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Urteil

14 U 58/21

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1118.14U58.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.04.2021, Az. 4 O 379/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.250,00 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. 4. Dieses und das angegriffene Urteil, soweit es aufrecht erhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13.04.2021, Az. 4 O 379/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.250,00 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. 4. Dieses und das angegriffene Urteil, soweit es aufrecht erhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten im Rahmen des sog. Dieselskandals um die Haftung der Beklagten. Der Kläger erwarb am 13.08.2014 von L. W., welche gewerblich EU-Neufahrzeuge vertreibt, einen neuen, ihm am 25.10.2014 übergebenen, nicht zugelassenen EU-Neuwagen xyz für 30.000,00 € bei einer Laufleistung von 0 km (Rechnung vom 25.10.2014, Anlagenheft Kläger LG, Anlage K1, GA 1). Für das Fahrzeug waren ausländische oder deutsche Papiere nicht vorhanden, ausgehändigt wurde lediglich eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Rechnung vom 25.10.2014, Anlagenheft Kläger LG, Anlage K1, GA 1). Im Februar 2016 wurde der Kläger von der Beklagten über die Betroffenheit seines Fahrzeuges vom Dieselskandal informiert. Das Software-Update ließ er am 09.11.2016 aufspielen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 26.02.2021, GA LG 335). Am 21.10.2021, dem Tag der mündlichen Verhandlung des Senats, betrug der Tachostand 71.438 km. Die Beklagte ist die Herstellerin des Autos und des darin verbauten Motors des Typs EA 189, der mit einer Software mit Abschaltlogik ausgestattet war, die hinsichtlich der Abgasrückführung zwischen Prüfstand und gewöhnlichem Fahrbetrieb unterschied, so dass die Grenzwerte für Stickoxide zwar im Prüfstand, nicht aber bei normalem Fahrbetrieb eingehalten wurden. Nach einer 2015 deshalb erfolgten Beanstandung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das durch das KBA zugelassen wurde. Der Kläger hat in I. Instanz zuletzt beantragt, nachdem er die Hauptsache aufgrund der Neuberechnung der Nutzungsentschädigung teilweise für erledigt erklärt hat: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 5.725,37 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges xyz mit der Fahrgestellnummer 123 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 12.05.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.394,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen. Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten folgend die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch aus § 826 BGB sei verjährt. Die Verjährung beginne am 31.12.2015, spätestens Ende 2016, nachdem der Kläger im Jahr 2016 von der Beklagten angeschrieben worden sei. Verjährungshemmung sei nicht eingetreten. Weder habe der Kläger sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet noch sei über den Anspruch verhandelt worden. Sonstige verjährungshemmende Maßnahmen trage der Kläger nicht vor und seien nicht ersichtlich. Es bestehe kein Anspruch aus § 852 BGB.Kaufe der Geschädigte wie hier ein Fahrzeug, das von der Beklagten bereits an einen Ersterwerber veräußert worden sei, sei der Schaden beim Ersterwerber eingetreten. Die Vermögensverschiebung erfolge daher im Verhältnis des Ersterwerbers zur Beklagten, vorliegend somit im Verhältnis zwischen der Beklagten und L. W.. Dies sei zwar dann anders zu beurteilen, wenn es sich beim Erstverkäufer um einen Vertriebshändler der Beklagten handle, der das Fahrzeug ohne eigenes Absatzrisiko an den Zweiterwerber verkaufe, weil die Beklagte in diesem Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers nichts auf dessen Kosten erlange, sondern auf Kosten des Endkunden. Beim Kauf des vorliegenden EU-Neufahrzeugs als Re-Import sei das jedoch nicht der Fall. Hier trage der Händler das Absatzrisiko, so dass der Verkauf für die Wertschöpfungskette der Beklagten nicht mehr relevant sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund des Vortrags, das Software-Update enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Zykluserkennung vergleichbar der ursprünglichen Umschaltlogik, eine Änderung der Abgasreinigung nach 1120 Sekunden und ein sog. „Thermofenster“. Soweit der Kläger behaupte, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen des mit einer Abgasabschalteinrichtung ausgestatteten Software-Updates vergleichbar mit der ursprünglich im Motor enthaltenen Abschalteinrichtung, bzw. das Update bewirke eine Änderung der Abgasreinigung nach 1120 Sekunden, sei dieser Sachvortrag erkennbar ohne Substanz und willkürlich aus der Luft gegriffen, weshalb er keine Beweisaufnahme rechtfertige. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte habe den Motor nicht nur mit einer Abschalteinrichtung, sondern darüber hinaus mit einem Thermofenster ausgestattet, welches ebenfalls sittenwidrig sei, sei die behauptete Sittenwidrigkeit nicht ausreichend dargelegt. Das gelte entsprechend für die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei von Beginn an zudem mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen, die außerhalb eines sog. „Thermofensters“ die Abgasrückführung reduziere und teils zur Gänze abschalte. Hinzu komme, dass diese Behauptung in Kombination mit der ebenfalls behaupteten Rollenprüfstandserkennung und daran gekoppelter Abschaltung bzw. Änderung der Abgasreinigung bereits denklogisch ausgeschlossen sei. Wenn sich die Abgasrückführung bereits aufgrund der ersten Abschalteinrichtung im Realbetrieb ausschalte oder ändere, könne sie sich nicht erneut ausschalten, wenn im Realbetrieb bestimmte Temperaturen über- oder unterschritten würden. Andere Anspruchsgrundlagen würden den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht begründen. Wegen der weiteren Begründung und des Parteivorbringens in I. Instanz wird Bezug genommen auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil. Hiergegen lässt der Kläger in seiner Berufung vorbringen, das Landgericht habe fehlerhaft Verjährung angenommen. Die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis gehe vollkommen fehl. Jedenfalls liege keine Kenntnis über die den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände vor. Bis 2020 sei die Klageerhebung zudem unzumutbar gewesen. Nachdem mit dem Software-Update erneut eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters implementiert worden sei, habe die Verjährung neu begonnen. Dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, habe die Beklagte gewusst. Dennoch habe sie sich aus reinem Gewinnstreben entschieden, diese zu implementieren, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeiten einer effektiveren Abgasnachbehandlung bestanden habe. Dem KBA habe die Beklagte das Thermofenster vor Beantragung der Typengenehmigung für das Update nicht offengelegt. Gleiches gelte im Hinblick auf die mit dem Update aufgespielte Ausrampstrategie und die Manipulation des OBD-Systems. Die Genehmigung für das Update sei daher erschlichen worden, was sich daran zeige, dass mittlerweile das erste Fahrzeugmodell, welches mit einem EA 189 Motor und der Updatesoftware ausgestattet worden sei, der uvw, wegen Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen verpflichtend zurückgerufen worden sei. Die Beklagte habe durch die Verwendung des prüfstandsausgerichteten Thermofensters den Endverbraucher über die Konformität des Fahrzeugs mit den gesetzlichen Vorgaben getäuscht. Das Thermofenster sei von der Beklagten bewusst so konzipiert worden, dass eine 100prozentige Effektivität der Abgasreinigung lediglich in dem im Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (zwischen 20 und 30°C) sichergestellt werde. Diese Bedatung sei dem KBA ebenfalls nicht offengelegt worden. Jedenfalls bestehe ein Anspruch nach § 852 BGB. Ob es sich um einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen handle, sei nicht relevant. Erlangt habe die Beklagte den bezahlten Kaufpreis, wobei der Kläger sich die gezogenen Nutzungsvorteile, für deren Berechnung von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km auszugehen sei, anrechnen lassen müsse. Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, die Beklagte könne sich trotz der Regelung des § 819 BGB auf Entreicherung berufen, stünden dem Kläger jedenfalls die bei der Beklagten verbliebenen Vermögensvorteile zu. Dementsprechend beantragt der Kläger: unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg, 4 O 379/20, verkündet am 13.04.2021, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 5.627,40 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges xyz mit der Fahrgestellnummer 123 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung seit dem 12.05.2020 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.394,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen. Hilfsweise 1 a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 7.500,00 zu zahlen. Hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil Landgerichts Ravensburg, 4 O 379/20, verkündet am 13.04.2021 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen, Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht Verjährung angenommen. Das Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, da es technisch notwendig sei für den Schutz des Motors und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs. Jedenfalls stelle die Verwendung des Thermofensters im Rahmen des Software-Updates keine sittenwidrige Handlung dar. Das KBA habe amtlich bestätigt, dass jedes Fahrzeug mit Dieselmotor und Abgasrückführung über ein Thermofenster verfüge. Die Beklagte habe zudem den allgemeinen Einsatz einer temperaturabhängigen Abgasrückführung offengelegt. Eine Pflicht zur Offenlegung der Bedatung des Thermofensters habe vor der Verordnungsänderung zum 16.05.2016 noch nicht bestanden. Bei dem hinsichtlich des Updates bei bestimmten uvw aufgetretenen Softwarefehler habe es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt, sondern lediglich eine technische Nichtkonformität, die die Beklagte proaktiv gemeldet und in Absprache mit dem KBA behoben habe. Eine Zyklus-/Fahrkurvenerkennung sei nach dem Update nicht mehr vorhanden. Weitere angebliche negative Auswirkungen des Updates rechtfertigten ebenfalls nicht den Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit; das Update sei in enger Abstimmung mit dem KBA entwickelt und von diesem freigegeben worden. Der Beklagten könne auch keine Täuschung unter Verweis auf das On-Board-Diagnose-System (OBD-System) vorgeworfen werden. Die von dem Kläger zu Unrecht behaupteten Fehlfunktionen des OBD-Systems wären – ihr Vorliegen unterstellt – überhaupt nicht geeignet, eine unzulässige Abschalteinrichtung darzustellen. § 852 BGB scheide aus, weil auf Klägerseite kein wirtschaftlicher Schaden feststellbar sei, weil die Klägerseite sich der Musterfeststellungsklage hätte anschließen können und weil die Beklagte nichts auf Kosten der Klägerseite erlangt habe beim Gebrauchtwagenkauf, bei Re-Importen, bei Leasingkonstellationen und Vorführwägen bzw. Wagen mit Tageszulassung, wenn das Absatzrisiko bei Vertragsschluss nicht mehr bei der Beklagten gelegen habe. Jedenfalls komme es der Höhe nach allenfalls auf den erzielten Nettogewinn an. Dieser liege bei den ...-Fahrzeugen in den Jahren 2012-2015 bei durchschnittlich 600 € pro Fahrzeug (Gutachten Dudenhöffer). In Abzug zu bringen seien die Updatekosten. Zug um Zug sei das Fahrzeug herauszugeben, da es sich bei § 852 BGB um den fortgesetzten deliktischen Anspruch handele, der hier ebenfalls der Zug-um-Zug-Leistung unterliege. Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist im Hauptantrag nicht, hinsichtlich des Hilfsantrages jedoch teilweise begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt. Hingegen steht dem Kläger in begrenztem Umfang ein Anspruch aus § 852 BGB zu, weshalb die Klage jedenfalls im Hilfsantrag teilweise begründet ist. 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Grunde nach gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des unerwünschten Kaufvertrags verpflichtet ist. Auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, der der Senat sich insoweit anschließt, wird Bezug genommen. Allerdings steht der Geltendmachung dieses Anspruchs die Verjährung entgegen. a) Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren VI ZR 739/20 mit Urteil vom 17. Dezember 2020 klargestellt, dass die Annahme, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginne in der streitgegenständlichen Konstellation gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis vom „sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ und „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ erlangt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, aaO, juris Rn. 17, 21). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an, wonach es für den Verjährungsbeginn im Streitfall nur darauf ankommt, ob der Kläger Kenntnis vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs hatte. Zur Begründung im Einzelnen, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit der Klageerhebung ab diesem Zeitpunkt, wird auf das vorbezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. b) Es kann dahinstehen, ob die Verjährung, wie vom Landgericht angenommen, vorliegend bereits im Jahr 2015 begann, denn der Kläger hatte jedenfalls im Februar 2016 sowohl Kenntnis vom Diesel- oder Abgasskandal allgemein als auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs. Letzteres folgt daraus, dass er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.02.2021 bestätigte, dass er im Februar 2016 von der Beklagten diesbezüglich angeschrieben worden war und dass er am 09.11.2016 das Update aufspielen ließ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021, GA LG 335). Dass er zu dieser Zeit keine Kenntnis vom Abgasskandal gehabt habe, hat er bereits nicht behauptet. Der Senat schließt dies auch aus. 2. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ursprünglich in das streitgegenständliche Fahrzeug eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingebaut und darüber hinaus das On-Board-Diagnosesystem manipuliert, ändert dies nichts am Beginn der Verjährungsfrist. a) (1) Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren VI ZR 889/20 mit Urteil vom 9. März 2021 klargestellt, dass auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, dies bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht den Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit rechtfertigt, weil die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH aaO). Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH aaO). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. (2) Bei dieser Sachlage wäre das Verhalten der Beklagten selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages im Zusammenhang mit einem ggf. von Beginn an eingebauten Thermofenster nur verwerflich, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit dem Thermofenster weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH aaO). (3) Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Tatsachen vorgetragen, die auf ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen schließen ließen. Allein die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der Abschaltlogik genügt nicht, um darzulegen, dass die Beklagte auch im Zusammenhang mit dem Thermofenster sittenwidrig gehandelt hat. b) Die Manipulation des OBD-Systems hängt unmittelbar mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zusammen und stellt kein eigenständiges rechtswidriges Verhalten dar. Ohne die Manipulation des OBD-Systems wäre der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung sofort aufgefallen. Der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und die Manipulation des OBD-Systems beruhen daher auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedoch allein die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes insgesamt, nicht aber jedes Details. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH aaO). Unerheblich ist daher, ob dem Kläger die Manipulation des OBD-Systems bekannt war. Denn auch ohne Kenntnis davon war es ihm möglich und zumutbar, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs schon bekannt war, Klage zu erheben. 3. Verjährungsrechtlich irrelevant ist weiter die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe mit dem Software-Update erneut ein Thermofenster und eine Ausrampstrategie appliziert, sowie das OBD-System manipuliert und dies dem KBA bei der Antragstellung auf Freigabe des Updates nicht mitgeteilt. a) Soweit mit der Berufung geltend macht wird, die Beklagte habe mit dem Software-Update lediglich ein weiteres Mal eine von vornherein rechtswidrige Beseitigungsmaßnahme entwickelt und genehmigen lassen, zeigt sie ebenfalls keinen Tatsachenvortrag auf, dem die Behauptung einer erneuten Täuschung des KBA entnommen werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich das KBA ein weiteres Mal über die Arbeitsweise des für den Motor EA189 entwickelten Emissionskontrollsystems im Irrtum befunden hätte, sind weder ersichtlich noch dargetan. b) (1) Wie bereits dargelegt hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Verwendung eines Thermofensters nicht ohne Weiteres eine sittenwidrige Schädigung darstellt. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten hätte sich daher durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn auch hier zu dem unterstellten Verstoß gegen Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. (2) Der Kläger hat jedoch weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Tatsachen vorgetragen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates auf ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen schließen ließen. Soweit er aus der unterbliebenen Offenlegung der Bedatung des Updates den Schluss zieht, dass die Beklagte bei der Implementierung des „Thermofensters“ um den Gesetzesverstoß gewusst habe, ist dies nicht zwingend und reicht zur Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. Denn auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, vermag der Senat daher nicht zu erkennen. c) Das gilt entsprechend für die vom Kläger behauptete Ausrampstrategie und Manipulation am OBD-System. d) Selbst wenn man im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates von einer neuerlichen sittenwidrigen Schädigung ausgehen wollte, würde diese zum einen nichts daran ändern, dass die ursprüngliche Sittenwidrigkeit wegen des zwischenzeitlichen Bewusstseinswandels nicht wieder aufleben würde. Zum anderen würde eine neuerliche sittenwidrige Schädigung nicht die von der Klagepartei begehrte Rechtsfolge bewirken, da der Schaden dann nicht im Abschluss eines so nicht gewollten Vertrages läge, sondern in Nachteilen, die mit dem Aufspielen des Software-Updates verbunden wären. Solche Nachteile macht die Klagepartei mit ihren Klageanträgen aber nicht geltend. 4. Da der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. auf Freistellung davon ebenfalls in § 826 BGB gründet, ist auch dieser Anspruch verjährt. Dass der Schaden erst durch die Beauftragung der Rechtsanwälte entstanden ist, ändert daran nichts. Ist ein Schaden eingetreten, beginnt die Verjährung nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für den ganzen Anspruch einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, juris Rn. 19 mwN; BeckOGK-BGB/Piekenbrock, § 199 Rn. 63, Stand: 01.08.2021). Hätte sich die Beklagte zur Zeit der Beauftragung der Anwälte durch die Klagepartei in Schuldnerverzug befunden, wäre ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB analog § 217 BGB verjährt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 124; BeckOGK-BGB/Bach, § 217 Rn. 9, Stand: 01.08.2021; MünchKomm-BGB/Grothe, 8. Aufl., § 217 Rn. 1; vgl. auch – zu § 224 BGB aF – BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, juris Rn. 28 f.). 5. Die Beklagte hat jedoch den auf Kosten der Klägerin erlangten Kaufpreis, soweit er ihr nach Abzug der Herstellungskosten und der Händlermarge verblieb, gemäß § 852 BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Kläger herauszugeben. a) Die Vorschrift des § 852 BGB ist auf die vorliegende Konstellation grundsätzlich anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Regelung des § 852 BGB hat den Charakter der Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86). Nach dem mit § 852 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 10.6.1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914; vom 14.2.1978 aaO und vom 26.3.2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342). b) Die Anwendung des § 852 BGB ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern über einen Händler als EU-Neuwagen erworben hat. Die Vermögensverschiebung muss sich nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollziehen. Der Begriff „auf Kosten (…) erlangt“ stellt in § 852 S. 1 BGB auf die Handlung ab, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist. Da es eine unerlaubte Handlung war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich die dadurch veranlasste Vermögensverschiebung vollzogen hat (BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76). Entscheidend ist, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76). Durch den Verkauf des streitgegenständlichen neuen Fahrzeuges als EU-Reimport hat die Beklagte einen Vermögenszuwachs im Sinne des § 852 BGB erlangt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob bei dem Schädiger aufgrund der unerlaubten Handlung ein Vermögenszuwachs eingetreten ist, der dem Vermögensverlust des Geschädigten entspricht, ist eine wirtschaftliche Betrachtung (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76). Auch wenn die Beklagte beim Verkauf eines Neufahrzeugs ins Ausland den Kaufpreis unmittelbar von dem erwerbenden Händler erhält, hat sie in dem hier vorliegenden konkreten Fall den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dessen Kosten erlangt, sondern auf Kosten des Käufers. Die Beklagte hat in der mit der Berufungserwiderung vorgelegten Anlage dargelegt, dass sie als Herstellerin bekanntlich bei ihrem auf vertriebsvertraglich gebundene Vertragshändler als Absatzmittler gestützten Vertriebssystem jedes einzelne Kfz an einen Vertragshändler übergibt, der es regelmäßig mit „Händlermarge“ an den Endkunden verkauft (Anlagenheft Beklagte, GA OLG 60). Das gilt damit gleichermaßen für den Verkauf von Fahrzeugen innerhalb und außerhalb von Deutschland. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde daher zunächst an einen Vertragshändler in einem EU-Staat ausgeliefert. Der Kläger hat dieses am 13.08.2014 bei der Verkäuferin in Deutschland bestellt, geliefert wurde es am 25.10.2014 ohne ausländische oder deutsche Papiere. Aus Sicht des Senats ist kein Unterschied ersichtlich zwischen Fällen, in denen der Endverbraucher direkt beim deutschen Vertragshändler erwirbt, und Fällen wie dem hiesigen, bei dem das Fahrzeug über den Umweg eines ausländischen Vertragshändlers und eines Re-Import-Unternehmens an den Endverbraucher übergeben wird. Vielmehr wird jedenfalls in einem solchen Fall, in dem das vom Endverbraucher beim deutschen Verkäufer bestellte Fahrzeug ohne Papiere und Zulassung an diesen übergeben wird, das Fahrzeug vom deutschen Verkäufer an den Endverbraucher lediglich „weiter-“ bzw. „durchgereicht“, weshalb der Verkauf des Fahrzeuges nicht außerhalb der Wertschöpfungskette der Beklagten erfolgt. Anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. c) Der Einwand der Beklagten, § 852 BGB gelte per se nicht für Anschlussberechtigte zur Musterfeststellungsklage, überzeugt nicht. Für eine derartige Beschränkung findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck von § 852 BGB, die Abschöpfung einer fortbestehenden Bereicherung trotz Verjährungseintritts, bietet keinen Ansatz dafür, eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs vorzunehmen in Fällen, in denen dem Geschädigten mit dem Anschluss zur Musterfeststellungsklage eine Möglichkeit zur Verjährungshemmung zur Verfügung gestanden hätte. Einem Verbraucher wegen der Musterfeststellungsklage die Anspruchsgrundlage des § 852 BGB zu entziehen, würde zudem dem gesetzgeberischen Zweck der Musterfeststellungsklage - der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher - zuwiderlaufen. d) Die Beklagte hat den nach Abzug ihrer Kosten bei ihr verbleibenden Teil des erlangten Kaufpreises in Höhe von 2.250,00 € an den Kläger gemäß §§ 852 S. 1, 818 BGB herauszugeben. (1) Erlangt im Sinne des § 852 S. 1 BGB hat die Beklagte nicht den gesamten von dem Kläger bezahlten Kaufpreis, sondern, wie eine Wertung des trotz Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Anspruchs im Sinne eines Gewinnabschöpfungsanspruches gebietet, nur den mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug erwirtschafteten Gewinn. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten über die dreijährige Regelverjährung hinaus mehr zukommen lassen wollte, als den Verdienst des Schädigers aus dem Geschäft. Während das Deliktsrecht das Ziel verfolgt, dem Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen, will das Bereicherungsrecht eine beim Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos verbleibende Bereicherung abschöpfen. Anders als das Deliktsrecht nimmt das Bereicherungsrecht daher nicht ein - typischerweise schuldhaft verursachtes - Vermögensminus beim Bereicherungsgläubiger, sondern ein ungerechtfertigtes Vermögensplus beim Bereicherungsschuldner zum Anlass des Anspruchs (dazu auch Riehm, NJW 2021, 1625 Rn. 4 ff.). Indem § 852 S. 1 BGB dann, wenn der Anspruch auf Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, auf das Bereicherungsrecht verweist, wandelt es damit den Blick vom Schaden des Geschädigten auf die Bereicherung des Schädigers. Dies hat zur Folge, dass der Schädiger jetzt nicht mehr den gesamten Schaden ersetzen, sondern lediglich den „Restschaden“ in Form der bei ihm verbleibenden ungerechtfertigten, weil rechtswidrig erlangten Bereicherung herausgeben muss. Denn er soll nicht am Schaden des Geschädigten verdienen. Aufgrund dieses von § 852 S. 1 BGB mit dem Verweis in das Bereicherungsrecht verfolgten Regelungszwecks ist bei der Ermittlung des aus der unerlaubten Handlung Erlangten bei gegenseitigen Verträgen auf den Gewinn abzustellen, den die Beklagte gerade aus dem durch die Schädigung erlangten Vertrag erzielt hat. Dieser Gewinn ist abzuschöpfen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20), nicht jedoch - wie im Schadensersatzrecht in Form der Naturalrestitution - der gesamte Vertrag rückabzuwickeln (dafür OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - 10 U 229/20; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021 - 14 U 225/20). (2) Das gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, die Beklagte habe durch den Verkauf des streitgegenständlichen Pkw zunächst nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Kaufpreis erlangt. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der Verweisung des § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass sich der Umfang der Herausgabepflicht nach §§ 818 ff. BGB richtet. Danach muss die Beklagte gemäß § 818 Abs. 3 BGB nur die nach Abzug der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehenden Kosten verbleibende Bereicherung herausgeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003 - XI ZR 426/01). Deshalb sind von dem durch den Kläger bezahlten Kaufpreis nicht nur die Händlermarge, sondern darüber hinaus alle Material-, Produktions- und sonstigen bei Herstellung und Anmeldung sowie gegebenenfalls Überführung entstandenen Kosten abzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20). Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und daher nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war damit nur die umgekehrte Verweisung vom Bereicherungs- ins Schadensersatzrecht gemeint. Die Schadensersatzhaftung ist gegenüber der bereicherungsrechtlichen Haftung gerade deshalb „verschärft“, weil sie nicht nur das Vermögensplus abschöpft, sondern dem Schuldner unabhängig davon, ob und wieweit er selbst bereichert ist, abverlangt, den Schaden des Gläubigers zu ersetzen. Auch wenn diese „verschärfte Haftung“ überwiegend dahin verstanden wird, der bösgläubige Bereicherungsgläubiger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, kann dies jedenfalls für die Verweisung in § 852 S. 1 BGB keine Geltung beanspruchen. Gerade bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung liegen die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB, der über § 818 Abs. 4 BGB auf die allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere die Schadensersatzhaftung der §§ 989, 990 BGB verweist, notwendigerweise vor, so dass dann, wenn man beim gegenseitigen Vertrag die Bereicherung zunächst in der einseitigen Leistung des Geschädigten sähe, der Regelungszweck der Norm immer leerliefe. Denn dann würden darüber die allgemeinen Verjährungsregeln ausgehebelt, obwohl die Norm, wie dargelegt, nur erreichen will, dass der Schädiger nicht im Genuss des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10.6.1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914; vom 14.2.1978 aaO und vom 26.3.2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342). Aus Sicht des § 852 BGB handelt es sich damit bei der „verschärften Bereicherungshaftung“ um eine Rückverweisung in das Schadensersatzrecht, die sich im Rahmen des § 852 BGB nicht auswirkt, weil schadensersatzrechtliche Ansprüche gerade verjährt sind. Sähe man das anders, könnte sich ein Bereicherungsschuldner zwar auf die Minderung der Bereicherung grundsätzlich nicht berufen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem er Kenntnis von den Tatsachen erlangte, die seine Herausgabepflicht begründen. Obwohl sowohl die Produktionskosten als auch die Händlermarge nach dem Zeitpunkt angefallen sein dürften, in dem die Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Konstruktion der Abschalteinrichtung bereits getroffen hatte, würde dies im Streitfall aber zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20). Denn die verschärfte Haftung hindert den Abzug von auf die dem Anspruch zugrunde liegende Sache gemachten notwendigen Verwendungen, also der Sache zugute kommenden Aufwendungen, grundsätzlich nicht (Palandt/Sprau, BGB 80. Auflage, § 818, Rn. 52; Herrler, aaO, § 994, Rn. 2). Die Produktionskosten und die Händlermarge waren zwar keine notwendigen Aufwendungen auf den Kaufpreis, aber hierfür erforderlich, weil sie dem aufgrund synallagmatischer Verknüpfung zu liefernden Fahrzeug als Grundlage des Anspruches zugute kamen. Somit standen sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Kaufpreis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20). (3) Der Senat schätzt den Herstellergewinn gemäß § 287 ZPO auf 2.250,00 €. Die Beklagte hat sich auf die Berechnungen des Prof. Dudenhöffer, Universität Duisburg-Essen berufen. Laut Prof. Dudenhöffer zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen der ...-Kernmarke (540 € pro Fahrzeug in 2014), dem VW-Chinageschäft (3.445 € pro Fahrzeug in 2014) und Konzerntöchtern (etwa s.: 1.130 € pro Fahrzeug) (vgl. zum Ganzen ifo schnelldienst 11/2016). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt für den fraglichen Zeitraum das IFA Institut für Automobilwirtschaft (https://www.motor-talk.de/news/je-edler-desto-mehr-gewinn-t4634901.html, Stand 28.10.2021), wonach die Herstellergewinne zwischen 2,5 % des Kaufpreises für Kleinwagen und 12,5 % im Hochpreissegment schwanken. Angesichts dessen erscheint dem Senat für das Fahrzeug des Klägers, bei dem es sich eher um einen Mittelklassewagen handelt, ein Ansatz von zirka 7,5 %, entsprechend einem Herstellergewinn von gerundet 2.250 €, angemessen. (4) Nachdem der ursprüngliche - verjährte - Schadensersatzanspruch des Klägers über diesem Betrag liegt (30.000,00 € - 10.715,70 € [30.000,00 € x 71.438 km/200.000 km] = 19.284,30 €), reduziert sich der errechnete Betrag nicht. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung schätzt der Senat die Gesamtlaufleistung im Streitfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des unstreitigen km-Stands am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 287 ZPO nicht, wie vom Kläger beantragt, auf 300.000 km, sondern nur auf 200.000 km. Für die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist nicht allein die mögliche Laufleistung des Motors an sich, sondern die Lebensdauer des (gesamten) Fahrzeugs maßgebend. Dieses kann nicht losgelöst von der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse des Fahrzeugs beurteilt werden. Da Fahrzeuge aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Lebensdauer bestehen und bei zunehmender Nutzungsdauer die Reparaturanfälligkeit steigt, werden in aller Regel bereits wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass eine mögliche Lebensdauer des Motors nicht ausgeschöpft wird und daher nicht mit der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs gleichzusetzen ist. Zudem kommt es auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende (durchschnittliche) Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigen Bedingungen im äußersten Fall erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat. Dementsprechend sind gezogene Gebrauchsvorteile pro gefahrenem Kilometer der Höhe nach unabhängig davon zu bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder eine beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat. Der analog § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schätzung der in die Bemessung der gezogenen Gebrauchsvorteile einfließenden durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs haftet angesichts dieser Prämissen naturgemäß eine typisierte und pauschalisierende Betrachtung an, die je nach Fahrverhalten von den im konkreten Fall grundsätzlich zu erwartenden Werten abweichen kann (BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20). Bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO ist daher nach der Rechtsprechung des Senats auf die konkrete Fahrleistung der Klagepartei abzustellen. Die jährliche Fahrleistung betrug im Schnitt ungefähr 10.205 km. Bei einem solchen Umfang schätzt der Senat abweichend von seiner üblichen Handhabung die Gesamtlaufleistung auf 200.000 km. (5) Bei wertender Betrachtung besteht auch ein Schaden des Klägers in dieser Höhe fort. Wegen der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs kann der Kläger den im Abschluss des von ihm als nachteilig bewerteten Vertragsschlusses bestehenden Schaden nicht ersetzt und keine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Vielmehr muss er das Fahrzeug behalten, so dass die (fiktive) Anrechnung einer Nutzungsentschädigung ohnehin ausscheidet. Deshalb bleibt für ihn als fortbestehender Schaden, dass er den Kaufpreis nicht zurückerhält und nicht anderweitig nutzen kann, dafür aber weiterhin ein so nicht gewünschtes Auto in seinem Vermögen hat, das durch die rechtswidrige Abschalteinrichtung trotz der Aufspielung eines Software-Updates einen Wertverlust erlitten hat, der über der abzuschöpfenden Bereicherung der Beklagten liegt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zudem dadurch in entsprechender Höhe geschädigt, dass er dann, wenn der Anspruch nicht verjährt wäre, das Fahrzeug nach der Rechtsprechung des Senats Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes an die Beklagte zurückgeben könnte, während er es nach Verjährung dieses Anspruchs nur noch auf dem allgemeinen Markt veräußern kann. Dort kann er zur Überzeugung des Senats nur einen Preis (nämlich den Marktwert) erlangen, der jedenfalls um den hier ausgeurteilten Betrag niedriger wäre als der Betrag, den er ohne Verjährung von der Beklagten erhalten würde. Denn im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs hätte sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats eine Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km anrechnen lassen müssen. (6) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind von dem geschätzten Herstellergewinn weder die Kosten für die notwendige Umrüstung zur Installation des Software-Updates noch sonstige Aufklärungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB abzuziehen. Denn diese Kosten entstanden nicht durch das dem Anspruch zugrunde liegende Geschäft, sondern infolge der Schädigung selbst. (7) Den ausgeurteilten Betrag hat die Beklagte zu zahlen, ohne dass die Klägerin im Gegenzug den streitgegenständlichen Pkw an die Beklagte herauszugeben hat. Wie oben dargelegt, ist über § 852 S. 1 BGB nur die beim Schädiger verbleibende Bereicherung herauszugeben, nicht jedoch der gegenseitige Vertrag rückabzuwickeln. Der unter Ziff. 3 gestellte Antrag der Feststellung des Annahmeverzugs ging damit ins Leere. Nachdem der Kläger im Hauptantrag Ziffer 1 beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung zu verurteilen und im Hilfsantrag nur zur Zahlung, war die Beklagte jedenfalls auf den Hilfsantrag hin zu verurteilen. In diesem Fall kann der Hauptantrag nicht so ausgelegt werden, dass der Zug um Zug-Antrag nur im Wege der Vorteilsausgleichung für den Fall gestellt wurde, dass der Gewinn im um die Nutzungsentschädigung reduzierten kompletten Kaufpreis gesehen wird. Zwar unterliegen Berufungsanträge - nicht anders als Klageanträge - der Auslegung (BGH Urt. v. 10.10.2017 - II ZR 277/15). Zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite eines Berufungsantrages ist die Berufungsbegründung heranzuziehen. Der Kläger hat durch die Stellung des Hilfsantrages jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er im Hauptantrag in jedem Fall eine Zug-um-Zug Verurteilung begehrt. Zinsen wurden mit dem Hilfsantrag nicht geltend gemacht, weshalb solche nicht zuzusprechen waren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger das Fahrzeug nicht im Wege des Vorteilsausgleichs zurückzugeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu § 852 BGB für EU-Re-Importe wird insoweit die Revision zugelassen.