V ZR 74/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Februar 1993 V ZR 74/92 BGB §§ 823, 906 Nachbarschutz vor Zivilgerichten durch quasinegatorische Unterlassungsklage trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 906 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG BO円erliches Recht 1. BGB§§823, 906 倒achbarschu女 vor Zivilgerichten durch quasinegatorische Unterlassungsklage trotz Nichtvorliegens der Vorausse女ungen d屑 §906 BGB ) Ein Nachbar kann die Einh組tung einer auf der Grund!昭e entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enth組tenen, bestandsk慮ftigen Auflage zu seinem Schutz gegen L註rm (hier: Schli鴎en der }セnster w註hrend der むbungsstunden einer Ballettschu!e) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage ( §823 Abs. 2 BGB ; §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anaiog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des§906 BGB im konkreten F司】nicht vorliegen・ BGH, Urteil vom 26. 2. 1993 一 v ZR 74/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh,謁rsitzender Richter am BGH A加 dem Tatbestand: Die Parteien sind GrundstUcksnachbarn. Die Beklagte betreibt eine Ballettschule, deren 民nster nach SUden gehen. Die Ki雛erin ist dingliche NieBbraucherin eines an der Westseite angrenzenden grundstUcks. Unmittelbar an der GrundstUcksgrenze befindet sich ihre Terrasse. Durch Bescheide vom 28. 9. 1984 und vom 19. 11. 1985 erteilte die Stadt B. der Beklagten die erforderliche Baugenehmigung zum Umbau und zu einer Nutzungsanderung im Souterrain (Ballettsaal). Beide Geneh面gungen enthalten u. a. die gleichlautende 加flage:,, Die Fenster sind 畦hrend derU bungsstunden bzw. wenn Tonwiedergab昭er如 an sind, grunds批zlich geschlossen zu halten." In beiden Genehmigungen ist ferner festgelegt, daB fr den Einwirkungsbereich der Ballettschule der Im面ssionsrichtwert t昭stiber (6 Uhr bis 22 Uhr) von 60 dB(A) und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) von 45 dB(A) nicht 油erschritten werden durfe・ Die Anfechtungsklage der KI昭erin gegen die Genehmigung vom 19. 11. 1985 wurde rechtskraftig abgewiesen. Die Klgerin hat in erster Instanz beantr昭t, die Bekl昭te zur Einhaltung der genannten Auflagen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klagerin nur noch ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten,・die Fenster im bezeichneten Umfang geschlossen zu halten, weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, die Fenster der im ersten GeschoB und 血 Souterrain ihres Hauses gelegenen Ubungsr如me in der たit ab 19 Uhr geschlossen zu halten, wenn Tonwiedergabeger批e laufen; im 油rigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der im Umfang der Kl昭eabweisung zugelassenen Revision verfolgt die KI智erin ihren Berufungsantr昭 weiter, soweit er abgewiesen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuweisen. Aus den 1. Die Revision der Klagerin ist in vollem Umfang zulassig. (H互rd a如詞競hrt.) II. Die Revision ist begrundet. Die Klagerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch im Sinne ihres Berufungsantrags (§823 Abs. 2, §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog;昭1・auch Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl. Ei吐 vor§823 Rdnr. 18 als Beispiel der herrschenden Meinung). Sie verlangt M郎- nahmen zum Schutz vor kunftig drohender Beeintrachtigung und macht damit einen Unterlassungsanspruch geltend (vgl. BGHZ 90, 255 , 266). Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, verneint es einen Anspruch der Klagerin auf der Grundlage von §906 BGB , weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlagen. Aus den Auflagen der Baugenehmigungsbescheide folge kein zivilrechtlicher Unterlassungs-anspruch. Zwar 如nnten die Verwaltungsakte mit nachbarschUtzendem Charakter als Schutzgesetze im Sinne von §823 Abs. 2 BGB angesehen werden, dennoch sei der Zivilrichter hieran nicht gebunden. Es sei systemwidrig, wenn Baugenehmigungen unbeschadet privater Rechte Dritter ergingen und der Nachbar sich einerseits nach §906 BGB zivilrechtlich weite培ehenden Rechtsschutz verschaffen 如nnte, andererseits aber eine Bindung der Zivilgerichte an Auflagen eint血te, wenn unzulassige Larmwerte nicht erreicht wurden. Die Auflage beruhe auch auf Erfahrungswerten und nicht auf einer konkreten Ein加lfallprUfung. Uber eine Bindungswirkung w山de damit das 5邪tem des Unterlassungsanspruchs aus den Angeln gehoben und auch ein elementarer Grundsatz auBer Kraft gesetzt, daB es namlich dem St6rer 加erlassen bleiben mUsse, auf welche Weise er unzulassigen L証m in Zukunft vermeide oder verhindere. 1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz mit Recht davon aus, daB die durch Verwaltungsakt angeordnete 加fi昭e die ihr zugrunde liegende Ermachtigungsnorm hier als Schutzgesetz im Sinne von §823 Abs. 2 BGB konkretisiert. Als Schutzgesetz betrachtet wird dabei nicht der Verwaltungsakt als solcher (wie das Berufungsgericht dies ungenau formuliert), sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der er beruht. Diese schon vom Reichsgericht 一 wenn auch mit ungenauer Begrundung 一begonnene Rechtsびechung (vgl. RG JW 1909, 493, 494; JW 1916, 38, 39) wurde in neuerer 安it fortgesetzt (OLG Hamm, JZ 1981, 277 f.; OLG Munchen, VersR 1983, 887 , 888; vgl. auch BayObLG VersR 1979, 743, 7叫) und in einer grundlegenden Entscheidung auch vom Bundesgerichtshof ( BGHZ 62, 265 , 266 mit zust. Anm.ル切, LM BJagdG Nr. 11) bestatigt. Sie hat in der Literatur u berwiegend Zustimmung gefunden (BGBRGRK/Steffen, 12. Aufl.§823 Rdnr. 538; Erman/Schiemann, BGB 8. Aufl.§823 Rdnr. 156; Larenz, Schuldrecht II 12. Aufl.§72 II 5. 620; Soe,書el/Zeuner, BGB 11. Aufl・ §823 Rdnr. 249; Staudin即ガSchfeち BGB 12. Aufl.§823 Rdnr. 576 u. 578; Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl.§823 Rdnr. 140; Schmたdel, Deliktsobligationen nach deutschem Kartellrecht 1974, 47 ff.;玉iars把n Schmidt, Kartellverfah-rensrecht 一 Kartellverwaltungsrecht 一 BUrgerliches Recht 1977, 366 f.; Marburger, Die Regeln der Technik im Recht 1979 5.475; Mと加er/R加g/G0女, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl.§38 Rdnr.36;ルたdicus, JZ 1986, 778 , 783; Bullin-ger, VersR 1972, 599 , 605; mit Einschrankungen auch MUnchKomm/ルたrtens, BGB 2. Aufl.§823 Rdnr. 153 f.). Der Senat schlieBt sich dem an. Schutzgesetz im Sinne von §823 Abs. 2 BGB ist nach standiger Rechtsprechung eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer naher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist. Es genugt nicht, daB der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muB im Aufgabenbereich der Norm liegen. Andererseits muB sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewahrleistung von Individualschutz ersch6pfen; es reicht 208 MittB習Not 1994 Heft 3 aus, daB dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist ( BGHZ 100, 13 , 14 f. m. w. N.). In diesem Sinne haben die hier in Betracht kommenden Ermachtigungsnormen (auch wenn diese von der Genehmi四ngsbeh6rde nicht ausdrucklich zitiert worden sind), namlich§1 Abs. 1 Nds. BauO,§34 Abs. 1 BBauG a. F. und§22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Aufl昭e in den Baugenehmigungsbescheiden drittschUtzenden Charakter. Ob die nachfolgend behandelten Vorschriften, fik sich genommen, als Schutzgesetze betrachtet werden 肋nnen, mag offen bleiben. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang zunachst allein darauf an, ob die drittschUtzende Wirkung im Gesetz 一 wenn auch noch konkretisierungsbedUrftig in bezug auf konkrete Ge- und Verbote 一 angelegt ist. Larmimmissionen, die nicht von technischen Bauteilen des Gebaudes ausgehen, beurteilen sich nach der Generalklausel des§1 Abs. 1 Nds. BauO (vgl. Grosse-Suchsdorf/ Schmal女/H互echert, Nds. BauO 5. Aufl.§21 Rdnr.3). Diese Bestimmung dient zwar in erster Linie dem Allgemeinwohl, stellt aber gleichzeitig eine gesetzliche Auspragung des Gebots der 助cksichtnahme im Bauordnungsrecht d町 das nachbarschtzend wirkt (Grosse-Suchsdoぴ a.a.O.§1 Rdnr. 13, 16 und§72 Rdnr. 23). In diesen Schutz ist die Klagerin als dingliche NieBbrauchsberechtigte einbezogen (Grosse-Suchsdoぴ a. a. 0.§72 Rdnr.4). Auch§34 Abs. 1 BBauG a. F. kann u. a. dem Schutz des Nachbarn dienen, wobei das baurechtliche Gebot der RUcksichtnahme in dem Begriff des,, Einfgens" au塊eht. Hinsichtlich des von baulichen Ani昭en ausgehenden Larms drangt sich die besondere SchutzwUrdigkeit des unmittelbaren Nachbarn geradezu auf (vgl. BVerwG BRS 44 Nr. 71). Auch insoweit unterfllt die Klagerin als dingliche NieBbrauchsberechtigte dem geschUtzten Personenkreis (BVerwG DVB1 1989, 1055, 1060). SchlieBlich ist auch §22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG drittschutzend, soweit diese Vorschrift der Verhinderung oder Besch血nkung konkreter schadlicher Umwelteinwirkungen (also auch Larm §3 Abs. 1 und 2 BImSchG ) im Einwir-kungsbereich einer Anlage dient ( BVerwGE 74, 315 , 326 f.; vgl. auch Engelhardt, BImSchG 2. Aufl.§22 Rdnr. 11; Landmann/Hansmann, BImSchG §22 Rdnr. 4/5). Die Bauaufsichtsbeh6rde hatte sie wie jede andere 6 ffentlichrechtliche Norm zu beachten (BVerwG DVB1 1987, 903, 904). Das Berufungsgericht hat schlieBlich auch die durch Verwaltungsakt angeordnete einschl電ige Auflage dahin ver-standen, daB sie 一 wie die Begrundung des Bescheids vom 28. 9. 1984 ausdr伽klich ausfflhrt 一 gerade deshalb erlassen worden ist, um die Nachbarn vor L証mbeeint血chtigungen der Ballettschule zu schUtzen. Gegen diese Auslegung, die der Senat uneingeschrankt U berprUfen kann (vgl. BGHZ 86, 104 , 110) und die auch von den Parteien hingenommen wird, ist nichts zu erinnern. 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts an die hier vorliegende Auflage. Die ordentlichen Gerichte haben grundsatzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den da比r vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist ( BGHZ 73, 114 , 117; 103, 30, 34 「= DNotZ 1988, 777 ];112, 363, 365; BVerwG NVwZ 1987, MittB習Not 19舛 Heft 3 496). Dem steht nicht entgegen, daB im Amtshaftungs- und EntschadigungsprozeB auch bestandskraftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre 恥chtmaBigkeitu berprUft werden 姉nnen ( BGHZ 113, 17 , 18 f. m. w. N.) und daB auch die bestandskraftige Vers昭ung einer Zustimmung der Schutzbereichsbeh6rde die Zivilgerichte nicht in der Fr昭e bindet, ob ein GrundstUck einen Sachmangel (fehlende Bebaubarkeit) aufweist ( BGHZ 117, 159 , 166). In diesen Fllen geht es um die RechtmaBigkeit des Verwaltungshandelns oder darum, ob aus de叫 materiellen Baurecht ein Sachmangel folgt. Das sind Fragen, die von den Verwaltungsbeh6rden nicht mit bindender Wirkung fr die Zivilgerichte entschieden werden 肋nnen. Anders liegt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Auflagen in den Genehmigungsbescheiden wirken rechtsgestaltend, indem sie durch Konkretisierung entsprechender Normen gegenUber der Bekl昭ten ein Gebot aussprechen. Abgesehen vom Fall der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts (fur die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen )肋nnen die Zivilgerichte daher nicht in Frage stellen, daB au塊rund einer bestandsk庖ftigen Aufl昭e eine entsprechende Verhaltensanordnung besteht, die die Beklagte auch befolgen muB, solange sie nicht aufgehoben oder suspendiert ist. Diesen Ansatz bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht. 3. Soweit das Berufungsgericht eine Bindung des Zivilgerichts unter dem Blickwinkel des §906 BGB verneint, handelt es sich in Wirklichkeit nicht darum, ob das ordentliche Gericht den Bestand der entsprechenden Verhaltensanordnung in Fra即 stellen darf, sondern um das Problem der Rechtswidrigkeit und das der Konkurrenz von AnsprUchen. Auch in diesem Rahmen ist den Ausfhrungen des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daB im Verhaltnis von Grundstucksnachbarn die Sonderbestimmungen der §§906 ff. BGB in dem davon erfaBten Regelungsbereich dafr maBgebend sind, ob die von einem auf das andere GrundstUck ausgehenden Einwirkungen eine rechtmaBige oder rechtswidrige Eigen)・ tumsbeeintrachtigung darstellen ( BGHZ 90, 255 , 258 Insoweit re即ln diese Vorschriften nur allgemein den Konflikt zwischen Eigent山nern, die 一 jeder 比r sich 一 grundsatzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und §903 andere von jeder Einwirkung ausschlieBen 肋nnen ( BGB), und begrenzen deren Befugnisse un血ttelbar. Dies gilt aber nicht abschlieBend g昭enuber einer spezielleren Regelung durch eine Schutznorm und damit auch nicht fr den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch auf der §823 Abs. 2 BGB ). InsoGrundlage eines Schutzgesetzes( weit indiziert die Schutzgesetzverletzung die Rechtswidrig, keit (h. M. vgl. Staudinger/Sch叱向. BGB 12. Aufl.§823 Rdnr. 610 m. w. N.). U ber die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbeh6rde auf gesetzlicher Grundlage wird ein abstrakter Gefhrdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daB an einen Verletzungserfolg angeknilpft wird (vgl. BGBRGRKJSteffen, 12. Aufl.§823 Rdnr.535; Deutsch, Haftungsrecht 1 5. 48); durch diesen speziellen Rechtsschutz werden die Rechts帥ter des Nachbarn (Eigentum, Gesundheit) zwar nur mittelbar, aber besonders wirksam geschUtzt. Diese der Klagerin zusatzlich eingeraumte 恥chtsposition n k諏〕 sie U ber eine quasine四torische Unterlassungsklage verteidigen, weil das Verhaltensgebot gegenUber der Bekl昭- ten seinem Zweck nur dann gerecht wird, wenn seine Durchsetzung unabhangig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewahrleistet ist. MuBte auch im Falle MaBstab des §906 BGB festgestellt werden, liefe die spezifische und abstrakte Regelungsfunktion der Schutznorm leer. Soweit deshalb versucht wird, auch den quasinegatorischen Anspruch aus einer Schutzgesetzverletzung u ber §906 BGB entsprechend einzuschr如ken(昭1. z. B. 0GHZ 2, 181, 186; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl.§906 Rdnr. 3; Staudinger/Roth, BGB 12. Aufl.§906 Rdnr.55 und 16 一 18; Stich in Saizwe庇1, Grundzuge des Umweltrechts 5. 300), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er hat daher schon in einer frUheren Entscheidung einer auf die 恥ichsgaragenordnung als Schutzgesetz gestutzten Unterlassungsklage mit dem Antr昭,zur Larmabwehr das Abstellen von Zugmaschinen und Lastkraftwagen mit 3,5 t Eigengewicht oder mehr auf einem NachbargrundstUck zu verbieten, allein auf der Grundl昭e von §823 Abs. 2 BGB i.V.m.§45 Abs.3 恥ichsgar昭enO, ohne jede weitere PrUfung" (5. 15 des Urteils NJW 1%4, 396/398 insoweit in BGHZ 40, 306 f. nicht abgedruckt), d. h. ohne 民ststellung der Voraussetzungen des §906 BGB , stattgegeben (richtig auch OLG Hamm JZ 1981, 277 ). Mit den vorstehenden Ausfhrungen ist gleichzeitig dargelegt, d叩 der auf §823 Abs. 2 BGB gestUtzte quasinegatorische Unterlassungsanspruch und der Anspruch nach §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m.§ 馴妬 BGB zwar demselben Ziel, namlich hier der L訂mabwehr, dienen, es sich aber um selbstandige Anspruche mit eigenen Voraussetzun-gen handelt, die auch inhaltlich teilweise verschieden sein 姉nnen. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fhrt dies nicht zu einem systemwidrigen Ergebnis. DaB der Nachbar sich den ihm nach Magabe des §906 BGB zustehenden Schutz erstreiten kann, ohne an die Baugenehmigung gebunden zu sein, beruht darauf, daB diese unbeschadet privater 恥chte Dritter ergeht und schon deshalb keine privatrechtsgestaltende AusschluBwirkung haben kann 田一manノHagen, BGB 8. Aufl.§906 Rdnr. 44 m. w. N.). Eben dieses private 恥cht er6ffnet den Nachbarn aber auch die M6glichkeit auf die Einhaltung drittschUtzender Normen des o ffentlichen Rechts zu dringen. Ohne Bedeutung ist die U berl昭ung, die 加fi昭e beruhe nur auf allgemeinen Erfahrungswerten, denn derjenige, der ein Schutzgesetz verletzt, kann sich grunds飢zlich nicht darauf berufen, im jeweiligen Einzelfall lagen die GrUnde nicht vor, die zur Schaffung der Schutznorm ge比hrt haben. Ebenso verfehlt ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf das grundsatzlich gegebene Wahlrecht des St6rers zu MaBnahmen der Larmverhinderung. Diese 即gel kann im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung nicht gelten; insoweit laBt die Schutznorm als spezielles Verhaltensgebot dem St6rer keine Wahl. Unbedenklich ist auch, d加 der Nachbar U ber§823 Abs. 2 BGB eine 6 ffentlich-rechtliche 恥rhaltensanordnung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann. Diese Konsequenz ist unmittelbar in §823 Abs. 2 BGB angelegt und fr den 恥II einer Schadensersa女forderung unbestritten. Es wird deshalb von der herrschenden Meinung zu 肋cht nicht in Zweifel gezogen, d叩 bei Verst6Ben gegen 6 ffentlich-rechtliche Schutzgesetze ein zweigleisiger 恥chtsschutz fr den Nachbarn besteht (vgl. z. B. Lソman/Iたgen, BGB 8. Aufl. §903 Rdnr. 8 und§906 Rdnr. 21). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte sei mit der vorstehend vertretenen Meinung schutzlos gestellt, trifft dies nicht zu. Der Bekl昭肥n stand die M6g210 lichkeit offen, die Auflage anzufechten. Sie kann schlieBlich Zwangsvollstreckungsgegenklage ( §767 ZPO ) gegen ein rechtsk血ftiges Zivilurteil erheben, wenn die Aufl昭e spater au塩ehoben werden sollte. Dem Anspruch der KI如erin kann die BekI昭te auch nicht das Gebot von 丑eu und Glauben entgegenhalten. Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, daB der lediglich auf objektiver 助chtswidrigkeit beruhende quasinegatorische Anspruch nach §823 Abs. 2 BGB , etwa we即n 恥rletzung nachbarschutzender Bebauungsvorschriften, nicht weiter gehen kann als der auf schuldhafter 恥rletzung eines Schutzgesetzes beruhende Schadenersatzanspruch. Immer musse auch der 恥chtsgedanke der 恥rhaltnismaBigkeit ( §251 Abs. 2 BGB ) im Auge behalten werden (vgl. Senatsurteil vom 21. 12. 1973, V ZR 107/72, LM BGB§1004 Nr. 132). Es gibt im vorlie即nden 恥II jedoch keine Anhaltspunkte da比r, daB die Befolgung der Aufl昭e die Beklagte in unzumutbarer Weise beeint血chtigt. 5. Das Berufungsgericht hat auch 一 revisionsrechtlich bindend 一 die notwendige Wiederholungs即fahr festgestellt ( §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Anmerkung: Der Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch die Ausfhrungen zur Anspruchskonkurrenz der actio negatoria mit dem quasideliktischen Unterlassungsanspruch kritischer Betrachtung bedurfen. Das Urteil wirft die Frage nach einer Tendenzwende auf dem eingeschlagenen Weg der Harmonisieru昭 6ffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher M叩st如e im Nachbarrecht auf (dazu sub 1.); uneingeschrnkt positiv ist 加er zu vermerken, d叩 es den Nachbarschutz mit der Er6ffnung des Zivilrechtswegs zur Durchsetzung o ffentlich-rechtlicher Beurteilungsstandards (dazu sub 2.) effektiviert. 1. Das 恥rhltnis von privatem und 6 ffentlichem Nachbarrecht' war fr lange Zeit durch eine Inkongruenz der jeweiligen Mast加e gekennzeichnet. Am Anfang stand der in §906 BGB verankerte zivilrechtliche MaBstab der OrtsUblichkeit, der sich ausschlieBlich an der tatsachlichen Nutzung in der Umgebung eines GrundstUcks orientiert. Die Abwehr von 5めrungen unterhalb der Schwelle sicherheits- und polizeirechtlicher Gefahren obl昭 ausschlieBlich dem Individuum mit den Mitteln des Zivilrechts. Abweichungen vom objektiven gebietsspezifischen MaBstab konnten nur kleinraumig und konsensual zwischen zwei EigentUmern mit dem Instrument der Dienstbarkeit ( §1018 2. und 3. Alt. BGB) erreicht werden. Mit dem Heranwachsen der Industrie即sellschaft ging ein Wandel des Staatsverstandnisses vom konstitutionell-liberalen zum sozialen 即chts- und Leistungsstaat einheら verbunden 血t einer Au堀abenerweiterung von der Sicherheitsgewahrleistung zur Daseinsvorsorge.2 Urbanisierung 1 Dazu grundlegend Sch雌 p, i:ぬ5 Ver同 von privatem und tnis 6 ffentlichem Nachbarrecht, 1978 ;ルな功 urger, 加sbau des mndividualschutzes 即gen Umweltbelastungen als Aufgabe des m堪erlichen und des 6 ffentlichen Rechts 一 Gutachten C zum 56. Deutschen Juristentag, 1986, S. 102 ff.; Kたin/ein, Das System des Nachbarrechts, 1987; Johlen, BauR 84, 134 (136); 石ragen, UPR 85, 192 (193, 196 ff.); G妃n 女sch, UPR 85, 201 (209 f.); ders., NVwZ 86, 601 (602 ff.). 2 Grundlegend Forsthoff Der Staat der Industriegesellschaft, 1971, passim, insbesondere 5. 75 ff. und 115 ff. zur Planung. MittBayNot 1994 Heft 3 konflingierender Nutzungen und verursachten bei gleichzeitig wachsenden AnsprUchen an die individuelle Lebensqualitat stadtebaulichen Ordnungsbedarf. Die Raumplanung ist Ausdruck dieser Entwicklung und sie hat sich angesichts der Erkenntnis der knappen Ressource,, Boden" immer st訂ker zur nahezu alle Ordnungsfaktoren in die Gebietsgestaltung einstellenden,恥 talplanung entwickelt.3 Gleichzeitig wurde im Hinblick auf Umweltbelastungen die Schwelle staatlicher Interventionser0ffnung von der Gefahr auf die Ebene der Unzumutbarkeit und Erheblichkeit von Immissionen abgesenktメ Gerade die Genese der Bauleitplanung ist Beweis fr die aufgezeigten Entwicklungslinien: Die kontinuierlich angestiegene Zahl der Festsetzungsm6glichkeiten, das Anwachsen der in die Ab嘘gung einzustellenden Belange,5 die Ausweitung des r加mlichen Regelungsbereichs von Bauleitplanen u ber die Siedlungsflache hinaus auf die umgebende Landschaft sowie das bewuBte berschreiten des spezifisch baulichen Bereichs durch die Regelungsaufgabe der sonstigen, also nicht-baulichen Nutzung in§1 Abs. 1 BBauG/ BauGB spiegeln die kommunale Verantwortung 比r die Raumnutzung wider Die vom Gesetzgeber den Gemeinden in§1 Abs.. 1, 3 BBauG/BauGB zugewiesene Aufgabe der Bauleitplanung erm6glicht diesen ihre urbane Selbstgestal-tung, so daBdie gemeindliche Planungshoheit zu Recht als verfassungsrechtlich gewahrleisteter Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantje (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 uu,A rt. ii AD5 .乙さatz 乙,どゴ ADs. I tSV) angeseflen wird.0 Bebauungsplane als in die Rechtsform der Satzu昭( §10 BauGB) gegossene 如mmunale Raumnutzungsentscheidungen beanspruchen Verbindlichkeit ( Abs. 1 BauGB) §8 und werden deshalb als typisches Beispiel imperativer Plane angesehen. Sie erlangen aber nicht nur im Baurechtu ber §30 BauGB Bedeutung, sondern ihre mehr oder weniger differenzierten Festsetzu昭en zur Grundstucksnutzung steuern auch den immissionsschutzrechtlichen ErheblichkeitsmaBstab in §3 Abs. 1 BImSchG bei der Entscheidung, ob zu verhindernde,, schadliche Umwelteinwirkungen" vorliegen.7 Nur so wird der Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Planungshoheit der Kommunen ausreichend Rechnung getragen, da sich ansonsten ihre Gestaltungsvorstellungen nicht mit den vom Gesetzgeber im BauGB und der BaUNVO bereitgestellten immissionsschutzrelevanten Instrumenten8 durchsetzen lieBen und diese mangels Bindung der Genehmigu昭sbeh6rde nach dem BImSchG leerlaufen wurden. Bau- und Immissions3 Breuer, Die hoheitliche raumgestaltende Planung, 1968, S. 42 f., 180; Schmidt-iゆ加nfl, Grundfragen des Stadtebaurechts, 1972, 5.63. 4 Vgl. zu §§16 ff. GewO : BVerwG, Urteil vom 27. 2. 1958 一 I C 162/57, Buchholz 451.20§16 GewO Nr. 2; Urteil vom 12. 12. 1975 一 IV C71/73, DVBI. 76, 214 (216 )・ 5 Vgl. insbesondere das planungsrechtliche Optimierungsgebot des§50 BImSchG als 加sdruck des Trends vom repressiven zum p血ventiven Immissionsschutz. wia引a 乙ur verrassungsredntlidnen (iewa加leistung gemeinci, licher Planungshoheit, 1985, 5. 83 ff. m. w. N. und passim. 7 Kraft, Immissionsschutz und Bauleitplanung, 1988, 5. 82 f., 89 f.; dem folgend BVerwG, Urteil vom 14. 4. 1989 一 4C 52/87, DVB1. 89, 1050; Urteil vom 24. 9. 1992 一 7C7ノ92, DyE!. 93, 111 (113). 8 Vgl. dazu ausfhrlich Kraft (Fn. 7), 5. 21 ff. MittB留Not 1994 Heft 3 schutzrecht sind also in der Weise vinkuliert. d郎 sich die さcnutzwura1gKe1t eines Uernetes nacfl den planungsrecht-lichen ZulassigkeitsmaBstaben richtet,9 die sich unter Zuhilfenahme des Gebots :der 助cksichtnahme entweder statisch an der Faktizitat orientieren ( BauGB) oder §34 dynamisch durch bauplanerische 民stsetzungen von der Gemeinde ausgestaltet werden. Eine Divergenz der BeurteilungsmaBst加e ist angesichts der Pradominanz des Baurechts ausgeschlossen. Problematisch stellte sich im Gegensatz dazu die Harmonisierung deso ffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Nachbarrechts dar. Der BGH'0 und das ガvilistisehe Schrifttum" vers昭ten selbst bebauu昭splankonformen Nutzungen im Einzelfall die Ortsublichkeit und maBen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen allenfalls einen Anhalt 比r die ortsilbliche Grundstilcksnutzung zu., Die zukilnftige Bauvorhaben betreffende o ffentlich-rechtliche Gestaltung vermag die nach §906 BGB bestehende zivilrechtliche Eigentumsordnung nicht ohne weiteres zU verd臣ngen'. 12 Gegen diese zivilistische Sichtweise ist eingewendet worden, daB sie im Extremfall die Durchsetzbarkeit eines Bebauungsplans in Frage zu stellen verm昭; ein E稽ebnis, das wohl kaum vom Gesetzgeber gewollt war'3 und zudem mit der verfassungsrechtlich verbUrgten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie nicht vereinbar ware. Des weiteren gew加rleistet der an der Faktizitat ausgerichtete MaBstab des §906 BGB nur einen punktuellen Ausgleich zwischen zwei urunastucKen, wanrend ein Jielauungsplan einen groB血 umigeren Interessenausgleich unter Einbeziehung una Auwagung aller Detrolienen Jielange und Interessen ( Abs. 6und 7 BauGB) garantiert二 §1 石取gen hat die Sichtweise des BGH u. a. damit verteidigt, d叩 die Annahme einer privatrechtsgestaltenden Wirkung von Bebauu肥splanen,,U ber das hinausginge, was diese Plane im 6 ffentlich-rechtlichen Bereich zu leisten verm6gen .脆 hrend privatrechtli山e A加ehrrechte ausgeschlossen waren, blieben Befugnisse des o ffentlichen (Nachbar-)Rechts, etwa ein Vorgehen der Behorden nach §§22 ff. BImSchG oder EingriffsansprUche der Nachbarn auf der Basis jener nachbarschtzenden Normen unberUhrt.''14 Angesichts der 'bereits erwahnten MaBstabsidentitat von Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht und der Gestaltungsprrogative fr die kommunale Planung greift dieses Argument nicht 加 石露ens zweiter Hauptein. ch wand, daB das privatrechtsgestaltende Praklusion beinhaltende Planfeststellungsrecht ein flexibles Instrumentarium des .6 ffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes wie Auflagen und Entsch谷digun部anspruche ( Abs. 2 Satze 2 und 3 §74 VwVfG) bereitstelle, das dem Bauplanungsrecht gerade 9 BVerwGE 74, 315 (32の unter 助ckgriff auf BVerwG, BeschluB vom 6・ 1982 一 7 B 67/82, D V 82, 906- NVwZ 83, 155 ; 8・ vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. 9. 1983 一 4 C 74/78, UPR 84, 127 (128) . ノ 10 BGHZ 30, 273 (277, 279); 41, 264 (270); 54, 384 (389); Urteil vom 17. 12. 1982 一 V ZR 55/82, NJW 83, 751 (752). 11 Statt vieler nur Baur, JZ 74, 657 (660); H贈en, UPR 85, 192 (193, 196 ff.); 』勿rburger (Fn. 1), 5. C 102 ff. jeweils m. w. N. A.A. 4伽termann in: FS fr 血renz, 1973, 5・ 1003(1005 f. )・ 12 BGH, Urteil vom 15. 1. 1971 一 V ZR 110/68, DVB1. 71, 744 (745) mit ablehnender Anmer如ng von Bartispe稽er. き筒.・ ・・ ・ ・ )・ G一厨, UPR 85, 201 1 1 Papier, UPR 85 73 (78 14 UPR85, 192 (195). bereits darauf hingewiesen. daB die Dispositionsfreiheit der Kommune bei 1er U berwinuung imimssionsscflutzrecfltlicher Belange in der Abwgung gerade mangels kompensatorischer Geldausgleichsm6glich 妃it nicht so weit reicht wie die der Planfeststel1ungsbeh0rde, so daB im Bebauungsplan derartige Gewichtungen als Ab叫gungsfehler zur Nichtigkeit 比hren wurden.'6 Der letzte 栃rbehalt, daB das bauplanu昭srechtliche Ab叫gungs郎bot nur die zur Zeit der Planaufstellung erkennbaren Interessenkonflikte l6sen k6nne'7 und deshalb zivilrechtliche Abwehrrechte wegen der sich erst aus der konkreten Nutzu皿 e攻ebenden Problemteluer ertoruerlich seien,'と uDersient, a田jaer lNacnDar gerade wegen der (m6glichen) Variationsbreite potentieller Nutzungen durch Gebietsfestsetzungen nach der BauNVO beim niclit-affi昭enbezogenen J3eDauungsplan im uenenmigungsverfahren u ber§15 BauNVO 6 ffentlich-rechtliche Abwehrrechte ins Feld zu fhren vermag. -肥 Das BVerwG. das zur Prilfung6 ffentlich chtlicher Unter1賀sun9s- unu J3eseitrnungsansnrucfle im lmimssionsscflutz肥dlit alternativ (irunu肥cite Dzw・ we analog anzuwenuenien 99 1(1)4 Ob 13じ13 fleran刀efit, me tra即 letztenalicn ,り aber offenl邪t,19 hat deutlich herausgestellt, d叩 die Erheblich妃itsschwelle fr Immissionen in §3 Abs.1 BImSchG identisch ist mit der Oualifizierung einer Beein・ gy tracntigung als,押 esentlicn- i・さ・a・ 叩 IuIj LU Dieser begrilBenswerten These der MaBstabskongruenz. die 1as 1 肥rwU auIgrun1 seiner am0 ttentlicfl-recfltlicfle さtreitigkeiten beschr加kten Jurisdiktion nur fr den Fall einer (eventuellen) analogen Anwendung des §906 BGB im 6ffentlich-rechtlichen Nachbarrecht zu postulieren ver-mochtら hat sich der BGH ohne ausdruckliche 加fg晒e seiner frUheren Judikatur angeschlossen. In seinem Urteil vom カ.3. 199021 stellt der 5. Senat unter ausdrucklichem Rekurs auf die o. g. Entscheidungen des BVerwG fest,, daB kein Anl叩 bestehe, die grundlegenden M叩stabe, mit denen das private und das0 ffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze fr eine Duldungspflicht bestimmen, namlich einerseits Wesentlicflkeit unu anuererseits LrneDliclikeit, unterschieulich auszul昭en 昏… una:,, lm interesse einer Vereinheitlichung zivilrechtlicher und6 ffentlichrechtlicher Beurteilungsm叩stabe(...)erscheint es geboten, die Bekl. in bezug auf die Zulassigkeit von Larmemissionen privatrechtlich nicht gilnstiger zu stellen, als sie 6ffentlich-rechtlich stehen wilrde." Ein Meilenstein in den Bemuhungen um Harmonisierung im Nachbarrecht! Im Lichte der konve昭enten Rechtsprechung von BGH und BVerwG ist das zu besprechende Urteil vom 26. 2. 1993 zu sehen. Im E昭ebnis steht der BGH zwar weiterhin zur MaB15 a.a.O. S. 198. 16 UPR 85, 201 (208). 17 So ausdrucklich §214 Abs. 3 Satz 1 BauGB . 18 Hageル UPR 85, 192 (198 fふ 19 BVerwG, Urteil vom 29. 4. 1988 一 7 C 33/87, NJW 88, 2396 (Sirene); Urteil vom 19. 1. 1989 一 7 C 77/87, NJW 89, 1291 ; (Sportanlage 毛即lsbarg); dazu Kraft, JuS 90, 278 (280 f.) 昭1. auch zur Grund!昭e des mit dem Unterlassungsanspruch erwandten Fo!genbeseitigungsanspruchs Kraft, BayVB1. 92, 456 (457). 20 BVerwG, Urteil vom 29. 4. 1988 一 7 C 33/87, NJW 88, 2396 1・ (2397); Urteil vom 19・ 1989 一 7 C 77/87, NJW 89, 1291 ・ 21 y ZR 58/89, DVBI. 90, 771 (772 f.). stabskongruenz, koppelt sich 晒er do叫atisch von§906 BGB 晒 und stellt auf den quasideliktischen Unterlassungsanspruch aus§823 助5. 2 BGB i. V. mit insbesondere§22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als drittschutzender Norm und die diesen MaBstab konkretisierende Auflage in der Baugenehmigung ab・Die vom BGH (Entscheidungsgrilnde sub 3・) vertretene Konkurrenz zwischen dem deliktischen und dem ,晒 er eigentumsrechtlichen Anspruch istu berzeugend I3esorgnis erregt the vom senat tur moglicfl genaltene Ansnruchsdivergenz (sub 3 . a. E. und Leitsatz), die man eigentlich jUr Uberwunuen geflalten flatte. icfl mocnte aiese Sentenzen nicht Uberinterpretieren, aber die Differenzie §906 BGB ) und lex specialis rung zwischen lex generalis ( (Schutzgesetカ wareU berflUssig und wUrde leerlaufen. wenn sich 1er Senat seiner ausurucKlicflen 肥reifltleitlicnungs3・ bestrebungen im Urteil vom 23・ 199022 erinnert hatte. Ein Schritt zurilck nach dem Vorbild der Echternacher Springprozession? 2. Die Er6ffnung des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung 0ttentlich-rectltllcher ADweflransprUcfle im iaiie aer yuanfizierung der sie ausgestaltenden Vorschriften als Schutzgesetze ist durchwegu berzeugend. Ihrer hatte es zwar bei Zugrundelegung der MaBstabskongruenz von§3 Abs. 1 BImSchG und §906 BGB nicht bedurft, weil der Klager er dann schon 曲 die actio n昭atoria zum Ziel gekommen 叫re, aber unter Abstraktion vom konkreten Fall wird durch diese dogmatische Konstruktion die6 ffentlich-rechtliche Position des Nachbarn erheblich gestarkt. Abgesehen von durch Ge盟hrdung der Nachbarschaft bedingten Ermessens肥rdichtungen bis hin zur gebundenen Entschei1un郎j steht ein Linscfl肥iten 郎unusatzlicn im Lrmessen 1er Behor1e. LeUiglich Dei hoher Intensit肌 uer tieeintrachtigung les NacliDarn ist eine 即叫zierung aes Lntschli印ungsermessens denkbar.24 Selbst wenn (wie im dem Urteil zugrundeliegenden Fall) zugunsten des Nachbarn eine Auflage in den Bescheid aufgenommen wurde, steht deren Vollstreckung wiederum im Ermessen der Beh0rde, was gerade bei der Durchsetzung von verhaltensbedingten Dauerutlichten zu unりeirieuigenuen t 理eDmssen in aer Fraxis tUhrt. An 肥siclits unzu肥ichenuer Iacfltecflniscner 比rsonalausstattung unu ier Tenlenuen tsereitscnart, sicn in die h加fig durch nachbarschaftliche Querulanz gekennzeichneten Konflikte einzuschalten, wird das Interventionsermessen seitens der Beh6rden gerne vom Grundsatz ,,minima non curat praetor" unter Duldung des Zustandes gesteuert. An anderer Stelle25 wurde bereits im AnschluB an die Ausfuhrungen von Konrad26 die Subsidiaritat des 6 ffentlichrechtlichen Rechtsschutzes in 肥rschleierten Nachbar肥chtsstreitigkeiten heEausgearbeitet. Fr diese Streitigkeiten mit ihren Beweisnroblemen27 besitzen die zivilnrozessualen 肥rIahrensgrun1satze unu bewelslastverteilungen nonere Systemgerechtigkeit, denn sobald die 恥rwaltung durch eine Seite als kosten- und risikoloses Druckmittel gegen den Nachbarn angegang叫 wiru, uDernimmt sie 一 interessen22 Fn.2!. 15 1 23 Vgl.§§17 Abs・ ・ und 2; 20 Abs. 2, 25 Abs・ und 2 BImSchG. 24 Grundlegend BVerwGE 11, 95 (97). Dazu Wilke in: Festschrift ; Scupin, 1983, 5. 831 (835 ff. m. w. N.) ル叩,BめrVB!. 92, 456 (457 仁 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 25 Kl叩,B習YB!. 92, 456 (461). 26 BayVBI. 84, 33 ff. und 70 ff. Dem folgend ル勿rburger (Fn. 1), S. C 38 if. und 42 ff. mitU bersicht u ber den Meinungsstand. MittB習Not 1994 Heft 3 vor dem Verwaltungsgericht ausgetragenen Nachbarstreit fallen materielle Interessenpolarisation und formale Parteirollen auseinander. wobei an letztere aber die kostenmajjigen rrozeJjr1s1Ken vinKuliert srna hit aem 乙lv' .八 ト prozejj stent ein uie Interessengegensatze una I-'arteirollen zur Kongruenz bringendes Forum zur Verfgung, so daB der Nachbar trotz des administrativen EntschlieBungs- und Vollstreckungsermessens nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Diese prozedurale Effektivierung des Nachbarschutzes ist voroenaitios zu DegruJjen. Dr. Ingo Kraft, Ansbach 27 Es geh6rt nicht viel Phantasie dazu, sich ein durch die fehlende M6glichkeit des gegenseitigen Ausweichens bedingtes, durch kleine Grundstuckszuschnitte und den engen Kontakt in Reihenhaussiedlungen g esteigertes und dann noch durch cluerulatoriscne iNeigungen una insDesonclere aen Willen. seine iigentumsrecnte voll ausleDen zu wollen (gerade Dei Wonnungseigentum zu beobachten!) gewUrztes, lan部am 山er stetig steigerndes Nachbarschaftsdrama vorzustellen. Diese perhorreszierende Vision ist angesichts wohl spezifisch deutscher Mentalit 飢smerkmale in der Realitat alles andere als eine Fiktion. Wenn dieses Melodram dann endlich zu einer beh6rdlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung fhrt. kommen einem Juristen 一 emniriscn Deain飢一 die tvniscflen Jin-lassungen sotort in aen さinn: Die Fenster wareng e0ttnet/ gescniossen; aie iViusiK war laut/leise; in der 乙eit nadil 22 Ulir spielte (keine) Musik, etc. 弱 2. DDR: ZGB i 63, 66, 68, 297, 305; BGB§242 (Aufrechterhaltung n 鹿r ehemaligen DDR abgeschlos詑ner formnichtiger Grunds誠ckskaufvert,安ge nach 刀ぞ u und Glauben) Haben die Parteien im Hinblick auf die Re叫ementierung des Bodenverkehrs in der DDR zum Schein einen Grundstcksschenkungsvertrag beu止unden lassen, so kan血 es erforderlich sein, den verdeckt abgeschlossenen formnichtigen Kaufvertrag nach 丑eu und Giauben als wirksam zu behandein. Der Kaufer ist dann EigentUmer geworden. BGH, Urteil vom 10. 12. 1993 一 v ZR 158ノ92--'mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien lieBen anstelle eines verdeckt abgeschlossenen Vertrages, mit dem der Klager sein in der ehemaligen DDR gelegenes GrundstUck fr 115.000 Mark der DDR an den Bekiagten verkaufte, am 10. 12. 1987 einen Grundstucksschenkungsvertrag notariell beurkunden. Der Beklagte zahlte 70.000 Mark der DDR in bar und schloB mit dem Klager in H6he des Restes einen Darlehensvertrag. In der Folgezeit zahlte der Beklagte noch 10.000 Mark. Eine wegen des restlichen Betrages im Februar 1990 erhめene Klage aus dem Darlehensvertr昭 wurde mit der BegrUndung abgewiesen. d 郎 aie Denauptete 1-lingaDe eines (Jelabetrages als Darlehen nicht bewiesen worden sei. Mit der dem Beklagten am 4. 10. 1990 zugesteiiten luage 妃rlangt aer i.uag町 nunmelir aie Feststellung 叱r iicntig肥it aes notariellen (Jrunastuckssdflenkungsvertrages 50v円 e die Verurteilung des Beklagten zur Raumung und Herausgabe des し runastucKs. vas Kreisgericnt flat aer Klage stattgegeben. das tsezirKsgericnt flat sie abgewiesen. Die Revision hatte Jr 如ig. Aus den GrUndeiv .. 一 III. Ob die Abweisung der Herausgabekl昭e aus anderen GrUnden im Ergebnis richtig ist ( §563 ZPO), entzieht sich einer abschlieBenden Entscheidung durch den Senat. weil es nierzu nocn t肌sacnllcner r賀 tstellungen Deaarl. MittBayNot 1994 Heft 3 Es stellt sich namlich die Frage, ob einem verdeckten Rechtsgeschaft, das die Parteien 一 wie hier 一 wegen der Reglementierung des Bodenverkehrs in der ehemaligen DDR abgeschlossen haben und nicht offenlegen konnten oder wollten, Bestandsschutz zu gewahren ist. Dies brauchte der Senat bisher noch nicht zu entscheiden (Senatsurteile vom 19. 3. 1993, V ZR 247/91, WM 1993, 998 und vom 7. 5. 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291 ), ist nunmehr jedoch im Grundsatz zu beI 血en. 1・ Aufrechterhaltung vollzo即ner Grundstucksgeschafte Die in der ehemaligen DDR la肌 sich allerdings nicht mit einer entsprechenden Anwendung von §313 Satz 2 BGB begrUnaen. 助gesehen davon, d叩 es hierfr an der erforderlichen Gesetzeslucke fehlt, greifta uch der 5血utzzweck 叱r Vorschrift nicht unmittelbar. §313 Satz 2 BGB findet seine Rechtfertigu昭 nach heuti即r Ansicht in erster Linie in dem Ziel der Rechtssicherheit des Immobilienverkehrs. Die 面reh Er比llung der schuldrechtlichen Vernflichtung einge-tretenen ,, sacnenrecntiicn aDgescnlossenen Verflaltnisse" (Senatsurteil vom 17・・ 3 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577 F.= DNotZ 1978. 5391:BGHZ 73. 391. 397 F= DNotZ 1979, 539];82, 398, 405 [DN0tZ 1982, 433])bzw. die hierdurch verfestigte ..sachenrechtliche Konseauenz" (BGHZ 6ムゴソる) sollen autrecnt ernalten weraen・Wenn aucfl aie Einzelheiten hierzu noch nicht abschlieBend geklart sein mogen( vgi・ iiagen ramDring, Der UrunastucKsKaut, /ガ 5.Aufl.. Rdnr.79一 82: Pohlmann. Die Heilung formnichtiger Verpflichtungsgeschafte durch Erfllung, Diss. 1992, 5. 62 f.. 78 f.. 95 f.). so besteht doch Einigkeit darin. d叩 aie 起getung an aie irennung von scflulurecfltllcflem Verpflichtungstatbestand und dinglichem Vollzug anknupft, die das 一 hier ma鹿ebliche (Art. 233§7 EGBGB )一 Zivilgesetzbuch der DDR nicht kannte. DarUber hinaus hatte in aer JiJiK aje staatllcne 1 ontrolle ues JiouenverKeflrs aDsoし luten 的r讐 vo叫er き chtssiche中eit. ?ies\ぎ焦 h erst 一 mザ竺巴 umorucn uer geseiiscnaru,cnen vernaltnlsse geanuen. 2. Der Verkaufer muB sich aber seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages nach Treu und Glauben (ミ 242 BGB) an uem vollzogenen Vertrag Iestflalten lassen. やchgefe讐呼(零呼prechung ist 喪 an sich fo押ni史- tiger urunustucKs讐wert乎予 111 oesonuere凸讐そ門黙型- ICH alS wirksam zu oenariuein, wenn aie i,cnt,ge,tsroige mit 'fteu und Gl加ben unvereinbar 嘘re ( BGHZ 85, 315 , 318 m.w.N. 「= DNotZ 1983, 232 ];Senatsurteil vom 21. 2. 1992. V ZR 273/90. WM 1992. 923. 924: Haen/ Brambring, Der Grundstuckskauf, 5. Aufl., Rdnr. 83 ff). Zu den in diesem Zusammenhang anerkannten Fallgruppen (vgl. BGHZ 85, 315 , 319【一 DNotZ 1983, 232 ] ;石取gen/ Bra mbring a. a. 0.) kommen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands 血e Fallgestaltungen hinzu, in denen die Parteien im Hinb血k auf die staatliche 恥glementierung des GrundstUcksverkehrs in der ehemaligen DDR anstelle eines verdeckt abgeschlossenen Kaufvertrages zur Erlangung uer Deflorulicflen Ueneflmlgung einen さcflenKungs-vertrag haben beurkunden lassen und die Eintr昭ung der R氏hts加derung in das Grundbuch bewirkt haben. Denn es widersprache dem nunmehr vorherrschenden 一 in§313 Satz 2 BGB zum Ai島druck gekommenen 一 objektiven Interesse an der 恥chtssicherheit im Immobilienverkehr durch 加丘echterhaltung erfllter 恥chtsgeschafte. wenn aer verKaurer sicn allein wegen ues eingetre化nen wanuels Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.02.1993 Aktenzeichen: V ZR 74/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 208-213 Normen in Titel: BGB §§ 823, 906