Leitsatz
VI ZR 110/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR110.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 110/21 Verkündet am: 14. Juni 2022 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf. § 40 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG in Verbindung mit dem im Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehenen Lkw-Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwoh- ner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 110/21 - LG Stuttgart AG Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf Unterlassung in Anspruch. Das Vereinsgelände des Klägers zu 1 liegt an der H. Straße in Stuttgart- Hedelfingen innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone. Auf dem Gelände befinden sich sowohl das Vereinsheim als auch eine Ganzta- ges-Kindertagesstätte. Das Wohnhaus des Klägers zu 2 liegt ebenfalls innerhalb der vorgenannten Zone und neben der H. Straße in der Straße "Am W.". Das Lkw-Durchfahrtsverbot ist durch das Vorschriftzeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO "Lieferverkehr frei" (Nr. 1026-35 1 2 - 3 - Verkehrszeichenkatalog) angeordnet und gilt grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet. Die Kläger machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, ver- stoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre. Die Kläger sehen im Hinblick auf die Feinstaub- und Stickoxidbe- lastung sowohl ihre als auch die Gesundheit der Kinder gefährdet, die die Kin- dertagesstätte besuchen. Sie begehren die Verurteilung der Beklagten es zu un- terlassen, die H. Straße in Stuttgart-Hedelfingen Richtung Heumaden mit Lkw mit einem höheren Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen zu befahren, sofern die Fahrt nicht zum Transport von Gegenständen in die hinter dem Verbotsschild liegende Lkw-Durchfahrtsverbotszone oder zum Transport von Gegenständen aus dieser Zone dient. Daneben verlangen die Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan- waltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Gesundheit bestehe nicht, da es unstreitig nicht zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung der Kläger oder der die 3 4 5 - 4 - Tagesstätte besuchenden Kinder gekommen sei und eine lediglich abstrakte Ge- sundheitsgefahr nicht ausreiche, um einen Unterlassungsanspruch zu begrün- den. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bzw. der Umset- zung von EU-Recht durch Schaffung von Durchfahrtsverbotszonen sei im Ergeb- nis abzulehnen. Dabei könne offenbleiben, ob das Zeichen 253 im Zusammen- hang mit dem Luftreinhalteplan als Schutzgesetz anzusehen sei. Es fehle jeden- falls an der gemäß § 906 BGB erforderlichen, der Beklagten zurechenbaren we- sentlichen Beeinträchtigung der geschützten Interessen der Kläger. Eine etwaige Beeinträchtigung von Eigentum und Gesundheit sei hier der Beklagten nicht messbar als Störer zuzuordnen. Von der stark befahrenen Durchgangsstraße gingen ohnehin erhebliche Immissionen aus, weshalb nicht allein der Beklagten die Verantwortung für mögliche abstrakte Gesundheitsbeeinträchtigungen aufer- legt werden könne. Die Kläger hätten weder zur Häufigkeit oder Anzahl der be- haupteten Durchfahrten vorgetragen noch zur Frage, inwieweit die Durchfahrten der Lkw der Beklagten zu einer erhöhten Belastung der Grundstücke mit Immis- sionen führten. Die Kläger hätten auch nicht vorgetragen, dass die nach § 906 Abs. 1 BGB beachtlichen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte an der streit- gegenständlichen Straße bzw. im Bereich ihrer Grundstücke tatsächlich (dauer- haft, regelmäßig oder punktuell) überschritten würden. II. Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Den Klägern steht der geltend ge- machte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 6 - 5 - 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich das Unterlas- sungsbegehren der Kläger nicht auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB auf- grund einer Gesundheitsverletzung stützen lässt, ist nicht zu beanstanden. Hier- gegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie greift zudem nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, der Beklagten sei auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. Damit scheidet ein auf die Eigentümerstellung der Kläger gestützter Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ebenfalls aus. 2. Einen Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB - und in der Folge einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - hat das Berufungsgericht im Er- gebnis ebenfalls zu Recht verneint. Die Beklagte hat durch eine etwaige Miss- achtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrszeichen 253 im Wege eines Verwaltungsakts in Gestalt einer Allgemeinverfügung (vgl. zur st. Rspr. des BVerwG zur Rechtsnatur von Verkehrszeichen etwa BVerwGE 154, 365 Rn. 16 mwN) angeordneten Lkw-Durchfahrtsverbots kein auf das Rechts- schutzbegehren der Kläger ausgerichtetes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten 7 8 9 - 6 - Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder be- stimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Anderer- seits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Re- flex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 12; vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 27; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; BGH, Urteile vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14; vom 27. November 1963 - V ZR 201/61, BGHZ 40, 306, juris Rn. 1; jeweils mwN). Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auch zu deliktischen An- sprüchen führen, wenn sie in Bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. Se- natsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450, juris Rn. 8; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255 f., juris Rn. 12; BGH, Urteile vom 27. September 1996 - V ZR 335/95, VersR 1997, 367, 368, juris Rn. 9; vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 3 ff., juris Rn. 10 ff.; vom 22. April 1974 - III ZR 21/72, BGHZ 62, 265, 266 f., juris Rn. 6). Als Schutz- gesetz betrachtet wird dabei nicht der Verwaltungsakt als solcher, sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der er beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 3, 6 f., juris Rn. 10 und 18 f.; vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134, juris Rn. 24; vom 27. September 1996 - V ZR 335/95, VersR 1997, 367, 368, juris Rn. 9). Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (Senatsurteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, NJW 2019, 2003 - 7 - Rn. 12; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - II ZR 455/17, MDR 2019, 419 Rn. 32; vom 27. November 1963 - V ZR 201/61, BGHZ 40, 306, 307, juris Rn. 2). Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist zudem, dass die Schaffung eines individuellen deliktischen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in um- fassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstands- pflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, NJW 2019, 3003 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14; jeweils mwN). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das streitgegen- ständliche Lkw-Durchfahrtsverbot eine im "Luftreinhalte- und Aktionsplan" für die Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehene Maßnahme zur Verbesserung der Luft- qualität, setzt also planerische Vorgaben im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 BIm- SchG um. § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG schreibt die Aufstellung eines Luftrein- halteplans bei Überschreitung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte vor. § 47 Abs. 2 BImSchG betrifft die Aufstellung eines Plans für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (in der bis zum 5. August 2010 gültigen Fassung: "Aktionsplan", vgl. Bekanntma- chung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Septem- ber 2002, BGBl. I S. 3830, 3845), wenn die Gefahr einer Überschreitung der in der Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen besteht. Nach § 48a Abs. 1 BImSchG kann die Bundesregierung zur Erfüllung 10 11 - 8 - von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- päischen Union Rechtsverordnungen unter anderem über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten erlassen. Für den Straßenverkehr ist in Bezug auf Feinstaub- und Stickstoffdioxidkonzentrationen derzeit die - auch auf § 48a Abs. 1 BImSchG gestützte - 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstan- dards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010, BGBl. I S. 1065, zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1328) von Bedeutung, die unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11. Juni 2008 S. 1) dient. Die für die Beurteilung der Schutzgesetzqualität des Durchfahrtsverbots maßgebliche Ermächtigungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wo- nach die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschränkt oder verbietet, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah- men (in der bis zum 5. August 2010 gültigen Fassung: "Aktionsplan", vgl. Be- kanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002, BGBl. I S. 3830, 3845) nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImschG dies vorsehen. Nach den oben dargelegten Maßstäben ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem im "Luftreinehalte- und Aktionsplan" für die Lan- deshauptstadt Stuttgart vorgesehenen Lkw-Durchfahrtsverbot kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhan- delnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. aa) Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist, wie sich aus den oben wiedergegebenen Normen ergibt, die Durchsetzung von Verkehrsbeschränkun- gen, die in EU-rechtlich bedingten Maßnahmeplänen gemäß § 47 Abs. 1 oder 12 13 - 9 - Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit einer auf der Grundlage des § 48a Abs. 1 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung festgelegt wurden, also letztlich die Ein- haltung von Grenzwerten und Alarmschwellen des EU-Luftqualitätsrechts im Be- reich des Straßenverkehrs (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 40 Rn. 1 mwN). Dies dient auch dem Gesundheitsschutz (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 und 2 der 39. BIm- SchV; BVerwG, NVwZ 2014, 64 Rn. 40; BVerwGE 121, 57, 60, juris Rn. 22; EuGH, NVwZ 2008, 984 Rn. 37 [Janecek]). Daher wird vertreten, dass denjeni- gen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenz- werte oder Alarmschwellen betroffen sind, gegenüber den zuständigen Behörden ein subjektiv öffentliches Recht auf die Umsetzung der in einem Maßnahmeplan vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zu- steht (vgl. zum Drittschutz der in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan festgeleg- ten Maßnahmen BVerwG, NVwZ 2007, 695 Rn. 27; VG Hannover, ZUR 2010, 208, 210, juris Rn. 19; Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 40 Rn. 21; BeckOK Um- weltR/Reese, 60. Ed. 1.12.2017, BImSchG § 40 Rn. 13; Storost in Ule/Laubin- ger/Repkewitz, BImSchG, § 40 C10; Scheidler in Feldhaus, Bundesimmissions- schutzrecht, 2. Aufl., § 40 BImSchG Rn. 99; Steenbuck NVwZ 2005, 770, 771; Klinger/Löwenberg, ZUR 2005, 169, 173). bb) Aus einer derartigen im Verhältnis zwischen Bürger und Staat dritt- schützenden Wirkung der Norm folgt jedoch noch nicht, dass es in der Intention des Gesetzgebers lag, dem Einzelnen generell einen individuellen zivilrechtli- chen Unterlassungsanspruch bei einem Verstoß gegen Verkehrsbeschränkun- gen, die auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG angeordnet wurden, an die Hand zu geben, wie ihn die Kläger geltend machen. Vielmehr ist insoweit Inhalt und Zweckrichtung der durch die Verkehrsbeschränkung umgesetzten Planmaßnahme in den Blick zu nehmen. 14 - 10 - Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen Anlieger beeinträchtigenden Schadstoffkon- zentrationen, sondern grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet angeordnet, um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissions- grenzwerten entgegenzuwirken. Die Kläger sind insoweit nur als Teil der Allge- meinheit begünstigt. Bereits dies spricht gegen die Annahme, ein Schutz von Einzelinteressen in der von den Klägern begehrten Weise sei Intention des streit- gegenständlichen Lkw-Durchfahrtsverbots. Unter dem potentiell drittschützen- den Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein Unterlassungsanspruch des Einzelnen hinsichtlich des Befahrens der gesamten Verbotszone nicht in Be- tracht. Denn schon angesichts der Größe der Verbotszone kann nicht angenom- men werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch Kraft- fahrzeuge verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an sei- nem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeein- trächtigung verursachen. Im Ergebnis lässt sich daher im Streitfall kein Perso- nenkreis bestimmen, der durch das Lkw-Durchfahrtsverbot seinem Zweck ent- sprechend im Wege der Einräumung eines individuellen deliktischen Unterlas- sungsanspruchs bei Verstößen gegen das Verbot geschützt werden sollte. Es ist nichts ersichtlich dafür, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der streitgegen- ständlichen Planmaßnahme einen Anspruch auf Normvollzug zwischen einzel- nen Bürgern begründen will. cc) Die Streitsache ist insoweit nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Bundesgerichtshof dem Drittbegünstigten eines bestandskräftigen Verwal- tungsaktes analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen quasine- gatorischen Anspruch auf Einhaltung der zu seinen Gunsten getroffenen Anord- nung - unabhängig von den Voraussetzungen des § 906 BGB - zugestanden hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 3, 6 f., juris 15 16 - 11 - Rn. 10 ff.; vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134, juris Rn. 24; vom 27. September 1996 - V ZR 335/95, VersR 1997, 367 f., juris Rn. 9 f.). Dort ergab sich aus der jeweils nachbarschützenden Norm in der Konkretisierung durch den Verwaltungsakt eine hinreichend bestimmte Schutzrichtung des ver- letzten nachbarschützenden Gebots in den jeweiligen Anordnungen der Behör- den. Hiermit ist das Verhältnis der einzelnen Bewohner innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone zu einem potentiellen Störer, der mit seinem Lkw die Zone verbotswidrig befährt, nicht zu vergleichen. dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der geltend gemachte Un- terlassungsanspruch auch nicht aufgrund des Gebots einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) zu bejahen. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 30 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11. Juni 2008 S. 1) verpflichtet sind, für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen festzusetzen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (vgl. auch Erwägungs- grund 26). Da ein Verstoß gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 StVG eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, sind insoweit jedoch hinreichende Sanktionsmöglichkeiten (Bußgeld, Fahrverbot, Ent- ziehung der Fahrerlaubnis) vorhanden. Dass die Verfolgung von Ordnungswid- rigkeiten nach dem Opportunitätsprinzip im pflichtgemäßen Ermessen der Ver- folgungsbehörden liegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), ändert daran - anders als die Revi- sion meint - nichts. 17 18 - 12 - Auch aus dem von der Revision angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juli 2008 - C-237/07 ergibt sich die von den Klägern gewünschte Rechtsfolge nicht. Dort wurde zu der der Richtlinie 2008/50/EG vor- hergehenden Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21. November 1996 S. 55) entschieden, dass es mit dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein kann, grund- sätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union hat daraus aber lediglich gefolgert, dass Personen, die unmit- telbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktions- plans erwirken können müssen (EuGH, NVwZ 2008, 984 Rn. 35 ff. [Janecek]). Aus dem Grundsatz des effet utile ergibt sich dagegen auch unter Berücksichti- gung dieser Entscheidung eindeutig nicht das Gebot, dem Einzelnen einen zivil- rechtlichen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen eine Planmaßnahme der streitgegenständlichen Art zu gewähren. Ein Vorabentscheidungsersuchen 19 - 13 - an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) ist daher nicht veranlasst. Seiters Oehler Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 08.09.2020 - 5 C 2071/19 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2021 - 5 S 180/20 -