das Fahrzeug verpflichtet. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt, da der Kläger spätestens im Februar 2016 Kenntnis sowohl vom "Abgasskandal" allgemein als auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt habe. 6 7 8 9 - 5 - Die Beklagte habe allerdings gemäß § 852 BGB den auf Kosten des Klä- gers erlangten Kaufpreis herauszugeben, soweit er ihr nach Abzug der Herstel- lungskosten und der Händlermarge verblieben sei. Dass der Kläger das Fahr- zeug nicht direkt von der Beklagten, sondern über einen Händler als EU-Neu- wagen erworben habe, schließe die Anwendung des § 852 BGB nicht aus. Durch den Verkauf des Fahrzeugs als EU-Reimport habe die Beklagte einen Vermö- genszuwachs im Sinne des § 852 BGB erlangt. Auch wenn sie beim Verkauf ei- nes Neufahrzeugs ins EU-Ausland den Kaufpreis unmittelbar von dem erwerben- den Händler erhalte, habe sie den Kaufpreis im vorliegenden Fall bei wirtschaft- licher Betrachtung nicht auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Klägers er- langt. Die Beklagte habe in einer mit der Berufungserwiderung vorgelegten An- lage dargelegt, dass sie als Herstellerin jedes einzelne Kraftfahrzeug sowohl in- nerhalb als auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen Vertrags- händler übergebe, der es regelmäßig mit einer Händlermarge an den Endkunden verkaufe. Ein Unterschied zwischen einem Direkterwerb beim deutschen Ver- tragshändler und dem hiesigen Fall, bei dem das Fahrzeug über den Umweg eines ausländischen Vertragshändlers und eines Reimport-Unternehmens an den Endverbraucher übergeben werde, sei nicht ersichtlich. Vielmehr werde je- denfalls dann, wenn das vom Endverbraucher beim deutschen Verkäufer be- stellte Fahrzeug ohne Papiere und Zulassung übergeben werde, das Fahrzeug vom deutschen Verkäufer lediglich "durchgereicht", weshalb ein solcher Verkauf nicht außerhalb der Wertschöpfungskette der Beklagten erfolge. Erlangt im Sinne von § 852 Satz 1 BGB habe die Beklagte den mit dem Fahrzeug erwirtschafteten Gewinn. Deshalb seien von dem vom Kläger gezahl- ten Kaufpreis neben der Händlermarge auch die Kosten der Herstellung, Anmel- dung und gegebenenfalls Überführung abzuziehen. Gemäß § 287 ZPO werde der Gewinn der Beklagten auf 7,5 % des Kaufpreises, also auf 2.250 € geschätzt. Diesen Betrag habe die Beklagte zu zahlen, ohne dass der Kläger im Gegenzug 10 11 - 6 - das Fahrzeug herauszugeben habe. Der Antrag auf Feststellung des Annahme- verzugs gehe somit ins Leere. II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die bislang vom Berufungsge- richt getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Kläger ge- gen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf sogenannten Restschadensersatz hat. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klä- ger einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug geleisteten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungs- entschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat, der bei Klage- erhebung allerdings verjährt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 294/20, juris Rn. 5 ff. mwN). Die Begründung und Verjährung eines solchen aus § 826 BGB hergeleiteten An- spruchs wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zudem im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 852 Abs. 1 BGB auch in den Fällen des "VW-Abgasskandals" zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 51 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Insbesondere steht die normative Prägung des Schadens, den der Kläger mit dem "ungewoll- ten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB nicht ent- gegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 65 ff.; Urteil 12 13 14 - 7 - vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). Hieran hält der Senat auch in An- betracht der - nicht näher begründeten - Beanstandung der Revision fest. 3. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen getroffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte im Zuge des Fahrzeugerwerbs des Klägers etwas auf dessen Kosten erlangt hat. a) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 Satz 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung ent- standenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus- gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Verweisung auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfol- gen. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kos- ten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der berei- cherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Mehrung des Vermögens des Ersatz- pflichtigen geführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 52 f. mwN). Das Merkmal "auf Kosten ... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB knüpft dabei an die durch die unerlaubte Handlung bewirkte Vermögensverschiebung an. Es setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung auf Seiten des Verletzten zu einem Vermögensnachteil und auf Seiten des Ersatzpflichtigen zu einem Vermögens- vorteil geführt hat. Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid han- delt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtung maßge- 15 16 17 - 8 - bend. Es kommt deshalb nicht darauf an, auf welchem Weg die Vermögensver- schiebung stattgefunden hat; insbesondere muss sie sich nicht unmittelbar zwi- schen dem Ersatzpflichtigen und dem Verletzten vollzogen haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68 mwN; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27 mwN). b) Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeug- hersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund des- sen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händ- lereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufs- preises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14 mwN; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27). Hat der Händler dagegen das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang (BGH, Urteil vom 21. März 2022, aaO, Rn. 28). c) Für den hier vorliegenden Fall eines EU-Reimports gilt nichts anderes. Die Beteiligung eines weiteren, im Ausland ansässigen (Zwischen-)Händlers schließt eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Endkunden zum Her- steller im Sinne von § 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch auch in 18 19 - 9 - einem solchen Fall, dass der Fahrzeugerwerb durch den Geschädigten zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller führte, was nicht der Fall ist, wenn einer der beteiligten Händler das Fahrzeug unabhängig von der Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und ei- genes (Absatz-)Risiko erworben hatte. d) Daran gemessen ergibt sich aus den bislang vom Berufungsgericht ge- troffenen Feststellungen nicht, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass die Beklagte "das streitgegen- ständliche Fahrzeug (...) an einen Vertragshändler in einem EU-Staat ausgelie- fert" habe. Zudem hat es angenommen, der Verkauf an den Kläger sei "nicht außerhalb der Wertschöpfungskette der Beklagten erfolgt". Ob die Auslieferung durch die Beklagte an den ausländischen Fahrzeughändler eine Folge der Be- stellung vom 13. August 2014 war oder - verbunden mit einer Verlagerung des Absatzrisikos - unabhängig davon erfolgte, geht daraus nicht hervor. e) Entgegen der Auffassung der Revision ist unter Berücksichtigung der bislang getroffenen Feststellungen eine entsprechende Vermögensverschiebung indessen auch nicht auszuschließen. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, eine Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB scheide in den Konstellationen aus, in denen der Händler das Absatzrisiko trage und der Weiterverkauf für die Wertschöp- fungskette der Beklagten nicht mehr relevant sei. Konkret festgestellt hat es je- doch lediglich, dass die Beklagte das Fahrzeug in das EU-Ausland verkauft habe, von wo es reimportiert worden sei. Insbesondere zur zeitlichen Abfolge hat dem- zufolge auch das Landgericht keine Feststellungen getroffen. 20 21 - 10 - III. Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der von dem Kläger verfolgte Zahlungsanspruch nicht verneint werden. 1. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag des Klä- gers nicht auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprochen hat. a) Auf diese Vorschriften kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Der Kläger macht als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungs- recht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 72 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 656/21, juris Rn. 1 ff.). b) Davon abgesehen stünde einem so begründeten Anspruch ebenfalls die von der Beklagten unbeschränkt erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB. aa) Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtli- che Anspruch nach § 194 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 25). Dies ist der auf Schadensersatz gerichtete An- spruch des Klägers aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1953 - I ZR 47/52, NJW 1953, 1180, 1181; Urteil vom 19. September 1963 22 23 24 25 26 - 11 - - VII ZR 12/62, NJW 1963, 2315). Die unerlaubte Handlung liegt hier darin, dass die Beklagte durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wur- den, und sich insoweit die Arglosigkeit sowie das Vertrauen des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gezielt zunutze gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 33). An dieses Verhalten knüpft sowohl die Haftung aus § 826 BGB als auch die von der Anschlussrevision in den Raum gestellte Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an. Für die Ver- jährung des darauf beruhenden einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruchs gälten, selbst wenn dieser auch aus § 823 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung hergeleitet werden könnte, mithin keine anderen Voraussetzungen als die, die auf der Grundlage des § 826 BGB gelten und hier unstreitig erfüllt sind. Dies zeigt sich auch darin, dass das Anlaufen der Verjäh- rungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht voraussetzt, dass der Gläubiger in- nerhalb eines einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruchs die einschlägige An- spruchsgrundlage ermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 26). bb) Ohnedies ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2020 grundsätzlich klargestellt hat, der Anspruch von im Zuge des sogenannten "Dieselskandals" sittenwidrig vorsätzlich geschädigten Erwerbern könne nicht neben § 826 BGB auf § 823 Abs. 2 BGB und eine unionsrechtlich begründete Schutzgesetzverletzung gestützt werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 72 ff.), auch in Verbindung mit der von der An- 27 - 12 - schlussrevision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Ent- scheidung des XI. Zivilsenats vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 ff.) nichts zu ihren Gunsten. Eine aus der Entscheidung des VI. Zivilsenats und der ihr folgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierende "zweifel- hafte Rechtslage" wäre - wenn denn, wie nicht, der Anspruch aus unerlaubter Handlung auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden könnte und die Voraus- setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den mit § 823 Abs. 2 BGB begründe- ten Anspruch andere wären als für seine Herleitung aus § 826 BGB - für den Eintritt der Verjährung bedeutungslos, weil die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 25. Mai 2020 nach dem innerhalb des § 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeit- punkt erging (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, aaO, Rn. 45; Urteil vom 17. De- zember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 28). 2. Die Anschlussrevision beanstandet indessen zu Recht die vom Beru- fungsgericht vorgenommene Bemessung des - insoweit revisionsrechtlich zu un- terstellenden - Restschadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Restschadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers nicht auf den vom Hersteller mit dem Fahrzeug erzielten, hier vom Berufungsgericht auf 2.250 € geschätzten Gewinn beschränkt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 81 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16 f.). Erlangt im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die von ihrem Vertragspartner, mithin von dem "zwischengeschalteten" Fahrzeug- händler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, ihr gegenüber erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16). Dieser von 28 29 - 13 - der Beklagten erlangte Händlereinkaufspreis ist nicht um den ihr bei der Herstel- lung und Bereitstellung des Fahrzeugs entstandenen Aufwand zu kürzen. Entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmen solche Aufwendungen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit. Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Beklagten im Falle eines bestehenden Restschadensersatzanspruchs des Klägers die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 ff.). Wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch unterliegt der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (vgl. zur Berechnung des Restschadensersatzanspruchs im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO, Rn. 16 f.). 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nicht die Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangen, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 18). Ob der Kläger eine Herausgabe des Fahrzeugs in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 85; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 102 mwN), hat das Berufungsgericht nicht geprüft und kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. 30 - 14 - IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent- scheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Menges Möhring Krüger Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.04.2021 - 4 O 379/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2021 - 14 U 58/21 - 31